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WohnungswesenNorm
MietenG §19 Abs2 Z4aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1948/65 E 18. Mai 1966 RS 2(hier: Ordinationsräume - weiters Vermerk: Dem Umstand, ob das Bauvorhaben auf einem anderen Grundstück durchgeführt werden kann, kommt keine Bedeutung zu).Stammrechtssatz
Im Rahmen des § 19 Abs 2 Z 4a des Mietengesetzes kann das unbestreitbar gegebene öffentliche Interesse an der Errichtung von Wohnbauten bei der behördlichen Entscheidung mit ins Gewicht fallen, wenn zusätzlich auch noch ein anderes öffentliches Interesse am geplanten Umbau besteht (Hier: Schulbau mit Halbinternat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971001659.X07Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021