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WohnungswesenNorm
MietenG §19 Abs2 Z4aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1517/56 E 17. Dezember 1957 RS 4Stammrechtssatz
Die Verwirklichung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes allein stellt weder eine ausreichende Begründung für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses dar, noch vermag sie einen Einbruch in die mietengesetzlich geschützten Rechte des Mieters auf der Grundlage des § 19 Abs 2 Z 4 a MietenG zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971001659.X05Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021