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WohnungswesenNorm
MietenG §19 Abs2 Z4aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1517/56 E 17. Dezember 1957 RS 3Stammrechtssatz
Unter "öffentlichem Interesse" iSd § 19 Abs 2 Z 4 a MietenG kann nur das Interesse der Allgemeinheit an der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Hoheitsträger zukommenden Aufgaben verstanden werden, und ist es Zweck dieser Bestimmung, die Möglichkeit zu schaffen, im öffentlichen Interesse privatrechtlich geschützte Rechte des Mieters zu durchbrechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971001659.X04Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021