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WohnungswesenNorm
MietenG §19 Abs2 Z4aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1517/56 E 17. Dezember 1957 RS 2Stammrechtssatz
Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nach § 19 Abs 2 Z 4 a MietenG ist ein konkreter Antrag des Bauwerbers, also desjenigen, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung ein Bau ausgeführt werden soll und ergibt sich aus der Zweckgebundenheit dieses Verfahrens, daß der konkrete Antrag des Bauwerbers bereits der ersten Instanz vorgelegen sein muß und daß dieser Antrag im Berufungsverfahren nicht mehr modifiziert werden kann (Hinweis E 7.6.1955, 532/53, betreffend BauO für NÖ, Begriff des Bauwerbers und Bauführers).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971001659.X03Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021