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WohnungswesenNorm
MietenG §19 Abs2 Z4a idF 1967/181Rechtssatz
Die der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 19 Abs 2 Z 4a des Mietengesetzes zukommende Entscheidungsbefugnis umfaßt nicht auch die Zuständigkeit, bei der Entscheidung, ob ein geplanter Umbau (Neubau) im öffentlichen Interesse liegt, darüber abzusprechen, ob die Errichtung des entsprechenden Neubaues sowohl in baurechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht sichergestellt sei; diese Frage hat vielmehr das Gericht zu beurteilen, wenn es darüber zu entscheiden hat, ob einer Kündigung im Sinne der bezeichneten Gesetzesstelle stattgegeben werden soll oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971001659.X01Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021