RS Vwgh 1973/3/8 1659/71

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Veröffentlicht am 08.03.1973
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Wohnungswesen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MietenG §19 Abs2 Z4a idF 1967/181
VwGG §13 Z3

Rechtssatz

Die der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 19 Abs 2 Z 4a des Mietengesetzes zukommende Entscheidungsbefugnis umfaßt nicht auch die Zuständigkeit, bei der Entscheidung, ob ein geplanter Umbau (Neubau) im öffentlichen Interesse liegt, darüber abzusprechen, ob die Errichtung des entsprechenden Neubaues sowohl in baurechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht sichergestellt sei; diese Frage hat vielmehr das Gericht zu beurteilen, wenn es darüber zu entscheiden hat, ob einer Kündigung im Sinne der bezeichneten Gesetzesstelle stattgegeben werden soll oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971001659.X01

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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