Index
E3R E19104000Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs3Rechtssatz
Die Frage der Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde wurde bereits in den Erkenntnissen des VfGH vom 12. März 2015, G 151/2014 ua, und E 4/2014, umfassend geklärt. Die verfahrensrechtliche Grundlage für den Fortsetzungsausspruch (§ 22a Abs. 3 BFA-VG 2014) wurde vom VfGH als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen. Die in der Revision in diesem Zusammenhang relevierte "Unzuständigkeit" des VwG liegt demnach nicht vor (Hinweis E 19. Mai 2015, Ro 2014/21/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210018.J01Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022