RS Vwgh 2021/11/10 Ra 2021/01/0338

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Veröffentlicht am 10.11.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §292 Abs3
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/01/0339
Ra 2021/01/0340

Rechtssatz

Die in § 10 Abs. 5 StbG 1985 demonstrativ aufgezählten Aufwendungen (Miete, Kredite, Pfändungen, Unterhaltszahlungen) sind als Abzüge zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig sind. Regelmäßig sind Aufwendungen nur dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum mit einer gewissen Kontinuität erfolgen. Des Weiteren bleibt der Wert der "vollen freien Station" (§ 292 Abs. 3 ASVG) unberücksichtigt und schmälert in diesem Sinne die in Abzug zu bringenden regelmäßigen Aufwendungen (vgl. VwGH 19.10.2011, 2010/01/0057). Neben diesem Kriterium der Regelmäßigkeit ist für den Begriff der "Aufwendungen" weiters entscheidend, dass sie nicht rein freigiebig erfolgen, sondern dass auf sie ein Rechtsanspruch des Empfängers besteht. (hier: Rechtsanspruch des Wohnungsvermieters)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010338.L09

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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