RS Vwgh 2021/11/10 Ra 2021/01/0211

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Veröffentlicht am 10.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art133 Abs4
StPO 1975
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem VwGH keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen kann, solange den VwG dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die VwG eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung des OGH gelöst haben (vgl. etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, Rn. 41). Gleiches gilt für die Auslegung strafrechtlicher Normen wie von Bestimmungen der StPO 1975 (vgl. zu der dem OGH nach der Bundesverfassung in Zivil- und Strafrechtssachen zukommenden Leitfunktion bereits VfGH 13.12.2012, G 137/11; vgl. auch VwGH 14.11.2017, Ro 2017/05/0002, wonach eine Unvertretbarkeit einer rechtlichen Beurteilung in der Regel dann auszuschließen ist, wenn die VwG eine zivil- oder strafrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, insbesondere des OGH, gelöst haben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010211.L08

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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