RS Vwgh 2021/11/10 Ra 2021/01/0211

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Veröffentlicht am 10.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
JGG §37
SPG 1991 §88 Abs1

Rechtssatz

Eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann sich nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern auch gegen deren Modalitäten richten (vgl. insoweit zur Zuständigkeitsfrage VwGH 25.4.2017, Ro 2016/01/0005, mwN). Wird durch das Gesetz bezüglich der Ausübung von Befugnissen eine besondere Anordnung getroffen und wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so wird die Befugnisausübung selbst - weil nicht in der gebotenen Art vorgenommen - rechtswidrig. Mithin handelt es sich bei einem solchen Thema um eine bloße Modalität der zu Grunde liegenden "Maßnahme", weshalb dieser Punkt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen ist (vgl. zu allem VwGH 29.6.2006, 2005/01/0032, betreffend § 30 Abs. 1 Z 2 SPG; vgl. zur Modalität einer Maßnahme unter Verweis auf diese Rechtsprechung auch VwGH 19.4.2016, Ra 2015/01/0232). (Hier wurde der besonderen Anordnung des § 37 JGG, nach der die Organe der Kriminalpolizei im vorliegenden Fall verpflichtet waren, den minderjährigen Mitbeteiligen über seine Rechte nach dieser Bestimmung zu belehren, bei seiner Vernehmung nach der StPO 1975 einen Verteidiger oder eine Person seines Vertrauens beizuziehen, nicht entsprochen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010211.L06

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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