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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die „Klage“ der antragstellenden Partei A L in S (Deutschland), gegen die Bundesrepublik Deutschland „wegen Menschenrechtsverletzung und entsprechende ‚Universelle Zuständigkeit‘“, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2021, So 2021/03/0012-4, ist die als „Klage“ gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Schadenersatz aufgrund „Missachtung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments“ bezeichnete Eingabe des Antragstellers wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen worden.
2 Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 2021, So 2021/03/0012-8, wurde einem in dieser Sache gestellten Verfahrenshilfeantrag mangels Erfolgsaussichten wegen fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht stattgegeben.
3 Mit der nunmehr am 14. Oktober 2021 eingelangten, mit 22. September 2021 datierten und mit „Erinnerung“ überschriebenen Eingabe betreffend „Menschenrechtsverletzung und entsprechende ‚Universelle Zuständigkeit‘“ macht der Antragsteller erneut eine „Klage“ gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend.
4 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen daher auch nicht von sich aus abändern (vgl. VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0089).
5 Die Eingabe vom 14. Oktober 2021 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
6 Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 12. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030012.X01Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021