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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §10Rechtssatz
Weist die Satzung einer Agrargemeinschaft dem Obmann "die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten die der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen, jedoch nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse" zu, und zählt sie "die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren" zum Wirkungsbereich der Vollversammlung, wird damit keine umfassende Ermächtigung des Obmanns normiert, sondern die Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels an das Vorliegen eines Beschlusses der Vollversammlung geknüpft. In derartigen Fällen kann ein Rechtsmittel namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft - hier der Vollversammlung - gedeckt ist (vgl. nur etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/07/0099; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030279.L01Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021