TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/8 95/02/0433

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Veröffentlicht am 08.11.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 5. Mai 1995, Zl. E 13/05/95-029/1, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 1995 wurde die an diese gerichtete Beschwerde gemäß § 52 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe keine strafbare Handlung im Sinne des StGB begangen und sei in seinem Heimatland und in Österreich unbescholten. Die Schubhaft sei nicht notwendig, weil auch gelindere Mittel, wie z.B. Gelöbnis, Weisung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten etc. ausgereicht hätten, um seine Verfügbarkeit in einem allfälligen Verwaltungsverfahren zu gewährleisten. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 94/02/0386) die Anwendung eines gelinderen Mittels als der Schubhaft bei Vorliegen der Haftgründe gesetzlich nicht vorgesehen ist, sodaß es sich auch erübrigt, auf die im Zusammenhang damit behaupteten Verfahrensverstöße näher einzugehen.

Nach Meinung des Beschwerdeführers sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft unzulässig, wenn feststehe, daß eine Abschiebung in die in Betracht kommenden Staaten unzulässig oder technisch unmöglich sei. Der Beschwerdeführer sei als Kosovo-Albaner in seinem Heimatland der Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 37 FrG ausgesetzt. Es sei daher zu überprüfen gewesen, ob die Schubhaft noch der Erreichung eines Sicherungszweckes gedient habe. Im Falle der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung oder im Falle des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 37 FrG falle der Haftgrund weg und die Verhängung oder Fortdauer der Schubhaft sei mangels Haftgrund gemäß § 48 FrG rechtswidrig.

Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zlen. 94/02/0128, 94/02/0129, mit weiteren Judikaturhinweisen). Nach § 36 Abs. 2 erster Satz FrG ist schließlich die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unter anderem aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für einen solchen Fall ist daher ein eigenes Verfahren vorgesehen, welches vor den Fremdenbehörden (§ 65 Abs. 1 FrG) zu führen ist. Die Überprüfung, ob eine Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint), hat daher ebenfalls nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0227).

Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer ohne Reisepaß eingereist ist und nur über geringfügige Barmittel verfügte, konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum von der Notwendigkeit der Verhängung und Fortsetzung der Schubhaft zur Sicherung der Ausweisung ausgehen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020433.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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