TE Vwgh Beschluss 2021/11/15 Ra 2021/03/0287

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Veröffentlicht am 15.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WaffG 1996 §51 Abs1 Z9

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H W in N, vertreten durch Mag. Christoph Kaltenhauser, Rechtsanwalt in 5730 Mittersill, Gerlosstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. September 2021, Zl. 405-10/1059/1/4-2021, betreffend eine Übertretung des Waffengesetzes 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber vom Landesverwaltungsgericht Salzburg - mit einer Maßgabebestätigung in Bezug auf ein vorangegangenes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See - einer Übertretung von § 51 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) iVm § 16b WaffG iVm § 3 Abs. 1 und 2 Z 2 bis 4 der 2. WaffV schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 396,-- verhängt. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.

2        Das Verwaltungsgericht legte dem Revisionswerber zur Last, am 9. Dezember 2020 in seiner näher bezeichneten Wohnung vier Langwaffen nicht sicher verwahrt zu haben, da diese in einer Vitrine mit fehlender Glasfront aufbewahrt worden seien. Der Schlüssel zum Verwahrraum sei (bis 10.30 Uhr dieses Tages) nicht sicher verwahrt worden. Eine Entnahme der Langwaffen sei möglich gewesen. Die Schusswaffen seien somit nicht in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt gewesen.

3        In den Sachverhaltsfeststellungen des Erkenntnisses führte das Verwaltungsgericht unter anderem ergänzend aus, der Revisionswerber bewohne seine Wohnung gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen (fünf bzw. acht Jahre alten) Kindern. Die Waffen seien in einem (unversperrten) Zirbenschrank im sogenannten „Jagastüberl“ aufbewahrt worden. Das „Jagastüberl“ sei vom Revisionswerber stets versperrt worden, wobei die Qualität des Schlosses nicht habe festgestellt werden können. Von den beiden Schlüsseln zum „Jagastüberl“ habe der Revisionswerber einen bei sich am Schlüsselbund getragen, wobei nicht festgestellt habe werden können, wo bzw. inwieweit er ihn verstecke, wenn er seine Kleidung - etwa zum Schlafengehen oder zum Duschen - ablege. Den anderen Schlüssel habe der Revisionswerber (nach eigenen Angaben) „versteckt“ aufbewahrt, wobei das „Versteck“ nicht habe festgestellt werden können. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass es sich um ein vor dem Zugriff Dritter sicheres „Versteck“ gehandelt habe.

4        Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass die gewählte Art der Verwahrung nicht als sicher anzusehen sei. Die Verwahrung des einen Schlüssels zum Türschloss, von dem nicht einmal habe festgestellt werden können, von welcher Qualität es gewesen sei, an einem vom Revisionswerber als „Versteck“ bezeichneten, dem Verwaltungsgericht aber nicht offenbarten Ort, der die Beurteilung der Sicherheit dieses „Versteckes“ nicht ansatzweise ermögliche, sowie des weiteren Schlüssels an einem Schlüsselbund, den der Revisionswerber zwar in der Regel am Körper trage, aber hinsichtlich dessen keinerlei Angaben gemacht worden seien, wo dieser verwahrt werde, wenn er die Kleidung ablege, sei keine Verwahrung von Waffen in einem Raum gewesen, die der Intention des § 16b WaffG iVm § 3 Abs. 1 und 2 2. WaffG gerecht werde: Es sei nicht hinlänglich dargetan worden, dass ein einfaches Aufbrechen dieser Tür - auch durch unbefugte Dritte - wegen der Schlossqualität nicht möglich gewesen wäre. Unabhängig davon habe in Ansehung der nicht näher umschriebenen Schlüsselverwahrung jedenfalls die Möglichkeit bestanden, dass die Ehefrau, aber auch die minderjährigen Kinder - und jedenfalls beim achtjährigen Kind sei davon auszugehen, dass dieses einen Raum aufzusperren vermöge - unbefugt an die Waffen geraten konnten.

5        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von der nicht näher bezeichneten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es entgegen der Rechtsprechung das Verschließen von Waffen und Munition in einem Raum sowie Verstecken eines Schlüssels als unsicher angesehen habe. Darüber hinaus liege keine Rechtsprechung vor, wie Waffen und Munition während einer - fallbezogen durchgeführten - Hausdurchsuchung der Polizei zu lagern seien.

6        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8        Soweit in der Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist von ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hat. Eine Zulässigkeitsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. dazu etwa VwGH 4.2.2021, Ra 2020/04/0169, mwN).

9        Im vorliegenden Fall führt die Revision keine höchstgerichtliche Rechtsprechung an, von der das Verwaltungsgericht bei seiner - einzelfallbezogenen - Beurteilung der Verwahrpflichten abgewichen sein soll. Sie präzisiert auch nicht ihre Behauptung, der Schlüssel zum Verwahrraum sei versteckt und damit - offenbar gemeint - hinreichend vor einem Zugriff durch Dritte (insbesondere durch die im selben Haushalt lebenden Familienmitglieder) gesichert gewesen; Derartiges wurde vom Verwaltungsgericht aufgrund der mangelnden Aussagebereitschaft des Revisionswerbers zum Ort der Verwahrung des Schlüssels aber nicht festgestellt.

10       Auf dieser Grundlage ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung, der Revisionswerber habe seine Verwahrpflichten in Bezug auf die in Rede stehenden Langwaffen nicht (ausreichend) erfüllt und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs. 1 Z 9 WaffG begangen, von den höchstgerichtlichen rechtlichen Leitlinien abgewichen wäre (vgl. dazu etwa VwGH 1.4.2020, Ra 2020/03/0035, mwN).

11       Die weitere geltend gemachte Rechtsfrage zu allfälligen Verwahrpflichten von Waffen während einer Hausdurchsuchung vermag die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht zu begründen, weil das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber eine Verletzung der Verwahrpflichten während der bei ihm stattgefundenen Hausdurchsuchung (am 9. Dezember 2020 nach 10.30 Uhr) nicht vorgeworfen hat.

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030287.L00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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