Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/03/0033 E 23. Juni 2021 RS 4Stammrechtssatz
Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung der Eisenbahnbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 - unter den dort genannten Voraussetzungen - zwar möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017, Rn. 30). Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisenbahnG 1957 neu zu regeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030024.J02Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021