RS Vwgh 2021/11/16 Ro 2021/03/0005

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §57 Abs1
AVG §57 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z2
EpidemieG 1950 §7 Abs1
EpidemieG 1950 §7 Abs1a

Rechtssatz

Gegen den Absonderungsbescheid, der als Mandatsbescheid erlassen wurde, war eine Maßnahmenbeschwerde nicht zulässig, weil zum einen die Absonderung des Revisionswerbers mit Bescheid angeordnet wurde und damit kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag und zum anderen zuerst das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben gewesen wäre. Erst gegen den Vorstellungsbescheid wäre dann die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das VwG möglich gewesen. Die vom Revisionswerber angestrebte "verfassungskonforme Interpretation" des § 57 AVG, wonach eine mit Mandatsbescheid verfügte Absonderung als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen wäre, würde den klaren Wortlaut und damit die Grenzen der Auslegung überschreiten (vgl. zu den Grenzen der verfassungskonformen Interpretation etwa VwGH 24.2.2016, Ro 2016/10/0005-0006, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030005.J05

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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