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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §57 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/04/0100 B 10. Oktober 2016 RS 1Stammrechtssatz
Im Fall von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs. 1 AVG, gegen die gemäß § 57 Abs. 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, ist eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das VwG nicht zulässig, sondern es muss zunächst Vorstellung erhoben werden. Erst gegen den auf Grund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das VwG zulässig (Hinweis E vom 23. Oktober 2015, Ra 2015/02/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030005.J04Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021