RS Vwgh 2021/11/16 Ro 2021/03/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1
AVG §57 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art132 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0100 B 10. Oktober 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs. 1 AVG, gegen die gemäß § 57 Abs. 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, ist eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das VwG nicht zulässig, sondern es muss zunächst Vorstellung erhoben werden. Erst gegen den auf Grund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das VwG zulässig (Hinweis E vom 23. Oktober 2015, Ra 2015/02/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030005.J04

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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