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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0361Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des N in Slowenien, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten 1) vom 24. Juni 1996, Zl. KUVS-665/4/96, und 2) vom 2. Juli 1996, Zl. KUVS-840/4/96, jeweils wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1996 wurde die an diese gerichtete Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betreffend die um 10.00 Uhr des am 9. April 1996 gemäß § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. a Fremdengesetz - FrG erfolgte Zurückweisung des Beschwerdeführers am Grenzübergang Loibltunnel durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei bereits um 8.45 Uhr desselben Tages nach § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. a FrG zurückgewiesen worden, was auf Grund der Bestimmung des § 14 Abs. 1 FrG zur Folge gehabt habe, daß er bei der darauffolgenden versuchten Einreise um 10.00 Uhr bereits sichtvermerkspflichtig gewesen sei. Der einschreitende Beamte sei somit (um 10.00 Uhr) bereits nach § 32 Abs. 1 FrG zur Zurückweisung des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, zumal dieser nicht im Besitze eines Sichtvermerkes gewesen sei.
II. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 1996 wurde die an diese gerichtete Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangswalt betreffend die am 10. Juni 1996 gemäß § 32 Abs. 1 FrG erfolgte Zurückweisung des Beschwerdeführers am Grenzübergang Loibltunnel durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt gemäß § 67c Abs. 4 in Verbindung mit § 67d Abs. 2 AVG als unbegründet abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer bereits am 9. April 1996 gemäß § 32 Abs. 2 Z. 2 FrG zurückgewiesen worden sei, was zur Folge habe, daß er bei seinem neuerlichen Einreiseversuch am 10. Juni 1996 in Ansehung der Bestimmung des § 14 Abs. 1 FrG bereits sichtvermerkspflichtig gewesen sei. Der einschreitende Beamte sei somit nach § 32 Abs. 1 FrG zur Zurückweisung des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen.
III. Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz FrG bedürfen "solche Fremde" (die auf Grund des ersten Satzes von der Sichtvermerkspflicht befreit sind) für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 2 Z. 2 zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Sichtvermerkes.
Nach § 32 Abs. 2 Z. 2 FrG sind Fremde bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn sie zwar zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen eine der in den folgenden lit. a bis lit. c angeführten Annahmen rechtfertigen.
Auch aus der Beschwerde läßt sich entnehmen, daß der Beschwerdeführer davon ausgeht, er sei am 9. April 1996 bereits um 8.45 Uhr zurückgewiesen worden, wobei sich kein Anhaltspunkt dafür bietet, daß diese Zurückweisung - unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - etwa auf die Ziffer 1, 3 oder 4 (und nicht die Ziffer 2) des § 32 Abs. 2 FrG gestützt worden wäre. Damit aber waren die weiteren Zurückweisungen des Beschwerdeführers, nämlich am 9. April 1996 um 10.00 Uhr und jene am 10. Juni 1996 schon aus diesem Grund entsprechend der Vorschrift des § 32 Abs. 1 erster Satz FrG rechtens, weil der Beschwerdeführer der aufgrund der zitierten Vorschrift des § 14 Abs. 1 zweiter Satz FrG bewirkten Sichtvermerkspflicht nicht genügte.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag im übrigen die Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu teilen, daß sich die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde vom 2. Mai 1996 wegen behaupteter rechtswidriger Zurückweisung (auch) auf die am 9. April 1996 um 8.45 Uhr stattgefundene Zurückweisung bezogen hat. Abgesehen davon, daß in dieser Beschwerde ausdrücklich auf den "Zurückweisungsstempel" im Reisepaß Bezug genommen wurde und der Beschwerdeführer selbst einräumt, daß dieser Stempel erst um 10.00 Uhr im Reisepaß angebracht wurde, ergibt sich aus der Niederschrift über die am 24. Juni 1996 vor der belangten Behörde stattgefundene mündliche Verhandlung, daß der Vertreter der dort belangten Behörde ausdrücklich beantragte, die gegen die "um 10.00 Uhr" erfolgte Zurückweisung gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen, wobei der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem unmittelbar darauf folgenden Schlußvortrag diesem Beschwerdegegenstand nicht widersprochen hat. Mit dem nunmehrigen Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen Beweisantrag in dieser mündlichen Verhandlung, den Beamten der Grenzkontrollstelle P. als Zeugen zu vernehmen, ist für den Beschwerdeführer nichts Entscheidendes gewonnen, geht doch aus diesem Beweisantrag auch hervor, daß dieser Beamte (der um 8.45 Uhr eingeschritten ist) jenen Beamten, der um 10.00 Uhr die Zurückweisung aussprach, nicht über den vom Beschwerdeführer angegebenen Grund für die Einreise nach Österreich informiert haben soll.
Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, sein Begehren auf Einreise hätte "jedenfalls als Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes" betrachtet werden müssen, so war darauf nicht näher einzugehen, weil dies nichts an der als zutreffend erkannten Sachverhaltsannahme der belangten Behörde zu ändern vermochte, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner jeweils bekämpften Zurückweisung nicht im Besitze eines Sichtvermerkes war.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und des § 32 Abs. 3 FrG, sodaß sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu einer entsprechenden Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlaßt sieht. Insbesondere ist die Überprüfung einer rechtswidrigen Zurückweisung durch eine sogenannte Maßnahmenbeschwerde vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (und in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) möglich. § 32 Abs. 3 FrG ist lediglich hinsichtlich seines zweiten Satzes (Eintragung der Zurückweisung im Reisedokument des Fremden) präjudiziell, wogegen auch der Beschwerdeführer nichts vorzubringen vermag. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0135, zum Ausdruck gebracht, daß der "Verdacht" auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes für die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung genügt, sofern es dem Fremden nicht gelingt, diesen Verdacht sofort an Ort und Stelle zu entkräften.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020360.X00Im RIS seit
03.04.2001