RS Vwgh 2021/11/16 Ro 2021/03/0005

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das VwG setzt voraus, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937). Ein solcher liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2018/16/0054, mwN). Tritt demnach ein Bescheid dazwischen, liegt kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor. Mittelbare Zwangsakte sind keine gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbaren Akte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030005.J02

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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