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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das VwG setzt voraus, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937). Ein solcher liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2018/16/0054, mwN). Tritt demnach ein Bescheid dazwischen, liegt kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor. Mittelbare Zwangsakte sind keine gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbaren Akte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030005.J02Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021