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L00203 Auskunftspflicht InformationsweiterverwendungNorm
AuskunftsG NÖ 1988 §4 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 18. April 1996, Zl. I/4-26/96, betreffend Erteilung einer Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt Krems hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Februar 1996 um Auskunftserteilung, ob und welche gesetzliche berufliche Interessensvertretungen im Rahmen der Verfahren zur Erlassung näher zitierter, auf Grund der StVO erlassener Verordnungen des Magistrates der Stadt Krems angehört worden seien, unter Berufung auf § 5 Abs. 4, 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z. 6 NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. Nr. 0020-0, abgewiesen.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Bestimmungen des NÖ Auskunftsgesetzes sähen einschränkend vor, daß dieses Gesetz keine Gültigkeit habe, wenn Auskünfte auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden könnten bzw. könne die Auskunft verweigert werden, wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich sei. Nach § 44 Abs. 1 StVO sei Parteien im Sinne des § 8 AVG die Einsicht in Aktenvermerke über den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung von Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen zu gestatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Partei des Verwaltungsverfahrens oder der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren allerdings kein Recht auf Einsichtnahme in den Text einer straßenpolizeilichen Verordnung oder gar in den Verordnungsakt. In seinem Antrag vom 22. Februar 1996 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß "im übrigen" die gegenständlichen Verordnungen in verschiedenen Verwaltungsstrafsachen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Lande Niederösterreich überprüft werden würden. Hiezu sei angeführt, daß der Gesetzgeber des NÖ Auskunftsgesetzes offensichtlich nicht die Absicht gehabt habe, das zur Auskunft berufene Organ zu verpflichten, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens seien oder sein könnten, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden könne, was bedeute, daß eine Art Parallelität von Verwaltungsverfahren und Auskunftspflicht nicht den Absichten des Gesetzgebers entspreche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 NÖ Auskunftsgesetz - auf diese Vorschrift wird von der belangten Behörde Bezug genommen - darf die Auskunft (abgesehen von den anderen Fällen dieses Absatzes) nur verweigert werden, wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.
Inwieweit die vom Beschwerdeführer begehrte Information "anders zugänglich" sein soll, ist allerdings aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmbar. Insbesondere ist die Begründung des angefochtenen Bescheides insoweit in sich widersprüchlich, als die belangte Behörde selbst davon ausgeht, daß dem Beschwerdeführer in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren kein Recht auf Einsichtnahme in den (jeweiligen) Verordnungsakt eingeräumt ist, was auch der hg. Rechtsprechung entspricht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0263).
Die von der belangten Behörde gegebene Begründung weist daher wesentliche Mängel auf, die eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof verhindern. Im Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Stempelgebühren war abzuweisen, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als Beilage zur - 3-fach einzubringenden - Beschwerde lediglich eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides beizubringen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020260.X00Im RIS seit
05.10.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018