RS Vwgh 2021/11/16 Ro 2019/03/0025

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Krnt 2000 §70 Abs2
JagdG Krnt 2000 §70 Abs3
JagdG Krnt 2000 §98 Abs1 Z1
JagdG Krnt 2000 §98 Abs1 Z24
VStG §5

Rechtssatz

Bereits aus dem Wortlaut des § 70 Abs. 3 Krnt JagdG 2000 lässt sich ableiten, dass es sich bei dem Aufstellen der Hinweistafeln durch den Jagdausübungsberechtigten um keine Kundmachung, sondern lediglich um eine (deklarative) Kennzeichnung des Gebiets handelt (arg.: "Das gesperrte Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mittels Hinweistafeln [...] zu kennzeichnen, ..."). In diesem Sinne ist der Jagdausübungsberechtigte zwar verpflichtet, Hinweistafeln im gesetzlich definierten Ausmaß anzubringen (vgl. dazu auch § 98 Abs. 1 Z 24 Krnt JagdG 2000, der das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des § 70 über die Anbringung und Beseitigung der Kennzeichnung des gesperrten Gebietes als Verwaltungsstraftatbestand normiert). Die Nichtvornahme einer derartigen Kennzeichnung ändert aber nichts an der Rechtswirksamkeit der verfügten Sperre. Ausgehend davon kommt es für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 98 Abs. 1 Z 1 iVm § 70 Abs. 2 Krnt JagdG 2000 nicht darauf an, ob die Kennzeichnung des Gebietes vollständig im Sinne des § 70 Abs. 3 Krnt JagdG 2000 durchgeführt wurde. Fehlt es an der besagten Kennzeichnung und wusste eine das gesperrte Gebiet betretende, jagdfremde Person auch anderweitig nichts von der Sperre des Gebietes, so spielt dies nur auf der Ebene des Verschuldens eine Rolle (vgl. in diesem Sinne VwGH 6.9.2005, 2002/03/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030025.J07

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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