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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Verfügung einer Sperre hat Auswirkungen für eine große Personenzahl, bewirkt doch eine derartige Sperre gemäß § 70 Abs. 2 Krnt JagdG 2000, dass alle jagdfremden Personen - mit Ausnahme der in der Bestimmung genannten Personen - das gesperrte Gebiet abseits bestimmter Straßen und Wege nicht betreten dürfen. Dies lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass diese im Gesetz genannten jagdfremden Personen von der Sperre "überwiegend rechtlich betroffen" wären. Zweck der Möglichkeit, im Sinne des § 70 Abs. 1 Krnt JagdG 2000 Sperren vorzusehen, ist nämlich insbesondere der Schutz bestimmter jagdlicher Interessen beziehungsweise der Schutz des Wildes (vgl. in diesem Sinne die Erläuterungen zur inhaltlich im Wesentlichen identen Vorgängerbestimmung des § 70 Krnt JagdG 1978, LGBl. Nr. 76/1978). Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass sich der Adressatenkreis einer derartigen Verfügung individuell (nämlich anknüpfend an diese jagdlichen Interessen) bestimmen lässt. Dafür spricht im Übrigen auch, dass sich der verfahrensgegenständliche § 70 Krnt JagdG 2000 in dem mit "Vorschriften für die Jagdbetriebsführung" überschriebenen achten Abschnitt des Krnt JagdG 2000 befindet. Vor dem Hintergrund dieser jagdlichen Interessen (etwa des Jagdausübungsberechtigten) an der Verfügung derartiger Sperren erweist sich die Rechtsform des Bescheides auch mit Blick auf den Rechtsschutz als adäquat, zumal ansonsten etwa auch die allfällige Untätigkeit der Verwaltung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnte.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030025.J05Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021