RS Vwgh 2021/11/16 Ro 2019/03/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
beobachten
merken

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art18 Abs2
JagdG Krnt 2000 §70 Abs1

Rechtssatz

Enthält ein Gesetz eine Ermächtigung zu normativer hoheitlicher Regelung ohne die Handlungsform festzulegen, eröffnet dies der Verwaltung kein "Wahlrecht", da die jeweils gebotene Handlungsform durch den Adressatenkreis bestimmt wird. Soll eine solche Regelung gegenüber einem nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreis ergehen, ist die Form der Verordnung geboten. In den Fällen, in denen der Gesetzgeber die Handlungsform nicht festgelegt hat und in denen mit dem Akt sowohl Rechtswirkungen für Einzelpersonen als auch Rechtswirkungen für einen generellen Adressatenkreis verbunden sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Regelung nicht künstlich in mehrere Akte aufgespaltet werden soll. Da diesfalls im selben Akt sowohl typische Bescheidwirkungen als auch typische Wirkungen einer Verordnung zusammentreffen, obliegt es der Verwaltung, bei der Bestimmung der gebotenen Handlungsform die "überwiegende rechtliche Betroffenheit" und die Adäquanz des Rechtsschutzes in Rechnung zu stellen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030025.J04

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten