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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §56Rechtssatz
Enthält ein Gesetz eine Ermächtigung zu normativer hoheitlicher Regelung ohne die Handlungsform festzulegen, eröffnet dies der Verwaltung kein "Wahlrecht", da die jeweils gebotene Handlungsform durch den Adressatenkreis bestimmt wird. Soll eine solche Regelung gegenüber einem nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreis ergehen, ist die Form der Verordnung geboten. In den Fällen, in denen der Gesetzgeber die Handlungsform nicht festgelegt hat und in denen mit dem Akt sowohl Rechtswirkungen für Einzelpersonen als auch Rechtswirkungen für einen generellen Adressatenkreis verbunden sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Regelung nicht künstlich in mehrere Akte aufgespaltet werden soll. Da diesfalls im selben Akt sowohl typische Bescheidwirkungen als auch typische Wirkungen einer Verordnung zusammentreffen, obliegt es der Verwaltung, bei der Bestimmung der gebotenen Handlungsform die "überwiegende rechtliche Betroffenheit" und die Adäquanz des Rechtsschutzes in Rechnung zu stellen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030025.J04Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021