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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0074 E 13. September 2016 RS 1Stammrechtssatz
§ 70 Krnt JagdG 2000 ermöglicht (jeweils bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse) zum einen zwecks Vornahme von Abschüssen, zum anderen zwecks Sicherung des Bestands einer gefährdeten Wildart bzw zwecks Festlegung eines Wildschutzgebiets, die Verfügung einer Sperre von Teilen des Jagdgebiets. Diese kann einerseits durch den Jagdausübungsberechtigten selbst, andererseits, insbesondere bei Überschreiten bestimmter zeitlicher und räumlicher Grenzen, von der Behörde verfügt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030025.J01Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021