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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/12/0082 E 30. April 2020 RS 5Stammrechtssatz
Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Amtssachverständiger einer Behörde im Sinne von § 52 Abs. 2 AVG zur Verfügung steht, weist "zur Verfügung stehend" im Gegensatz zu "beigegeben" jedenfalls notwendig auf andere als die jeweils entscheidenden Behörden hin, ohne dass damit jede beliebige Behörde gemeint sein kann (vgl. VwGH 25.4.2003, 2002/12/0109).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030038.L08Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021