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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §51 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. August 1996, Zl. 3-50-21/96/E2, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 1996 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1, 2 und 4 zweiter Satz Fremdengesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zwar zulässig, sie erweist sich jedoch als nicht berechtigt:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - vom Beschwerdeführer insoweit unwidersprochen - wurde der Beschwerdeführer am 1. April 1996 in Schubhaft genommen. Noch am selben Tag sei er "abgeschoben" und am 2. April 1996 der Grenzkontrollstelle Bruckneudorf zur weiteren Abschiebung übergeben worden. Die (auf § 51 Abs. 1 Fremdengesetz gestützte) Beschwerde an die belangte Behörde sei am 14. Mai 1996 bei dieser eingelangt.
§ 51 Abs. 1 Fremdengesetz räumt im Lichte des Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, somit allen bereits festgenommenen oder angehaltenen Personen das Beschwerderecht ein. Dem in Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides steht dieses Beschwerderecht nicht zu. Aus dieser Bestimmung ergibt sich darüber hinaus, daß dieses Beschwerderecht dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits Freigelassenen ebenfalls nicht mehr zusteht; dieses Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat steht sohin nur den tatsächlich festgenommenen oder angehaltenen Personen zu (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung ausführlich das Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0209). Dadurch, daß die belangte Behörde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers einer meritorischen Erledigung zugeführt hat, obwohl sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht mehr in Schubhaft befunden hat, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0295).
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020448.X00Im RIS seit
20.11.2000