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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gutachten einer klinischen Psychologin der Beurteilung des Vorliegens der in § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 WaffG 1996 umschriebenen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung eines Waffenverbots zugrunde gelegt werden kann, soweit dafür psychische Störungen bzw. Krankheitsbilder, die das menschliches Erleben und Verhalten beeinflussen, zu beurteilen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030038.L04Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021