RS Vwgh 2021/11/16 Ra 2021/03/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2021
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §52
PsychologenG 2013 §22
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gutachten einer klinischen Psychologin der Beurteilung des Vorliegens der in § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 WaffG 1996 umschriebenen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung eines Waffenverbots zugrunde gelegt werden kann, soweit dafür psychische Störungen bzw. Krankheitsbilder, die das menschliches Erleben und Verhalten beeinflussen, zu beurteilen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030038.L04

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten