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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Ein Gutachten, das dem Betroffenen bloß das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit bescheinigt, kann allein keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes sein und insofern auch nicht die Aufrechterhaltung eines Waffenverbotes rechtfertigen (vgl. in diesem Sinn VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084, mwN). Die einzige Beziehung zwischen den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 WaffG und des § 8 WaffG 1996 besteht darin, dass bei jemandem, bei dem keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 erster Fall WaffG 1996), die Verhängung eines Waffenverbotes nicht in Frage kommt, setzt diese doch (u.a.) gerade die - durch Tatsachen gerechtfertigte - Annahme der Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen voraus (vgl. VwGH 30.11.2000, 98/20/0425, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030038.L03Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021