TE Vwgh Erkenntnis 2021/11/16 Ra 2020/03/0152

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §17
AVG §17 Abs1
AVG §8
ForstG 1975 §33 Abs1
ForstG 1975 §34 Abs2
ForstG 1975 §34 Abs3
ForstG 1975 §35
JagdG NÖ 1974 §1
JagdG NÖ 1974 §101
JagdG NÖ 1974 §134
JagdG NÖ 1974 §134 Abs1
JagdG NÖ 1974 §134 Abs4 Z2
JagdG NÖ 1974 §17
JagdG NÖ 1974 §64
JagdG NÖ 1974 §64 Abs2
JagdG NÖ 1974 §65
JagdG NÖ 1974 §88
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. W F in W, vertreten durch Ing. Mag. Thomas Benda, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Rudolf Diesel Straße 26, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. September 2020, Zl. LVwG-AV-817/001-2020, betreffend Akteneinsicht in einer jagdrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist Jagdpächter und daher auch Jagdausübungsberechtigter des Genossenschaftsjagdgebietes M. Für dieses Jagdgebiet wurde er zudem zum Jagdaufseher bestellt.

2        Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2020 beantragte der Revisionswerber Akteneinsicht in zwei von der belangten Behörde eingeleitete, näher bezeichnete forst- und jagdrechtliche Verfahren. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er in diesen Verfahren Anzeigenleger gewesen sei und der belangten Behörde seit dem Jahr 2013 gravierende jagd- und forstrechtliche Verstöße und Verwaltungsübertretungen zweier Grundeigentümer zur Kenntnis gebracht habe. Durch die vorhandene und massive Einzäunung zweier näher bezeichneter Grundstücke innerhalb des Jagdgebietes des Revisionswerbers werde gegen das Recht der Waldöffnung verstoßen und jagdrechtlich ein Einsprung gebildet. Der Revisionswerber habe als Jagdpächter, Jagdausübungsberechtigter sowie als Jagdaufseher ein rechtliches Interesse an den Verfahren.

3        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 2020 wurde dieser Antrag mit dem Hinweis auf die fehlende Parteistellung des Revisionswerbers abgewiesen.

4        Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt 1.) die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt 2.) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.

5        Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dass der Revisionswerber bereits im Jahr 2011 auf einem näher bezeichneten Grundstück eine Umzäunung wahrgenommen habe, durch welche er sich in seiner Jagdausübung erheblich gestört fühle. Da er eine illegale Errichtung vermutet habe, habe er im Jahr 2013 die belangte Behörde um Klärung der Umstände und gegebenenfalls um Veranlassung der Entfernung des Zaunes gebeten. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. September 2018 sei der Revisionswerber darüber informiert worden, dass aus Sicht der belangten Behörde keine Rechtsgrundlage für einen Auftrag zur Entfernung des Zaunes bestehe. In weiterer Folge habe der Revisionswerber wiederholt Eingaben zu seinen aktuellen Wahrnehmungen gemacht. Am 16. März 2019 habe der Revisionswerber eine Strafanzeige gegen den (damaligen) Grundstückseigentümer wegen des Verdachts auf Verwaltungsübertretungen nach dem ForstG 1975 (ForstG) und dem NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) erstattet sowie zivilrechtliche Ansprüche gegen diesen geltend gemacht.

6        Die getroffenen Feststellungen stützte das Verwaltungsgericht auf den Inhalt der zugrunde liegenden Verwaltungsakten sowie die unbestrittenen Vorbringen.

7        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Recht auf Akteneinsicht stehe gemäß § 17 AVG nur Parteien eines Verfahrens zu. Gemäß § 8 AVG seien Parteien jene Personen, die nicht bloß eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nähmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde beziehe, sondern darüber hinaus in der gegenständlichen Sache einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hätten. § 8 AVG knüpfe an das Bestehen materieller Berechtigungen an und verleihe deren Träger die prozessuale Stellung einer Partei. Dabei müsse die im konkreten Fall anzuwendende Verwaltungsvorschrift herangezogen werden, im konkreten Fall daher § 35 ForstG und §§ 64 iVm 134 Abs. 1 NÖ JG. Dabei könnten Verwaltungsvorschriften die Parteistellung ausdrücklich regeln (Legalparteistellung) oder subjektive öffentliche Rechte einräumen.

8        Zur Frage der Legalparteistellung legte das Verwaltungsgericht näher dar, dass Jagdpächter, Jagdaufsichtsberechtigte und Jagdaufseher in § 35 ForstG nicht ausdrücklich als Parteien oder Antragsteller genannt seien. Auch würden ihnen keine prozessualen Rechte explizit eingeräumt, sodass dem Revisionswerber keine Stellung als Legalpartei zukomme. Auch in den §§ 64 Abs. 1 und 134 NÖ JG würden Jagdpächter, Jagdausübungsberechtigte und Jagdaufseher nicht ausdrücklich als Parteien oder Antragsteller genannt oder ihnen prozessuale Rechte explizit eingeräumt, weshalb auch nach diesen Bestimmungen die Stellung des Revisionswerbers als Legalpartei nicht in Frage komme.

9        Im Zusammenhang mit der Frage, ob die gegenständlichen Bestimmungen dem Revisionswerber subjektive öffentliche Rechte einräumten, führte das Verwaltungsgericht aus, dass die §§ 34 und 35 ForstG in Zusammenhang mit § 33 ForstG zu lesen seien. Es gehe um die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken für jedermann. Der Revisionswerber habe zwar ein rechtliches Interesse an der Entfernung des Zaunes, dies sei aber kein Interesse im Sinne der §§ 33ff ForstG. Ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse, führe zu keiner Parteistellung. Dies gelte auch für öffentliche Interessen (Hinweis auf VwGH 28.3.2008, 2007/02/0325). Die Pflicht zur Entfernung eines Zaunes nach Wegfall der im Gesetz genannten Gründe diene dem Interesse der Bevölkerung an der Nutzung von Wäldern zu Erholungszwecken. Ein Entfernungsauftrag greife dabei nicht bestimmend in die Rechtssphäre des Revisionswerbers ein. Die Bevölkerung solle den Wald wo möglich uneingeschränkt zu Erholungszwecken nutzen dürfen. Dass die Entfernung eines Zaunes zusätzlich den Effekt habe, dass der Revisionswerber seine Jagd ungestört ausüben könne, sei dabei allenfalls als abgeleitete mittelbare Wirkung zu sehen. § 35 ForstG räume somit dem Revisionswerber als Jagdpächter, Jagdausübungsberechtigten oder Jagdaufseher keine subjektiven öffentlichen Rechte ein, sodass sich aus dieser Bestimmung keine Parteistellung und somit kein Recht auf Akteneinsicht ableiten lasse.

10       Der Revisionswerber habe als Jagdaufseher nach § 134 Abs. 1 NÖ JG die Verpflichtung, wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung ergebe sich aus der gegenständlichen Norm nicht, sodass keine Notwendigkeit der Kenntnis einzelner Bescheide erkennbar sei. Dass ein Jagdaufseher von der Behörde über einzelne Bescheide informiert werden müsse, sei in der gegenständlichen Bestimmung nicht normiert. Zu beachten sei auch, dass subjektive öffentliche Rechte von den Befugnissen staatlicher Organe zu unterscheiden seien, die in Wahrung des öffentlichen Interesses ausgeübt würden. Genau solch eine Befugnis liege hier jedoch vor. Der Revisionswerber übe seine Kompetenz als Jagdaufseher zum Schutz der Jagd gemäß § 64 NÖ JG aus, somit zur Wahrung eines öffentlichen Interesses. Durch die Entscheidung der Behörde in den gegenständlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Zaunes werde der Revisionswerber in seiner Funktion als Jagdaufseher in keiner Weise betroffen. Mit der Anzeige werde nämlich die weitere Ermittlungstätigkeit auf die Behörde übertragen. Seiner Verpflichtung sei der Revisionswerber mit seinen Eingaben nachgekommen. Anspruch auf Erlassung von Entfernungsaufträgen oder generell auf Erledigung seiner Eingabe habe er mangels Parteistellung nicht. Die Kenntnis der behördlichen Entscheidungen in den gegenständlichen Verfahren sei für die Ausübung seiner Pflichten nicht notwendig. Damit räumten die §§ 64 Abs. 1 und 134 NÖ JG dem Revisionswerber als Jagdaufseher weder ausdrücklich eine Parteistellung noch subjektive öffentliche Rechte ein, sodass sich auch aus diesen Bestimmungen keine Parteistellung und somit kein Recht auf Akteneinsicht ableiten lasse.

11       Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG, die fallbezogen nicht vorlägen.

12       Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit im Wesentlichen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht. Das Verwaltungsgericht habe keinen Bezug auf die rechtlichen Interessen des Revisionswerbers im Sinne des § 8 AVG genommen. Insbesondere seien die Stellung des Revisionswerbers als Jagdausübungsberechtigter und die Konsequenzen des Informationsdefizits mangels Akteneinsicht rechtlich nicht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt worden. Deshalb habe das Verwaltungsgericht das rechtliche Interesse des Revisionswerbers im Sinne des § 8 AVG gerade dort, wo es um Einschränkungen und Eingriffe auf Grund und Boden gehe, nicht erkannt. Würden Zäunungen im Jagdgebiet des Revisionswerbers genehmigt, so widerführe ihm einerseits eine räumliche Einschränkung des Jagdgebietes, andererseits könne er dadurch in seinen Rechten als Jagdausübungsberechtigter und Jagdpächter verletzt werden. Es wäre für den Revisionswerber nicht nachvollziehbar bzw. erkennbar, wie die Zäunung zu qualifizieren sei, ob er innerhalb dieser jagen dürfe und ob er für die Schäden innerhalb der Zäunung aufkommen müsse. Vor diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht die Parteistellung des Revisionswerbers aufgrund seines rechtlichen Interesses bejahen müssen.

13       Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14       Die Revision erweist sich in Anbetracht der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen zur Parteistellung des Revisionswerbers als Jagdpächter, Jagdausübungsberechtigter und Jagdaufseher als zulässig; sie ist aber nicht begründet.

15       Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, lauten (auszugsweise):

Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

[...]“

16       Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ JG, LGBl. 6500-0, in der Fassung LGBl. Nr. 2/2020, lauten (auszugsweise):

§ 1

Begriff des Jagdrechtes

(1) Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes in freier Wildbahn und in Wildgehegen (§ 7) dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie die Eier des Federwildes anzueignen.

(2) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes.“

§ 4

Jagdrecht des Grundeigentümers

(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.

(2) Jagdberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

1.   in Eigenjagdgebieten (§ 6) und Wildgehegen (§ 7) die Grundeigentümer,

2.   in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaft (§ 18)“

„§ 17

Ruhen der Jagd

(1) Die Jagd ruht: - auf Friedhöfen, - in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, - auf Flächen, auf denen Wild im Sinne des § 3a gehalten wird, - auf öffentlichen Anlagen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode über Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Eigentümers für solche Grundstücke zu verfügen, die durch eine schalenwilddichte Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, daß der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist.

(3) Auf Grundflächen, die durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder Austritt des Weideviehes verhagt sind, findet die Bestimmung des Abs. 2 keine Anwendung.

(4) Auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild hindern, wieder auszuwechseln.

(5) Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort gefallen oder verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen und angeschossenes oder krankes Wild zu töten.

(6) Im Falle eines schädigenden Überhandnehmens von Haarraubwild, Hasen, wilden Kaninchen und Schwarzwild auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten beauftragen, nach Verständigung des Grundeigentümers unter Bedachtnahme auf die Schonzeiten und die Vorschriften des § 96 dieses Wild zu fangen oder zu erlegen.“

§ 64

Jagdschutz

(1) Der Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfaßt auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.

[...]“

§ 65

Jagdaufsicht

(1) Die Eigentümer von nichtverpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächter von Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, für einen ausreichenden Jagdschutz (§ 64) zu sorgen und zu diesem Zweck Jagdaufseher in entsprechender Anzahl zu bestellen.

[...]“

§ 88

Jagdeinrichtungen, Benützung nicht öffentlicher Wege, Einsprünge

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb (Wildzäune, Jagdhütten, ständige Ansitze, Futterstellen, Jagdsteige u. dgl.) nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestatte. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung notwendiger Jagdeinrichtungen unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen dann erteilen, wenn dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bemessen ist. Die auf Grund einer behördlichen Bewilligung errichteten Anlagen für den Jagdbetrieb sind, soweit dem nicht eine zivilrechtliche Vereinbarung entgegensteht, dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. [...]

(3) Vorrichtungen, die einwechselndes Wild behindern, an jenen Stellen, wo es eingewechselt ist, wieder auszuwechseln (Einsprünge), dürfen nicht errichtet werden, sofern sie nicht für den Betrieb eines Rotwildwintergatters erforderlich sind.

[...]“

„§ 101

Haftung für Jagd- und Wildschäden

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in seinem Jagdgebiet den an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen, 1. bei Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdaufsehern und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen verursachten Schaden (Jagdschaden), 2. vom Wild verursachten Schaden (Wildschaden), soferne dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ruht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen.

(2) Zum Schadenersatz ist derjenige verpflichtet, der zur Zeit der Entstehung des Schadens jagdausübungsberechtigt war. Mitglieder einer Jagdgesellschaft haften zur ungeteilten Hand.

(3) Wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffenen Schutzmaßnahmen (§ 99 Abs. 2) unwirksam macht, dann verliert er seinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.“

§ 134

Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

(1) Die Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (§ 42) und die Jagdaufseher (§ 65) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der §§ 3a Abs. 8 bis 11, 7 Abs. 9, 12 Abs. 6, 16a Abs.1, 26b, 68a und 135 Abs. 1 Z 30 nicht verpflichtet. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die im § 133a Abs. 1 genannten personenbezogenen und anderen Daten betreffend Jagdaufsichtsorgane und Jagdausübungsberechtigte übermittelt werden, sofern diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe sind.

[...]

(4) Wenn Jagdausübungsberechtigte, Grundeigentümer oder andere Personen die jagdrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die

1.   Entfernung von Fütterungen,

2.   Entfernung von Einfriedungen oder Einsprüngen,

3.   Öffnung von Sperren

4.   Entfernung von Fallen

dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.“

17       Die maßgeblichen Bestimmungen des ForstG, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lauten (auszugsweise):

Arten der Benützung

§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

[...]“

Behördliche Überprüfung der Benützungsbeschränkungen

§ 35. (1) Die Behörde hat Sperren

1.   im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,

2.   im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Abs. 4 Berechtigten oder

3.   im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach § 34 Abs. 4 auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.

(2) Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.

[...]“

18       Der Revisionswerber hat als Jagdaufseher gemäß § 65 Abs. 1 iVm § 64 NÖ JG für einen ausreichenden Jagdschutz zu sorgen. Zu diesem Zweck ist er gemäß § 134 Abs. 1 NÖ JG unter anderem verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Da er der Ansicht war, dass durch die Errichtung eines Zauns innerhalb seines Jagdgebietes von den jeweiligen Grundeigentümern jagdrechtliche Bestimmungen übertreten worden seien, informierte er davon die belangte Behörde. In den daraufhin von der belangten Behörde amtswegig eingeleiteten forst- und jagdrechtlichen Verfahren zur Frage der Zulässigkeit des Zaunes wurde dem Revisionswerber die Akteneinsicht mangels Parteistellung verweigert.

19       Im vorliegenden Revisionsfall geht es ausschließlich um die Frage, ob dem Revisionswerber Parteistellung und damit gemäß § 17 AVG das Recht auf Akteneinsicht in den beiden von der belangten Behörde geführten Verfahren zukommt.

20       Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, nach dem allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. VwGH 2.8.2019, Ra 2017/11/0021, mwN).

21       Demnach bilden im vorliegenden Fall das NÖ JG und das ForstG den Prüfungsmaßstab für die Frage der Parteistellung des Revisionswerbers.

22       Wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, enthalten die im Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Zaunes maßgeblichen Bestimmungen des ForstG und des NÖ JG keine Regelungen über die Parteistellung. Es ist demnach im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des Betroffenen begründet wird (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rn. 5).

23       Der Revisionswerber hat der belangten Behörde in seiner Funktion als Jagdaufseher gemäß § 134 Abs. 1 NÖ JG die von ihm als Übertretung jagdrechtlicher Bestimmungen eingestufte Errichtung eines Zaunes innerhalb seines Jagdgebietes zur Kenntnis gebracht. Jagdaufsichtsorgane sind angesichts ihrer Befugnisse bzw. Stellung auf dem Boden der Rechtsprechung zur Erfüllung von Hoheitsaufgaben in Pflicht genommene Private (vgl. VwGH 3.5.2017, Ro 2017/03/0004, mwN). Ihre Tätigkeit ist spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Ihre mit der Ausübung von Zwangsbefugnissen verbundenen Aufgaben stellen eine Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar (vgl. VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091). Die Rechtsverfolgung erfolgt damit ausschließlich im öffentlichen Interesse.

24       Dies spiegelt sich auch in der Bestimmung des § 134 Abs. 1 NÖ JG wider, nach welcher der Revisionswerber als Jagdaufseher zwar ein Einschreiten der Behörde anregen kann; auf ein amtswegiges Vorgehen der Behörde, insbesondere auf Entfernung von Einfriedungen oder Einsprüngen nach § 134 Abs. 4 Z 2 NÖ JG, hat er aber keinen Rechtsanspruch. Er kann daher auch in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden, wenn die Behörde nicht oder nicht in der von ihm gewünschten Weise tätig wird (vgl. zu § 98 Abs. 1 NÖ JG VwGH 22.10.1990, 90/19/0435).

25       Soweit der Revisionswerber im forstrechtlich geführten Verfahren aus § 33 iVm § 35 ForstG eine Parteistellung ableiten möchte, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 33 Abs. 1 ForstG jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34 ForstG, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf. Eine allfällige Bewilligung zur dauernden Sperre der betreffenden Fläche würde zunächst nur bedeuten, dass das allgemeine Betretungsrecht zu Erholungszwecken (§ 33 Abs. 1 ForstG) für diese Flächen nicht gilt. Die Betretungsverbote und Sperrermächtigungen nach § 34 Abs. 2 und 3 ForstG betreffen ausschließlich die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken (vgl. VwGH 19.12.2006, 2004/03/0185).

26       Wie sich aus § 35 iVm § 33 ForstG ableiten lässt, dienen die Bestimmungen in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit, den Wald zu Erholungszwecken zu nutzen. Mit der Frage der Zulässigkeit der Errichtung des Zaunes wird deshalb nicht unmittelbar und bestimmend in die Rechtssphäre des Revisionswerbers als Jagdaufseher (oder auch als Jagdpächter und Jagdausübungsberechtigter) eingegriffen und damit auch kein subjektives öffentliches Recht berührt. Mangels eines konkreten privaten Interesses des Revisionswerbers an der Einhaltung dieser Norm geht auch der in der Revision angeführte Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1972, B 107/71, ins Leere.

27       In seiner Funktion als Jagdaufseher kommt dem Revisionswerber somit - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - im verwaltungsbehördlichen Verfahren über die Zulässigkeit des von den jeweiligen Grundeigentümern aufgestellten Zaunes keine Parteistellung und damit auch kein Recht auf Akteneinsicht zu.

28       Darüber hinaus vertritt der Revisionswerber die Auffassung, dass er als Jagdausübungsberechtigter ein rechtliches Interesse am Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Zaunes habe und ihm deshalb Parteistellung zukomme.

29       Es mag zwar zutreffen, dass mit der Errichtung des Zaunes auch eine Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechtes des Revisionswerbers verbunden ist. Allerdings wird der Revisionswerber mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Errichtung des Zaunes durch die jeweiligen Grundeigentümer nicht unmittelbar in seiner Rechtssphäre berührt. Maßgebend für die Parteistellung ist aber, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters auch, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 10.7.2017, Ro 2016/05/0007-0008, mwN). Auch das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts, begründet keine Parteistellung (vgl. nochmals VwGH 2.8.2019, Ra 2017/11/0021, mwN). In diesem Zusammenhang kann deshalb nur von einer mittelbaren Einwirkung in die Rechtssphäre des Revisionswerbers gesprochen werden. Den Bedenken des Revisionswerbers, wonach er bei Verweigerung der Akteneinsicht nicht wisse, ob er auch für Schäden innerhalb der Zäunung gemäß § 101 Abs. 1 NÖ JG aufkommen müsse, ist dabei zu entgegnen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Grundstück vorliege, auf dem die Jagd gemäß § 17 NÖ JG ruhen würde.

30       Auch mit dem Hinweis des Revisionswerbers darauf, dass das Jagdrecht ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht sei und die Jagdausübung so zu erfolgen habe, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet werde, woraus der Revisionswerber ein Recht auf Information in jenen behördlichen Verfahren ableite, die eine Einschränkung seines Jagdrechtes bewirkten, ist für den vorliegenden Fall nichts gewonnen. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes und des Wildes liegt im Interesse der Allgemeinheit. Demnach liegt nach den Zielbestimmungen der Jagdgesetze der Länder das öffentliche Interesse der Regelung des Jagdwesens im Aufbau und in der Haltung eines artenreichen und gesunden, den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft angepassten Wildstandes und in der Pflege der Grundregeln der Weidgerechtigkeit und der Pflege der Jagdkultur. Der Schutz der derart angesprochenen Belange liegt somit im öffentlichen Interesse (vgl. VwGH 17.6.1998, 96/03/0332). Dass mit jeder durch die Grundstückseigentümer vorgenommenen Veränderung des Grundes auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend ist, lässt sich aus den hier in Rede stehenden Bestimmungen des NÖ JG nicht ableiten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rn. 6 und die dort zitierte Judikatur).

31       Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0032, verweist, demzufolge die Unterschutzstellung eines Naturgebildes den Grundeigentümer in seinen Rechten verletzen könne und ihm deshalb Parteistellung zukomme, ist darauf hinzuweisen, dass diesem Erkenntnis ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, der mit dem im gegenständlichen Verfahren nicht vergleichbar ist.

32       Die vom Revisionswerber angenommene Einschränkung ist der Sache nach vergleichbar mit Einschränkungen, wie sie sich etwa aus der Abrundung von Jagdgebieten ergeben können. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines Verfahrens zur Abrundung der Jagdgebiete nach § 11 K-JG bereits die Parteistellung des davon betroffenen Pächters eines Jagdgebietes verneint (vgl. VwGH 15.12.2003, 2003/03/0223; eine Parteistellung des Jagdpächters des davon betroffenen Pächters eines von einer Angliederung betroffenen Genossenschaftsgebietes im Verfahren über die Angliederung verneinend VwGH 11.3.1981, 3087/80; ebenso die Parteistellung im Verfahren betreffend die Zuerkennung eines Jagdeinschlusses verneinend VwGH 20.12.1968, 1682/67). Auch im gegenständlichen Fall ist der Revisionswerber nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.

33       Abschließend ist darauf hinweisen, dass die Möglichkeit der Abwehr von drohenden Eingriffen in das Jagdrecht grundsätzlich dem Zivilrecht überlassen bleibt, soweit das Jagdrecht selbst keine Regelungen trifft. Der jeweils zur Ausübung der Jagd Berechtigte ist Inhaber dieses Rechts. Soweit in dieses Recht eingegriffen wird, etwa durch Wilderer oder durch die Weigerung eines einzelnen Grundeigentümers, den Jagdpächter auf seinem Grund jagen zu lassen oder durch sonstige Störungen der Jagd, muss sich der Jagdausübungsberechtigte dagegen mit den Mitteln des Zivilrechts zur Wehr setzen (vgl. Wanzenböck/Enzinger, NÖ Jagdrecht (2000), § 1 S. 22).

34       Das Recht auf Akteneinsicht kann aber nicht schon alleine damit begründet werden, dass der Revisionswerber ein zivilrechtliches Verfahren gegen den Grundstückseigentümer führt und die Geltendmachung oder Verteidigung seiner Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (vgl. VwGH 27.5.2009, 2009/04/0104 bis 0106, mwN).

35       Damit kommt dem Revisionswerber auch in seiner Stellung als Jagdpächter und daher als Jagdausübungsberechtigter im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung und kein Recht auf Akteneinsicht zu.

36       Die Revision erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

37       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 578/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 16. November 2021

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030152.L00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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