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E1PNorm
AVG §38Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, Hofrat Mag. Feiel sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des Mag. H W in S, Röcklbrunnstraße 16a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2020, Zl. W122 2185920-1/33E, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2021, EU 2021/0005 und 0006 (Ra 2020/12/0068 und 0077), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Der am 23. November 1957 geborene Revisionswerber steht seit 1. Oktober 2015 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt bei der Landespolizeidirektion Salzburg als Hofrat in Verwendung.
2 Mit Formularantrag vom 13. Mai 2013 beantragte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages, die Neufestsetzung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Nachzahlung sich daraus ergebender Bezüge.
3 Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die in Angelegenheit Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erhobene Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ab. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2017, Ra 2017/12/0068, zurückgewiesen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Vorgeschichte auf den soeben genannten hg. Beschluss verwiesen.
4 Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 erhob der Revisionswerber neuerlich Säumnisbeschwerde. Er führte aus, es sei über seinen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung vom 13. Mai 2013 nicht abgesprochen worden, und er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge seinem Antrag auf Angleichung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des mit 1. Jänner 1974 festgesetzten Vorrückungsstichtages stattgeben, hilfsweise den Spruch im Sinne des Antrages vom 13. Mai 2013 auf Neufestsetzung der sich aus dem neuen Vorrückungsstichtag ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung ergänzen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Säumnisbeschwerde über den Antrag des Revisionswerbers auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung wie folgt ab:
„Die besoldungsrechtliche Stellung zum 30.09.2015 beträgt: Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 16, Besoldungsdienstalter: 30 Jahre, 9 Monate und 2 Tage.“
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
7 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung. Der Bundesminister für Inneres übermittelte ebenfalls eine Revisionsbeantwortung.
8 Der Revisionswerber replizierte und übermittelte weitere Eingaben.
9 Mit dem oben bezeichneten Beschluss vom 18. Oktober 2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1) Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm. Art. 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der ein altersdiskriminierendes Besoldungssystem durch ein Besoldungssystem ersetzt wird, bei dem sich die Einstufung eines Beamten weiterhin nach dem gemäß dem alten Besoldungssystem zu einem bestimmten Überleitungsmonat (Februar 2015) nicht diskriminierungsfrei ermittelten Besoldungsdienstalter bestimmt und dabei zwar einer Korrektur hinsichtlich der ursprünglich ermittelten Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags unterzogen wird, bei dem aber hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag gelegenen Zeiten nur die sonstigen zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten einer Überprüfung unterliegen und bei dem der Ausweitung des Zeitraums, in dem Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind, um vier Jahre damit begegnet wird, dass die sonstigen, zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzusetzen sind, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen (Pauschalabzug von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren)?
2) Ist die Frage zu 1) für jene Verfahren anders zu beantworten, in welchen vor dem Inkrafttreten der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 rechtskräftig zwar bereits ein neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, dieser aber noch keine Auswirkung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten hatte, weil eine Entscheidung der Behörde unter unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts noch nicht erfolgt war, und in denen nunmehr neuerlich ohne Berücksichtigung des inzwischen festgesetzten Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag abermals in Bezug auf den altersdiskriminierend festgesetzten Vorrückungsstichtag zu ermitteln ist und die sonstigen zur Hälfte zu berücksichtigende Zeiten dem Pauschalabzug unterliegen?
3) Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm. Art. 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der trotz Neuermittlung des Besoldungsdienstalters und der besoldungsrechtlichen Stellung Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft bei Ermittlung des Vergleichsstichtags nur dann voranzusetzen sind, wenn der Beamte nach dem 31. März 2000 in das Dienstverhältnis eingetreten ist, und andernfalls diese Zeiten nur als sonstige zur Hälfte zu berücksichtigende Zeiten vorangestellt werden und damit dem Pauschalabzug unterliegen, wobei diese Regelung tendenziell dienstältere Beamte benachteiligt?“
10 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union könnte auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zukommen. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.
Wien, am 17. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120008.J00Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022