TE Vwgh Beschluss 2021/11/17 Ra 2020/10/0098

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §103 Abs1 litl
WRG 1959 §111
WRG 1959 §9 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/10/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über die Revision 1. des Umweltverbandes W und 2. des „Ö“, beide in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. Juni 2020, Zl. LVwG-2019/44/1470-21, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Ö GmbH in U, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben dem Land Tirol Aufwendungen in Höhe von € 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2015 wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Wasserkraftanlage Ö“ erteilt.

2        Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2016 wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für mehrere Änderungen in der Ausführung des genannten Kraftwerkvorhabens erteilt. Zufolge Spruchpunkt II. dieses Bescheides „bildet“ dieser - worauf die vorliegende Revision selbst hinweist - einen „abändernden Bestandteil des ursprünglichen Genehmigungsbescheides vom 06.03.2015“.

3        Mit „Erkenntnis“ des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) vom 28. Juli 2016, Zlen. LVwG-2015/15/3208-24, LVwG-2015/15/3209-6 und LVwG-2016/15/1184-3, wurde (u.a.) eine Beschwerde der nunmehrigen Revisionswerber gegen den (Abänderungs-)Bescheid vom 9. Mai 2016 zurückgewiesen. Die Revisionswerber erhoben gegen diese Entscheidung - worauf die Mitbeteiligte in ihrer Revisionsbeantwortung (den Revisionswerbern zugestellt im Oktober 2020) zutreffend hinweist - keinen weiteren Rechtsbehelf, insbesondere - trotz Zulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht - keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

4        1.2. Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juni 2020 gab das Verwaltungsgericht einer Beschwerde der zwei Revisionswerber gegen den erwähnten (ursprünglichen Bewilligungs-)Bescheid vom 6. März 2015 „keine Folge“, wobei das Verwaltungsgericht verschiedene Maßnahmen zum Schutz des Apollofalters und der Mauereidechse (zweier in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie bzw. Anlage 5 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 gelisteter Arten) vorschrieb; die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

5        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche am 22. Juli 2020 eingebracht wurde; die Revisionswerber erachten sich darin als durch das angefochtene Erkenntnis „in den gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Nichterteilung der Bewilligung sowie auf Feststellung der Parteistellung, Teilnahme am Verfahren als Partei sowie Erhebung eines Rechtsmittels verletzt“.

6        2. Im Fall des Vorliegens einer Stammbewilligung (hier: der mit dem angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen bestätigte Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2015) und einer Änderungsbewilligung (hier: der mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 28. Juli 2016 bestätigte Bescheid vom 9. Mai 2016) ist die Frage der Derogation der Stammbewilligung durch die Änderungsbewilligung bzw. des Umfangs einer solchen Derogation im Einzelfall zu beantworten (vgl. dazu näher VwGH 24.3.2011, 2008/07/0227, mwN).

7        Angesichts der eingangs wiedergegebenen Spruchgestaltung des Abänderungsbescheides vom 9. Mai 2016 (vgl. insbesondere dessen Spruchpunkt II.) unterliegt es keinem Zweifel, dass vorliegend die Änderungsbewilligung zur Stammbewilligung hinzutrat und im Umfang ihres sachlichen Geltungsbereiches den entsprechenden Inhalt der Stammbewilligung überlagerte. Die Änderungsbewilligung bildete somit zusammen mit der Stammbewilligung eine Gesamtbewilligung; die beiden Bescheide stellen insoweit eine Einheit dar.

8        Wie der Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, könnte in einem solchen Fall nur diese Gesamtbewilligung (welche sich vorliegend aus der Zusammenschau des Bescheides vom 6. März 2015 mit dessen Modifikation durch das angefochtene Erkenntnis und des Bescheides vom 9. Mai 2016 ergibt) Rechte der Revisionswerber verletzen (vgl. wiederum im Einzelnen VwGH 2008/07/0227, insbesondere unter Punkt 2.). Diese Gesamtbewilligung haben die Revisionswerber allerdings nicht mit Revision bekämpft: Um eine durch die „Gesamtbewilligung“ bewirkte Rechtsverletzung geltend zu machen, wäre es notwendig gewesen, auch gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 28. Juli 2016, mit welcher eine Beschwerde der nunmehrigen Revisionswerber gegen den Bescheid vom 9. Mai 2016 zurückgewiesen wurde, Revision zu erheben. Dies haben die Revisionswerber allerdings unterlassen.

9        3. Damit aber stand bei Einbringung der gegenständlichen Revision (im Juli 2020) bereits fest, dass das angefochtene Erkenntnis - mangels Bekämpfung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 28. Juli 2016 - Rechte der Revisionswerber nicht mehr verletzen konnte.

10       Infolge dessen war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039 = VwSlg. 18.978 A, 8.9.2015, Ra 2015/18/0088 oder 23.9.2015, Ra 2015/02/0176).

11       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. November 2021

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100098.L00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten