RS Vwgh 2021/11/17 Ra 2020/08/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita
AlVG 1977 §1 Abs4
AlVG 1977 §12 Abs3 lita
AlVG 1977 §12 Abs6 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §7 Z3 lita
AVG §38
AVG §68 Abs1
AVG §69 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z3
VwRallg

Rechtssatz

Das AMS (bzw. das VwG) hat, wenn die Versicherungspflicht als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG für einen bestimmten Zeitraum feststeht, diese Hauptfragenentscheidung der bei Beurteilung der Frage der Arbeitslosigkeit erforderlichen Lösung der Vorfragen, ob gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG 1977 ein Dienstverhältnis (im Sinne eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG) vorlag bzw. ob gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG 1977 Anspruch auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestanden hat, zugrunde zu legen und daher das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deshalb zu verneinen (vgl. VwGH 26.1.2000, 2000/08/0005, mwN). Eine Bindung an einen rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers besteht demzufolge auch dann, wenn damit für einen bestimmten Zeitraum nur die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm. § 7 Z 3 lit. a ASVG festgestellt wird. Auch in einem solchen Fall ist diese Entscheidung - als Vorfragenentscheidung gemäß § 38 AVG - bei der Beurteilung der Frage, ob für denselben Zeitraum gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG 1977 Arbeitslosigkeit aufgrund des Anspruchs auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestanden hat, zugrunde zu legen. Ergeht ein derartiger - Bindungswirkung entfaltender - Bescheid des Sozialversicherungsträgers erst nach Abschluss des Verfahrens, in dem das AMS (bzw. das VwG) die Frage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit - unter Beantwortung der Vorfrage des Bestehens eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - selbst beurteilt hat, kann dieser Umstand im Wege eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG 2014) geltend gemacht werden (vgl. idS VwGH 30.6.1998, 98/08/0129; 26.1.2000, 2000/08/0005).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080184.L01

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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