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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 litaRechtssatz
Das AMS (bzw. das VwG) hat, wenn die Versicherungspflicht als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG für einen bestimmten Zeitraum feststeht, diese Hauptfragenentscheidung der bei Beurteilung der Frage der Arbeitslosigkeit erforderlichen Lösung der Vorfragen, ob gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG 1977 ein Dienstverhältnis (im Sinne eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG) vorlag bzw. ob gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG 1977 Anspruch auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestanden hat, zugrunde zu legen und daher das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deshalb zu verneinen (vgl. VwGH 26.1.2000, 2000/08/0005, mwN). Eine Bindung an einen rechtskräftigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers besteht demzufolge auch dann, wenn damit für einen bestimmten Zeitraum nur die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm. § 7 Z 3 lit. a ASVG festgestellt wird. Auch in einem solchen Fall ist diese Entscheidung - als Vorfragenentscheidung gemäß § 38 AVG - bei der Beurteilung der Frage, ob für denselben Zeitraum gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG 1977 Arbeitslosigkeit aufgrund des Anspruchs auf ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt bestanden hat, zugrunde zu legen. Ergeht ein derartiger - Bindungswirkung entfaltender - Bescheid des Sozialversicherungsträgers erst nach Abschluss des Verfahrens, in dem das AMS (bzw. das VwG) die Frage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit - unter Beantwortung der Vorfrage des Bestehens eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - selbst beurteilt hat, kann dieser Umstand im Wege eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG 2014) geltend gemacht werden (vgl. idS VwGH 30.6.1998, 98/08/0129; 26.1.2000, 2000/08/0005).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080184.L01Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021