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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/08/0187 E 11. September 2008 VwSlg 17531 A/2008 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 32 Abs. 2 Z. 5 und Abs. 5 AMSG iVm § 4 Abs. 1 Z. 1 AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080062.L01Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022