Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §27 Abs2 Z3 litaBeachte
Rechtssatz
Aus den Materialien wird im Einklang mit dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG 1977 deutlich, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Zuge der Verringerung der individuellen Normalarbeitszeit durch die Altersteilzeitvereinbarung, wie es allgemein der Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten bei bloß quantitativer Verringerung der Arbeitsleistung entspricht, eine anteilige Verringerung des Arbeitsentgeltes im Verhältnis der nunmehr vereinbarten Arbeitszeit zur vorhergehenden individuellen Normalarbeitszeit erfolgen soll.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080042.L08Im RIS seit
25.04.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022