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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §27 Abs2 Z2Beachte
Rechtssatz
Mit dem Begriff "ihre Normalarbeitszeit" in § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG 1977 ist die individuelle Normalarbeitszeit der Person angesprochen, für die Altersteilzeitgeld beantragt wird. Diese individuelle Normalarbeitszeit kann vor ihrer Verringerung entweder der gesetzlichen Normalarbeitszeit nach § 3 Abs. 1 AZG bzw. einer davon im Kollektivvertrag abweichend festgelegten Normalarbeitszeit entsprochen haben oder in den in § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG 1977 genannten Grenzen diese - in der Regel aufgrund einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag - unterschritten haben und somit eine Teilzeitarbeit (vgl. § 19d AZG) gewesen sein. Da lediglich die Normalarbeitszeit angesprochen wird, haben insoweit vor Vereinbarung der Altersteilzeit geleistete Mehr- und Überstunden außer Betracht zu bleiben. Damit in Übereinstimmung steht, dass nach § 28 AlVG 1977 die Leistung von Mehrarbeit während des Bezuges von Altersteilzeitgeld grundsätzlich nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080042.L07Im RIS seit
25.04.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022