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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §49 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. August 1996, Zl. UVS-01/11/00129/96, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 1996 wurde die an diese gerichtete Beschwerde unter Berufung auf § 67c Abs. 3 AVG iVm § 52 Abs. 1, 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) vor, er sei in seinem Recht insoferne verletzt, als die belangte Behörde seinen Antrag "auf Enthaftung aus der Schubhaft" abgewiesen habe. Was diesen dargestellten Beschwerdepunkt anlangt, ist zu bemerken, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; es kommt daher der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht hervorzuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich daher bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf jenen Rahmen zu beschränken, der mit dem oben dargestellen Beschwerdepunkt abgesteckt ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0329).
Soweit sich der Beschwerdeführer daher in seinem Recht beeinträchtigt erachtet, daß die belangte Behörde seinen Antrag auf Enthaftung aus der Schubhaft abgewiesen habe, ist ihm zu entgegnen, daß ihm ein solches Recht nicht zusteht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zwar die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung zu prüfen (§ 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 FrG) und festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (§ 52 Abs. 4 FrG); eine Kompetenz auf Enthaftung des Fremden kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat jedoch nicht zu. Die Schubhaft ist vielmehr - seitens der Fremdenbehörde - durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen (§ 49 Abs. 1 Z. 1, § 65 Abs. 1 FrG).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020454.X00Im RIS seit
20.11.2000