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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §27 Abs1Beachte
Rechtssatz
Grundkonzept des Altersteilzeitgeldes ist, wie sich bereits aus § 27 Abs. 1 AlVG 1977 ergibt, die Kombination einer Herabsetzung der Arbeitszeit bei älteren Arbeitskräften und eines Lohnausgleiches durch den Arbeitgeber für den mit der Herabsetzung der Arbeitszeit verbundenen Entgeltverlust. Die Aufwendungen für den Lohnausgleich werden dem Arbeitgeber - ebenso wie Mehraufwendungen für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit (vgl. § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG) - durch das Altersteilzeitgeld teilweise ersetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080042.L01Im RIS seit
25.04.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022