RS Vwgh 2021/11/17 Ra 2020/08/0042

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Veröffentlicht am 17.11.2021
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §27 Abs1
ASVG §44 Abs1 Z10

Beachte


Besprechung in:
ASok 3/2022, S. 91-97;

Rechtssatz

Grundkonzept des Altersteilzeitgeldes ist, wie sich bereits aus § 27 Abs. 1 AlVG 1977 ergibt, die Kombination einer Herabsetzung der Arbeitszeit bei älteren Arbeitskräften und eines Lohnausgleiches durch den Arbeitgeber für den mit der Herabsetzung der Arbeitszeit verbundenen Entgeltverlust. Die Aufwendungen für den Lohnausgleich werden dem Arbeitgeber - ebenso wie Mehraufwendungen für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit (vgl. § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG) - durch das Altersteilzeitgeld teilweise ersetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080042.L01

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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