TE Vwgh Beschluss 2021/11/18 Ra 2021/19/0310

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des A Z (alias Z, alias E Z, alias A, alias Z), geboren am 2. Juni 1997, vertreten durch Mag. Stefan Schwalm, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Oberzellergasse 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2021, W105 2224265-2/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte erstmals am 1. Juli 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. September 2019 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 31. März 2020 als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2020, Ra 2020/18/0160, zurückgewiesen.

2        Der Revisionswerber reiste daraufhin nach Frankreich und beantragte dort internationalen Schutz. Nach seiner Rücküberstellung durch die französischen Behörden nach Österreich stellte er am 12. Mai 2021 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass seine Familienangehörigen bei einem Bombenangriff in seiner Herkunftsprovinz ums Leben gekommen seien und er Angst vor den Taliban habe.

3        Das BFA wies den Antrag mit Bescheid vom 7. Juni 2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.

4        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot auf ein Jahr herabgesetzt werde - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Begründend führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, dass keine Sachverhaltsänderung vorliege. Vor dem Hintergrund der vom BFA getroffenen Länderfeststellungen könne nicht angenommen werden, dass der Revisionswerber bei Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK mit sich bringen würde.

6        Mit hg. Beschluss vom 27. August 2021, Ra 2021/19/0310-4, wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis bewilligt. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 1. September 2021 wurde der Verfahrenshelfer bestellt.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit lediglich vorgebracht, dass „die Rechtsprechung des BVwG, des VwGH und VfGH zu den Verhältnissen in Afghanistan“ und damit zur Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor dem Hintergrund der notorischen Entwicklungen in Afghanistan nicht aufrecht erhalten werden könne. Diese Umstände hätten zum Abzug der internationalen Truppen geführt und ließen jedenfalls die Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft, in der die Menschen- und Grundrechte des Revisionswerbers auch nur annähernd gesichert erscheinen würden, nicht erwarten. Darüber hinaus müsse ein allgemeines Interesse an der Verhinderung mangelhafter Verfahren anerkannt werden.

11       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.5.2021, Ra 2021/19/0155, mwN).

12       Diesen Anforderungen wird die Revision mit den wiedergegebenen Ausführungen, die keinen Bezug zum konkret vorliegenden Fall enthalten, nicht gerecht.

13       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190310.L00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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