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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des K in F, vertreten durch Dr. Bernhard Ess, Mag. Daniela Weiss Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 6. Juli 2021, Zl. LVwG-1-421/2020-R14, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenem Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. März 2020 hinsichtlich Übertretungen des KFG insoweit Folge, als es die verhängte Geldstrafe je Spruchpunkt auf 20 Euro und die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe je Spruchpunkt auf 4 Stunden herabsetzte. Im Übrigen wurde der Beschwerde unter Modifikation des Spruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Weiters setzte das LVwG den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens herab und erklärte gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
3 Die Revision erweist sich als unzulässig:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Ausführungen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision (Punkt 2.d der Revision) finden sich nahezu völlig wortident in den den genannten Spruchpunkt betreffenden Revisionsgründen (Punkt 4. der Revision) wieder.
8 Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0338; VwGH 25.5.2020, Ra 2019/16/0123; VwGH 3.5.2021, Ra 2020/07/0043, jeweils mwN).
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020187.L01Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022