Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Vizthum in der Finanzstrafsache gegen Mag. * B* und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten * T* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 28. November 2019, GZ 16 Hv 33/19p-411, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten * T* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Verbrechens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs 1 (Z 3) und Abs 2 (erster Satz) StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er Anfang Jänner 2012 in F* entgegen einer Rechtsvorschrift, nämlich dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, und einem behördlichen Auftrag, nämlich dem Bescheid „des Amtes der Vorarlberger Landesregierung“ vom 8. Februar 2010, VIe-52.0195, betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Bauschutt und inerte Baurestmassen sowie die Aufbereitung derartiger Materialien mittels mobiler Aufbereitungsanlagen auf dem Grundstück Nr *, GB *, durch konsenswidrige Ablagerung und Verfüllung von 39,86 t Hartstoff-Abfällen in einen an der südöstlichen Grenze dieses Grundstücks länglich verlaufenden Drainagegraben auf dem dort befindlichen „neuen Bauschuttplatz“ im Areal des Abfallwirtschaftszentrums K* das Grundwasser und den Boden so verunreinigt, dass durch die Tat eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands dieses Gewässers und des Bodens bewirkt wurde.
[3] Hingegen wurden – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – Mag. * B* und DI * R* von der Anklage freigesprochen, es haben
(A) im Zuständigkeitsbereich des Zollamts Feldkirch Wolfurt vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung selbst zu berechnender Abgaben bewirkt, und zwar
Mag. * B* als Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der H* GmbH durch Nichteinreichung der Anmeldungen folgender dem Altlastenbeitrag unterliegender Tätigkeiten beim Zollamt und Nichtentrichtung der dafür gebührenden Altlastenbeiträge bis zum jeweils 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats (§ 9 Abs 2 Altlastensanierungsgesetz), nämlich
(1 a) um zusammen 5.046 Euro für den Einbau einer Lage von zumindest 58 t Hartstoffen unter der Oberfläche zur Befestigung des Bodens des auf den Grundstücken Nr * und *, KG *, befindlichen „Containerabstellplatzes“ bis einschließlich Juni 2008,
(1 b) um zusammen 119.799 Euro für den Einbau von 1.377 t Sieb- oder Gärresten bei der Errichtung des auf den Grundstücken Nr * und *, KG *, befindlichen „Urdammes“ bis einschließlich August 2008,
(1 c) um 13.920 Euro für die Verfüllung zweier ausbetonierter Schächte in der auf dem Grundstück Nr *, KG *, befindlichen „Kunststoffsortierhalle“ mit 160 t Hartstoffen im ersten Quartal 2010,
(1 f) um 66.120 Euro für den Einbau von insgesamt 760 t Hartstoffen in den länglich verlaufenden Drainagegraben des auf dem Grundstück Nr *, KG *, befindlichen „neuen Bauschuttplatzes“ im ersten Quartal 2012,
(1 g) um 113.970 Euro für das Ausbringen von 1.310 t Sieb- oder Gärresten auf dem Grundstück Nr *, KG *, befindlichen „Halbdamm“ im dritten Quartal 2012,
(1 i) um 62.640 Euro für den Einbau von 720 t Sieb- oder Gärresten im Zuge der Oberflächengestaltung nach dem Neubau des auf dem Grundstück Nr *, KG *, befindlichen Gaslagers der „Biogasanlage“ im dritten Quartal 2013,
(1 j) um zusammen 287.100 Euro für die mehr als dreijährige Lagerung von zumindest 3.300 t Sieb- oder Gärresten in dem auf dem Grundstück Nr *, KG *, befindlichen „Siebrestehaufen“ bis zum zweiten Quartal 2015 sowie
(2) um 68.382 Euro für den „pralinenförmigen“ Einbau von 786 t Sieb- oder Gärresten bei der Errichtung des auf den Grundstücken Nr * und *, KG *, befindlichen „neuen Dammes“ im dritten Quartal 2015, weiters
DI * R*, indem er
(3 c) zu den von den Anklagefakten A 1 g, i und j sowie A 2 umfassten Finanzvergehen des Mag. * B* dadurch beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG) habe, dass er als für den Bereich der biogenen Abfälle zuständiger Stoffstrommanager der H* GmbH trotz Kenntnis von den betreffenden Tätigkeiten auf dem Areal des Abfallwirtschaftszentrums K* keine ordnungsgemäße Kontrolle und keine vollständige Aufzeichnung der Abfallströme durchgeführt habe, ferner
(B 3) DI * R* in F* im August und September 2012 entgegen einer Rechtsvorschrift, nämlich dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, und behördlichen Aufträgen, nämlich mehreren Bescheiden „des Amts der Vorarlberger Landesregierung“, durch Ausbringen von 1.310 t Sieb- oder Gärresten auf dem auf dem Grundstück Nr *, KG *, befindlichen „Halbdamm“ (vgl A 1 g), somit konsenswidrige Ablagerung von Abfällen und deren Verwendung für Geländeverfüllungen, das Grundwasser und den Boden so verunreinigt, dass dadurch eine lange Zeit andauernde Verschlechterung dieses Gewässers und des Bodens (in Gestalt erhöhter Kohlenwasserstoffwerte) bewirkt und ein „Beseitigungsaufwand hinsichtlich des entstandenen Schadens, der EUR 50.000,-- jedenfalls übersteigt, herbeigeführt“ worden sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * T*, gegen die dargestellten Freisprüche wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene, zum Nachteil der Angeklagten Mag. * B* und DI * R* ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * T*:
[5] Eine aus Z 3 beachtliche Verletzung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO liegt vor, wenn das Referat der (in den Entscheidungsgründen als erwiesen angenommenen) entscheidenden – somit für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) maßgeblichen – Tatsachen die Tat mangels hinreichender Individualisierung nicht von anderen strafbarkeitsrelevanten historischen Sachverhalten abgrenzt (RIS-Justiz RS0120334 [T2]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 272 f).
[6] Die Verfahrensrüge (Z 3) moniert, dass der im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO erwähnte Bescheid „des Amtes der Vorarlberger Landesregierung“ „aus rechtlichen Gründen“ nicht „existier[e]“, weil dieses Amt keine Behörde, sondern bloß das „Hilfsorgan“ einer solchen sei.
[7] Mangelnde verwechslungsfreie Individualisierung der vom Schuldspruch umfassten Tat (dazu RIS-Justiz RS0116587 [T5] sowie Lendl, WK-StPO § 260 Rz 6 ff [insbesondere Rz 10 und 13]) wird damit nicht behauptet.
[8] Im Übrigen berührt der Hinweis auf eine Fehlbezeichnung (vgl ON 374 S 31 und 43 sowie die Zuständigkeitsnormen des § 38 Abfallwirtschaftsgesetz 2002) jener Behörde, deren Auftrag (§ 180 Abs 1 zweiter Fall StGB) zuwider gehandelt wurde, schon mit Blick auf die Urteilsfeststellungen, wonach auch gegen eine Rechtsvorschrift (nämlich das Abfallwirtschaftsgesetz 2002) verstoßen wurde (§ 180 Abs 1 erster Fall StGB), keinen entscheidenden Aspekt (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 und – im gegebenen Zusammenhang [Subsumtionsrelevanz der Verwirklichung zumindest einer von mehreren rechtlich gleichwertigen Tatbestandsvarianten] – 11 Os 108/18v sowie RIS-Justiz RS0116655).
[9] Aus ebendiesem Grund verfehlt das gleichgerichtete Vorbringen der Mängelrüge (nominell Z 5 letzter Fall), ein „Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 8.02.2010“, dem der Beschwerdeführer zuwider gehandelt haben könnte, sei – mangels Behördeneigenschaft dieser Stelle – dem „gesamten Akteninhalt“ „nicht zu entnehmen“, von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung.
[10] Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite – einschließlich jener zur Kenntnis des Beschwerdeführers von Existenz und Inhalt des erwähnten Bescheides sowie der gesetz- und bescheidwidrigen (somit unzulässigen) Verfüllung von Hartstoff-Abfällen in den Drainagegraben auf dem „neuen Bauschuttplatz“ – (US 55 f und 57) erschloss das Schöffengericht in vernetzter Betrachtung einer Vielzahl von Beweisergebnissen und daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen. Dabei bezog es die ursprüngliche – im Lauf des Verfahrens geänderte und deswegen von den Tatrichtern gründlich und detailreich gewürdigte (US 173 bis 178) – Verantwortung des Beschwerdeführers ebenso mit ein wie die Zeugenaussagen * Hä*, * Hu*, * Be*, * Ha* und DI Dr. * D* die Verantwortung des Mitangeklagten * G*, die Lichtbilder in ON 28 (S 31, Abbildungen 37 bis 39), die „Ausbildung, Erfahrung und Stellung“ des Beschwerdeführers innerhalb der H* GmbH sowie das objektive Tatgeschehen (US 173 bis 186).
[11] Entgegen dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) ist diese Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
[12] Soweit die Rüge einzelne Begründungselemente, insbesondere zum festgestellten Wissen des Beschwerdeführers um die Beschaffenheit der in Rede stehenden Hartstoff-Abfälle und zur Unzulässigkeit deren Verfüllung in den Drainagegraben (vgl US 55 bis 57 und US 211 f), isoliert herausgreift und einer eigenständigen Bewertung unterzieht, ist sie nicht nach der Verfahrensordnung ausgerichtet (RIS-Justiz RS0119370).
[13] Erkennbar keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erblickten die Tatrichter in der – vielmehr bloß illustrativen – Erwähnung der Tat (Anfang Jänner 2012) zeitlich nachgelagerter Stationen des „langjährigen Werdeganges“ des Beschwerdeführers bei der H* GmbH (so etwa, dass er ab Oktober 2012 „abfallrechtlicher Geschäftsführer“, ab Oktober 2014 „Anlagenleiter der Biogasanlage“, ab 1. Jänner 2015 „Anlagenleiter für die Holzverbrennungsanlage und Stromversorgung im höherrangigen Stromnetz, letztlich noch Leiter des Erdenwerks und für den Betrieb der Deponie“ zuständig war sowie anlässlich eines mit Mag. B* „nach der Betriebsversammlung 2015“ geführten Gesprächs „sein Wissen betreffend den notwendigen Kompostiervorgang zur Erreichung eines Abfallendes bei den Sieb-/Gärresten“ „über jenes“ des Genannten gestellt habe [US 179]). Hiervon ausgehend ist die sachverhaltsmäßige Bejahung dieser Umstände – dem weiteren Vorbringen zuwider – kein tauglicher Gegenstand der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0116737; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410).
[14] Gleiches gilt für die – gerade keine Feststellung einer entscheidenden Tatsache bildende – Urteilserwägung (US 179), die Tatrichter hätten in der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, der Beschwerdeführer sei ein „kompetenter und versierter Abfallexperte, der sich sowohl mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Bescheiden als auch der tatsächlichen Beschaffenheit von Abfällen und den Abläufen im Betrieb sehr gut auskennt“ (vgl auch RIS-Justiz RS0099419).
[15] Mit der darauf aufbauenden Argumentation, das für die Tatbestandsverwirklichung notwendige Wissen des Beschwerdeführers zur Tatzeit könne „denkunmöglich“ mit dessen Wissensstand zur Zeit der Hauptverhandlung begründet werden, wird – erneut – kein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dargetan.
[16] Den Urteilsfeststellungen zufolge waren die eingebauten Hartstoff-Abfälle – auch nach der Intention des Beschwerdeführers – mit Kunststoffen, Batterien und Medikamenten verunreinigt, die regelmäßig eine Umweltgefährdung (im Sinn einer latenten Gefährdungssituation) und fallkonkret auch tatsächlich eine Verschlechterung des Bodens und des Grundwassers im Vergleich zum Vorzustand zur Folge hatten. Die darin enthaltenen umweltgefährdenden Substanzen (Kohlenwasserstoffe und Metalle wie zB Zink) bauten sich im Lauf der Folgejahre kontinuierlich ab und gelangten so in Boden und Grundwasser (US 55 bis 57 iVm US 185 und 211 f).
[17] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) versäumt es prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0116565), aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, weshalb es zur rechtsrichtigen Beurteilung darüber hinausgehender Feststellungen „zum gewichtsmäßigen Anteil tatbildlich unzulässiger Hartstoffe“, zum „Ausmaß“ einer „Verunreinigung mit Batterien oÄ“ und zum „masse- und volumensprozentuellen Anteil von Kunststoffen, Batterien und Medikamentenflaschen“ der im Drainagegraben verfüllten (und später ausgehobenen) 39,86 t Hartstoff-Abfälle bedurft haben sollte.
[18] Soweit sie auf die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien BGBl 1991/259 rekurriert, geht sie – ebenso prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) – daran vorbei, dass es sich beim gegenständlichen Füllmaterial nach dem Urteilssachverhalt (US 19 ff iVm US 55 f) – anders als von § 1 Abs 1 dieser Verordnung vorausgesetzt – nicht um bei der Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens anfallende Materialien handelte.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staats-
anwaltschaft:
[19] Den Freispruch des Mag. * B* (im angefochtenen Umfang) gründete das Erstgericht auf die Feststellung fehlender Kenntnis des Genannten von den (nach dem Altlastensanierungsgesetz 2002) „altlastenbeitragsauslösenden“ Tätigkeiten sowie demgemäß auch von der Verletzung einer ihn treffenden (§ 80 Abs 1 BAO iVm §§ 18 ff GmbHG) diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (US 213 f iVm US 45 f [A 1 a], 46 f [A 1 b], 47 f [A 1 c], 59 [A 1 f], 60 [A 1 g], 61 f [A 1 i], 63 [A 1 j] und 66 [A 2 ]). Zu A 1 g und j verneinten die Tatrichter derartige Tätigkeiten zudem schon in objektiver Hinsicht (US 59 f und 62). Im Übrigen trafen sie keine Feststellungen zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen des § 33 Abs 1 FinStrG.
[20] Zum Freispruch A 3 c des DI * R* stellte das Erstgericht fest, der Genannte habe „keinen wie auch immer gearteten physischen oder psychischen kausalen Tatbeitrag zur Ermöglichung, Erleichterung, Absicherung oder sonstigen Förderung des in der Anklage“ zu A 1 g, i und j „behaupteten objektiven Tatbestandes“ geleistet (US 60, 62 und 63). Es könne nicht festgestellt werden, dass er es bei Anordnung des „pralinenförmigen“ Einbaus der 786 t Sieb- oder Gärreste (in den „neuen Damm“) „ernsthaft für möglich hielt und er sich damit abfand, dass er dadurch wie auch immer geartet physisch oder psychisch kausal zur Ermöglichung, Erleichterung, Absicherung oder sonstigen Förderung des in der Anklage“ zu A 2 „angeführten objektiven Tatbestandes beitrug“ (US 66 f).
[21] Zum Freispruch B 3 des DI * R* (vgl A 1 g [„Halbdamm“]) könne schon nicht festgestellt werden, dass im August und September 2012 1.310 t Sieb- oder Gärreste auf dem Grundstück Nr *, KG *, befindlichen „Halbdamm“ ausgebracht wurden. Ebenso wenig, dass der Genannte (oder eine andere Person) eine entsprechende Anweisung (nämlich im Wesentlichen dahin, nach einem Brand des „Siebrestehaufens“ im Sommer oder Herbst 2012 verkohlte abgesiebte Siebüberreste auf dem „Halbdamm“ auszubringen oder dort einzuarbeiten) erteilt habe (US 59 f und 194). Im Hinblick darauf trafen die Tatrichter gezielt keine weiteren – indes „vom Beweissubstrat her möglich[en]“ – Feststellungen „zur Art, zur ausgebrachten Menge und zum Ort der Abfälle und deren Beeinträchtigung der Umwelt“, weil „keine Zuordnung einer diesbezüglich rechtswidrigen Tat zu einem (anderen) bestimmbaren Täter bzw zeitlich, allenfalls als Folge eines konkreten Brandereignisses des 'Siebrestehaufens', möglich“ sei (US 194).
[22] Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) versäumt es weitgehend, den Bezug zu konkreten Urteilsfeststellungen (RIS-Justiz RS0130729 [T1]) über entscheidende – also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsame – Tatsachen deutlich und bestimmt herzustellen (siehe aber RIS-Justiz RS0106268). Davon abgesehen erschöpft es sich darin, mit der Behauptung höherer Plausibilität (siehe aber RIS-Justiz RS0118317 [T3]) sowie unter Vernachlässigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) aus vom Schöffengericht gewürdigten Verfahrensergebnissen anhand eigener Spekulationen und Beweiswerterwägungen ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse zu ziehen. Damit wird – wie bereits die Generalprokuratur in eingehender Erwiderung von der Rüge behaupteter, wenngleich nicht prozessförmig geltend gemachter (dazu instruktiv statt vieler: 13 Os 143/15a) Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) und „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) zutreffend ausführte – bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
[23] Gründet außerdem das Gericht – wie hier – einen Freispruch auf die Annahme, dass ein (oder mehrere) Tatbestandsmerkmal(e) nicht erfüllt sei(en), und trifft es nicht Feststellungen zu allen übrigen, ist es unter dem Aspekt erfolgreicher Urteilsanfechtung zwar notwendig, aber nicht hinreichend, die den Freispruch je schon für sich allein begründende(n) (Negativ-)Feststellung(en) aus Z 5 zu bekämpfen. Vielmehr ist überdies hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend zu machen. Fehlen die dafür nötigen Indizien, bedarf es der – hier nicht erfolgten – Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4 (RIS-Justiz RS0127315).
[24] Indem die Beschwerde zwar – gestützt auf Z 9 lit a – „sekundäre“ Feststellungsmängel zu in tatsächlicher Hinsicht ungeklärt gebliebenen Tatbestandselementen (des § 33 Abs 1 FinStrG [zu A] und des § 180 Abs 1 und 2 StGB [zu B]) behauptet, es aber versäumt, konkrete diesbezügliche Feststellungen indizierende Beweisergebnisse deutlich und bestimmt aufzuzeigen, verfehlt sie auch die prozessförmige Darstellung des insoweit herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0118580).
[25] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[26] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
[27] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E133240European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00010.21A.0928.000Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021