TE OGH 2021/9/16 5Ob166/21d

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Einschreiters H*****, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, wegen Einverleibung der Löschung der Baurechtseinlage EZ ***** KG ***** sowie des in EZ ***** KG ***** einverleibten Baurechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 13. Juli 2021, AZ 53 R 121/21g, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Gegenstand des Revisisonsrekursverfahrens ist die Anregung des Einschreiters, eine Baurechtseinlage, die auf seiner Baurechtsbestellung mit Baurechtsvertrag vom 5. 11. 2015 samt Nachtrag beruht, und deren Einverleibung im Lastenblatt seiner Liegenschaft gemäß § 131 ABGB von Amts wegen zu löschen. Es handle sich um nichtige Eintragungen, weil der Baurechtsvertrag gegen § 1 Abs 3 BauRG verstoße.

[2]       Das Erstgericht hat ein Vorgehen nach § 131 GBG abgelehnt. Das Ansuchen und dessen Beilagen für die Baurechtsbegründung hätten § 94 GBG entsprochen, sodass der Antrag zu bewilligen gewesen sei. Der Baurechtsvertrag weise keine Gegenstandslosigkeit oder Nichtigkeit im Sinn des § 131 GBG auf. Der dem Ansuchen um Begründung des Baurechts angeschlossene Bauplan, auf den der Einschreiter seine Anregung stütze, bilde keine Eintragungsgrundlage. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz zurück.

Rechtliche Beurteilung

[3]       1. Indem er sein Begehren ausdrücklich als Anregung bezeichnete, erkennt der Revisionsrekurswerber selbst, dass ihm kein Antragsrecht zukommt (RIS-Justiz RS0060931), sodass seine Eingabe (wie von ihm auch korrekt bezeichnet) nur als Hinweis für ein amtswegiges Tätigwerden im Sinn der §§ 130 ff GBG aufzufassen ist.

[4]       2. Ein Beschluss, mit dem ein solches Begehren abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden (RS0060928). Auf die Frage, ob allenfalls die Voraussetzungen einer Löschung nach § 131 GBG gegeben sind, ist daher nicht einzugehen (3 Ob 314/01z). Soweit das Rekursgericht die Anregung als einen Antrag nach § 136 GBG betrachtete und einen solchen als nicht berechtigt angesehen hat, weil keine nachträgliche Rechtsänderung vorliege, folgte es den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung. Ein Vorgehen nach dieser Bestimmung kommt nur in Betracht, wenn eine auf einem rechtskräftigen Bewilligungsbeschluss beruhende Eintragung durch eine nachträgliche außerbücherliche Veränderung unrichtig geworden ist (RIS-Justiz RS0061010).

[5]       3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 126 Abs 2 GBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Textnummer

E133100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00166.21D.0916.000

Im RIS seit

11.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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