Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. November 1995, Zl. 110.556/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 17. November 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Unbedenklichkeit für die vom Beschwerdeführer angestrebte Beschäftigung (unselbständige Erwerbstätigkeit als Maschinenschlosser) nicht bestätigt habe, weshalb über den Antrag des Beschwerdeführers "spruchgemäß zu entscheiden" gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß dem ersten Satz des im Beschwerdefall anzuwendenden § 5 Abs. 2 AufG idF BGBl. Nr. 351/1995 darf eine Bewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nur dann erteilt werden, wenn die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage durch die gemäß § 6 AufG zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, G 65/95 und Folgezahlen, ausgesprochen, daß der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) nicht an die negative Feststellung des Landesarbeitsamtes (der Landesgeschäftsstelle) gebunden sei. Da sich die relevante Rechtslage gegenüber der dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden durch die Novelle des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 351/1995, nicht geändert hat, hat die belangte Behörde die Rechtslage durch die Annahme einer Bindungswirkung verkannt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1996, G 1409/95 und Folgezahlen).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das die Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung allein die Vorlage des bekämpften Bescheides ausreichend gewesen wäre.
Schlagworte
Instanzenzug Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191731.X00Im RIS seit
02.05.2001