TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/12 94/04/0243

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13;
AVG §8;
BergG 1975 §1 Z3;
BergG 1975 §132 Abs1;
BergG 1975 §182 Abs1;
BergG 1975 §198 Abs1;
BergG 1975 §2 Abs1;
BergG 1975 §2 Abs2;
BergG 1975 §203 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Dr. K in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. November 1994, Zl. 63.220/33-VII/A/4/94, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung nach dem Berggesetz 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG und §§ 134, 182 und 203 Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259 in der Fassung der Berggesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 355, sowie unter Bedachtnahme auf § 132 Abs. 1 zweiter Satz Berggesetz 1975, die Kundmachung BGBl. Nr. 193/1993 und § 77 AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. November 1994 wurde der Spruch des Bescheides der Berghauptmannschaft Leoben vom 10. Jänner 1994, betreffend Erteilung der Bewilligung zur Verfüllung der Tagbaumulde beim Kalksteinbergbau X, mit Ausnahme des die Verfahrenskosten betreffenden Teiles wie folgt abgeändert:

"Der Antrag von Dr. K vom 28. Mai 1993 um Genehmigung des Projektes "Abbau und Wiederverfüllungsbetrieb mit Inertstoffen im Steinbruch X" wird gemäß § 6 Abs. 1 AVG und unter Bedachtnahme auf § 132 Abs. 1 zweiter Satz des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, und der Kundmachung BGBl. Nr. 193/1993 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen."

Hiezu führte der Bundesminister (belangte Behörde) - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtslage - im wesentlichen aus, die Bestimmungen des Berggesetzes 1975 würden den Bergbauberechtigten zu bestimmten vorsorgenden Maßnahmen verpflichten. In den im Berggesetz näher dargelegten Fällen habe die Berghauptmannschaft von Amts wegen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Die Bewilligung eines "Projektes", wie es dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 28. Mai 1993 zugrunde liege, sei im Berggesetz nicht vorgesehen. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage (im Berggesetz), für die von der Berghauptmannschaft erteilte Bewilligung zur Verfüllung einer Tagbaumulde mit Inertstoffen wie Bodenaushub und Baurestmassen. Aus den Einreichunterlagen und dem Bescheid der Berghauptmannschaft (insbesondere aus dem Inhalt der unter 1. bis 17. erteilten Auflagen und Bedingungen) ergebe sich, daß es sich bei den geplanten Tätigkeiten (Ablagerung von Materialien - Bauschutt - auf dem Tagbaubelände) in Wahrheit um ein Deponieprojekt handle. Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe sei dem gegenüber untergeordnet und diene nur der Schaffung eines weiteren Deponiehohlraumes. Dem Antrag könne nicht entnommen werden, warum gerade nur die genannten Abläufe für die Verfüllung geeignet seien. Die vom Bescheid der Berghauptmannschaft erfaßten Tätigkeiten würden im wesentlichen auf die Errichtung und den Betrieb einer Deponie hinauslaufen. Da für das Lagern der hiefür vorgesehenen Materialien auch keine besonderen bergbautechnischen Mittel und Methoden erforderlich seien, fehle gegenständlichenfalls eine Zuständigkeit der Berghauptmannschaft. Die dem Antrag zugrunde liegenden Tätigkeiten hätten aber auch keine Rechtsgrundlage im § 182 Berggesetz, da noch weitere Abbautätigkeiten geplant seien. Die Anwendung des § 182 leg. cit. setze nämlich voraus, daß die Bergbautätigkeiten bereits beendet seien. Die genannte gesetzliche Bestimmung könne daher nur in Verbindung mit einem Abschlußbetriebsplan zum Tragen kommen. Zu den im "Projekt" angeführten Abbauarbeiten sei zu bemerken, daß diese im Hinblick auf die (zugunsten des Beschwerdeführers bestehenden) Gewinnungsbewilligungen für die Abbaufelder "X I und II" keiner weiteren Bewilligung bedürftig seien.

Gegen diesen Bescheid - soweit er den Antrag des Beschwerdeführers betrifft - richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Ausspruch über die Zurückweisung der Berufungen von J S, T S und C ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen in eventu abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat auf diese Gegenschrift mit Stellungnahme vom 5. Mai 1995 (eingelangt am 8. Mai 1995) repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht als "Beschwerdepunkte" folgendes

geltend:

"Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da

die belangte Behörde ihrer Verpflichtung gemäß § 13a AVG nicht nachgekommen ist, dem Beschwerdeführer die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu erteilen,

die belangte Behörde es unterlassen hat, die ihr vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß einer entsprechenden sachlichen und fachlichen Prüfung zu unterziehen und

die belangte Behörde ihrer (in den Bestimmungen des AVG verankerten) Begründungspflicht nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen ist.

Der Bescheid leidet jedoch auch unter der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da

die belangte Behörde (in Verkennung der diesbezüglichen Voraussetzungen und gesetzlichen Bestimmungen) davon ausgeht, daß keine Zuständigkeit der Bergbehörde vorliege, zumal es sich "im wesentlichen" um die Errichtung der betriebenen Deponie handle und

nach der Ansicht der belangten Behörde weder die Bestimmungen des § 132 noch jene der §§ 182 und 203 jedes Berggesetzes 1975 i.d.g.F. für das gegenständliche angestrengte Projekt anwendbar seien, was rechtlich verfehlt ist."

Dieser Erklärung ist unter Bedachtnahme auf das weitere Beschwerdevorbringen ein Beschwerdepunkt dahingehend zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975 für sein eingereichtes Projekt verletzt erachtet.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer (in seiner Beschwerde und in seiner Stellungnahme) im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe ihn im Bereich der gesetzlichen Bestimmungen, unter die sein Vorhaben zu subsumieren sei, nicht angeleitet, entsprechend belehrt oder allenfalls zu einer Klarstellung aufgefordert. Auch hinsichtlich des Erfordernisses bzw. Vorliegens eines Abschlußbetriebsplanes (im Sinne von § 182 Berggesetz) habe die belangte Behörde diesen Anleitungspflichten nicht entsprochen. Im angefochtenen Bescheid sei nicht ausreichend begründet worden, warum die Bestimmung des § 203 Abs. 2 Berggesetz nicht zur Anwendung gelangen könne. Der lapidare Hinweis auf das Vorliegen eines Deponieprojektes sei nicht näher ausgeführt worden. Die Verfüllung eines Tagbaugeländes stelle aber jedenfalls eine bergbautechnische Maßnahme dar, zu der ein Bergbauberechtigter nach § 182 Berggesetz verpflichtet sei. Ungeachtet der Textierung ("nach Beendigung der Bergbautätigkeit") im § 182 Abs. 1 leg. cit. seien Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung jederzeit und daher auch bereits vor Beendigung der Bergbautätigkeit zulässig. Bei weiteren Abbautätigkeiten sei es zulässig, in anderen Flächenbereichen einer Tagbaumulde bereits Maßnahmen im Sinne des § 182 leg. cit. durchzuführen. Abbautätigkeiten und Rekultivierungsmaßnahmen im Sinne von § 182 leg. cit. könnten nämlich auch parallel erfolgen. Es sei zulässig und legitim, daß der verpflichtete Bergbauberechtigte zu diesen Maßnahmen entsprechende Vorschläge bzw. Projekte der Bergbaubehörde vorlege. In diesem Sinne sei auch § 203 Berggesetz zu verstehen. Auch nach dieser Bestimmung sei es der zuständigen Behörde überlassen, die im Einzelfall sinnvollen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die in seinem Projekt vorgesehenen Maßnahmen würden diesem Sicherungszweck dienen. Es sei daher keineswegs unzulässig, diese Maßnahmen aufzutragen, zumal er in seiner Eingabe die Bereitschaft zur Erfüllung bekundet habe. Die Ansicht der belangten Behörde, daß für das Lagern der im Projekt vorgesehenen Materialien auch keine besonderen bergbautechnischen Mittel und Methoden erforderlich seien und damit die Zuständigkeit der Berghauptmannschaft entfalle, sei rechtlich verfehlt. Die Maßnahmen im Sinne der §§ 182 und 203 seien jedenfalls vom Begriff Bergwesen umfaßte Tätigkeiten. Hiebei sei es ohne Belang, ob hiefür besondere bergbautechnische Mittel oder Methoden anzuwenden seien. Die Behörde könne und müsse über Antrag eines Bergbauberechtigten über projektierte Maßnahmen im Sinne des § 182 Abs. 1 Berggesetz entscheiden. Die Vorlage eines diesbezüglichen Projektes verbunden mit dem Antrag, dieses als Maßnahme zur Sicherung der Oberflächennutzung zu bewilligen, sei in den gesetzlichen Bestimmungen gedeckt und daher von der Behörde zu veranlassen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die Parteien des beschwerdegegenständlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß der Beschwerdeführer Inhaber von Gewinnungsbewilligungen für die Abbaufelder "X I" und "X II" ist.

Im Beschwerdefall waren die folgenden Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259/1975 in der Fassung der Berggesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 355/1990 und der Kundmachung BGBl. Nr. 193/1993 mit folgendem Wortlaut in Betracht zu ziehen:

"§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

...

3. "Aufbereiten" das Zerkleinern mineralischer Rohstoffe und deren Trennen in physikalisch unterscheidbare Bestandteile und Merkmalsklassen, besonders das Anreichern der erlösbringenden Anteile in Konzentraten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Verfahren, und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, nach Maßgabe des Abs. 2 für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten der sonstigen mineralischen Rohstoffe, ferner für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird. Es gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.

§ 132. (1) Der Bergbauberechtigte ist befugt, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 mineralische Rohstoffe aufzubereiten, diese in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufbereiten zu pelletieren, brikettieren, trocknen, brennen, schwelen, verkoken, vergasen, verflüssigen, verlösen, in Suspension zu bringen und, wenn sie dann noch nicht verkaufsfähig sind, bis zu einem verkaufsfähigen Produkt weiter zu verarbeiten. Er ist ferner befugt, zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten Bergbauanlagen (§ 145), Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u.dgl. (§ 148) für eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben und zu verwenden, die hiezu erforderlichen Arbeiten gewerblicher Natur auszuführen und an Arbeitnehmern nach Bedarf Lebensmittel zum Selbstkostenpreis abzugeben, weiters, sofern hiedurch das Gewinnen und Speichern mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt werden, Grubenbaue zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe zu benützen und Stoffe unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen einzubringen und in diesen zu lagern.

(2) Für das Pelletieren, Brikettieren, Trocknen, Brennen, Schwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen, Verlösen, in-Suspension-bringen und Weiterverarbeiten nach Abs. 1, weiters für die in diesem Absatz bezeichneten Arbeiten gewerblicher Natur und, unbeschadet der Bewilligungpflicht nach anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, für das Benützung von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, Einbringung von Stoffen in geologische Strukturen und Lagern in diesen gelten das VIII. bis XIII. sowie das XVI. und XVII. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Abfallrechtliche Vorschriften bleiben hievon unberührt.

§ 145. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den in § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.

§ 146. (1) Zur Herstellung (Errichtung) und zum Betrieb (zur Benützung) von obertägigen Bergbauanlagen, ferner von Zwecken des Bergbaus dienenden Stollen, Schächten, Bohrungen ab 100 m Tiefe und Sonden sowie von untertägigen Bergbauanlagen, soweit diese wegen ihrer Ausstattung mit Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern zu gefährden, sowie bei wesentlichen Änderungen an derartigen Bergbauanlagen sind Bewilligungen der Berghauptmannschaft einzuholen.

...

§ 182. (1) Der Bergbauberechtigte hat zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen. Er hat für Bergbauzwecke benützte fremde Grundstücke und Grundstücksteile wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten oder widerspricht eine solche bestehenden Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke und Grundstücksteile unter Beachtung dieser Pläne anderweitig wieder nutzbar zu machen. Hiezu sind besonders Böschungen standsicher herzustellen, über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel zu liegen kommende Plateauflächen und Bermen zu planieren, die natürliche Vorflut und die schadlose Ableitung sowie Reinhaltung der Gewässer zu gewährleisten, stillgelegte Anlagen, Einrichtungen u.dgl. zu sichern sowie zu verwahren.

(2) Die im Eigentum des Bergbauberechtigten befindlichen, für Bergbauzwecke benützten Grundstücke und Grundstücksteile sind unter Beachtung bestehender Raumordnungspläne wieder nutzbar zu machen. Der Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 197. Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der Bergbehörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Soweit jedoch Tätigkeiten gewerblicher Natur von Fremdunternehmern obertags durchgeführt werden, obliegt die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes den sonst hiefür zuständigen Behörden. Die Aufsicht der Bergbehörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist.

§ 198. (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Bergbehörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen zu überwachen, besonders soweit sie

...

6.

den Oberflächenschutz,

7.

die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und

...

betreffen."

    Den Bergbehörden kommt die im V. Abschnitt des

Berggesetzes 1975 (§§ 202 bis 204) geregelte allgemeine

Anordnungsbefugnis zu. Nach § 202 Abs. 1 leg. cit. hat die

Berghauptmannschaft, so der Bergbauberechtigte ... im § 198

Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen hat,

dem Bergbauberechtigten ... aufzutragen, den

vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu

beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder

nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das

Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG 1950) mit der Maßgabe, daß

als Vollstreckungsbehörde die Berghauptmannschaft

einzuschreiten hat.

§ 203 Abs. 1 und 2 leg. cit. lauten:

"(1) Bei Ereignissen oder Gegebenheiten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen hat die Berghauptmannschaft Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer, Verwalter (§ 166 Abs. 3), von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt mit § 192 oder nach § 111 Abs. 1 oder von den im V. Abschnitt des VIII. Hauptstücks genannten verantwortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

(2) Werden durch die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (§ 146 Abs. 5) vor, so hat die Berghauptmannschaft nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Die Berghauptmannschaft hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt."

Die dargestellte Gesetzeslage im Zusammenhang mit dem von der Behörde zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 182 Abs. 1 leg. cit.) durchzuführenden Verfahren sieht eine Antragsstellung - des Grundeigentümers oder (wie im Beschwerdefall) des Bergbauberechtigten - nicht vor, sondern es handelt sich hiebei um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren (vgl. hiezu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1995, Zl. 94/04/0093). Solcherart war aber der vom Beschwerdeführer als "Projekt zur Sicherung der Oberflächennutzung im Sinne des § 182 Abs. 1 Berggesetz" gestellte Antrag nicht mehr als eine die Behörde (Berghauptmannschaft) nicht bindende Anregung zur Einleitung eines solchen Verfahrens zu betrachten. Ein Verfahren zur Sicherung der Oberflächennutzung konnte jedenfalls nur von Amts wegen eingeleitet (und durchgeführt) werden. Die genannten Bestimmungen des Berggesetzes räumen dem Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf meritorische Erledigung bzw. Erlassung eines Bescheides über sein "Projekt" ein.

Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bergbehörde (bzw. die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen) ist dem Beschwerdeführer weder ein Anspruch zugestanden, noch könnte dessen Ausübung vom Beschwerdeführer erzwungen werden (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1950, Slg. NF. Nr. 1698/A). Auch mit dem Hinweis auf die im § 203 Abs. 1 Berggesetz 1975 geregelten Sicherheitsmaßnahmen ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen, weil ihm hinsichtlich dieser Maßnahmen gleichfalls kein Antragsrecht eingeräumt ist und auch diese Sicherheitsmaßnahmen nur von Amts wegen anzuordnen bzw. aufzutragen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde den nur als Anregung zu betrachtenden Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat.

Hinsichtlich seines Vorhabens "zur Errichtung einer Deponie im Bergbaugebiet" hat sich der Beschwerdeführer im technischen Bericht (Rechtliche Grundlagen, Seite 4 dieses Berichtes) auf die besonderen Befugnisse des Bergbauberechtigten gemäß § 132 Abs. 1 Berggesetz gestützt. Dies rechtliche Grundlage wurde jedoch mit Ablauf des 30. November 1993 aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1992, G 171/91, und G 115/92, insoweit eingeschränkt, als im § 132 Abs. 1 leg. cit. die Wortfolge "Materialien auf dem Tagbaugelände zu lagern" und im § 132 Abs. 2 leg. cit. die Wendung "Lagern" als verfassungswidrig aufgehoben wurden.

Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Lagerung bzw. Verfüllung der Tagbaumulde mit Inertstoffen (Bauschutt) hätte einer bergbehördlichen Bewilligung bedurft, wenn sie einer der im § 2 Abs. 1 Berggesetz 1975 genannten Tätigkeiten oder einer der im § 132 Abs. 1 leg. cit. genannten "Veredelungstätigkeiten" oder der Weiterverarbeitung von "veredelten" mineralischen Rohstoffen zu dienen bestimmt wäre (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0031, und vom 8. Oktober 1996, Zl. 94/04/0058). Daß der in Rede stehende Wiederbefüllungsbetrieb aber dazu bestimmt sei, Tätigkeiten im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen zu dienen, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

Soweit die Nachnutzung eines aufgelassenen Bergwerks, etwa für das Lagern von Abfällen (hier: Bauschutt) erfolgen soll, könnte eine derartige Tätigkeit nur insofern unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" fallen und solcherart im Geltungsbereich des Berggesetzes einer Bewilligungspflicht unterliegen, als eine derartige Tätigkeit die Anwendung bergbautechnischer Mittel und Methoden erfordert (vgl. hiezu das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1992, VfSlg. Nr. 13.299).

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aber unter anderem ausgeführt, daß für das Lagern der vorgesehenen Materialien nach dem Inhalt des vorgelegten Projekts keine besonderen bergbautechnischen Mittel und Methoden erforderlich seien. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. Er hält diese Umstände - aus den dargelegten Erwägungen freilich zu Unrecht - sogar ausdrücklich für rechtlich unerheblich. Der Beschwerdeführer hat demnach aber in dieser Hinsicht keinen Sachverhalt dargelegt, der unter dem genannten Gesichtspunkt geeignet wäre, eine die Anwendbarkeit des BergG und damit die Zuständigkeit der Bergbehörden zu begründen. Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag erkennbar eine Bewilligung nach dem BergG begehrte, erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatte die belangte Behörde aber dem Beschwerdeführer weder einen Verbesserungsauftrag zur Behebung von Formgebrechen zu erteilen, noch dem Beschwerdeführer Anleitungen zur Vornahme von Verfahrenshandlungen zu geben, zumal weder die Beratung von Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht noch die Beseitigung inhaltlicher Mängel von Parteieingaben zu den Pfichten der Behörde zählt (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0024).

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040243.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten