Entscheidungsdatum
22.06.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W228 2128080-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 1997 alias XXXX 1994, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte II., III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 11.05.2016, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen den BF erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst: Die beschwerdeführende Partei habe bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 04.05.2016 Folgendes ausgesagt: Er sei in XXXX im Iran geboren und habe dort vier Jahr die Schule besucht. Dann sei er gezwungen gewesen, auf Baustellen zu arbeiten. Er habe Fliesen und Steine verlegt. Im Iran habe er mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt. In seiner Geburtsstadt leben noch seine Mutter und sein 22-jähriger Bruder, dieser arbeite als Vorarbeiter auf Baustellen. Die beschwerdeführende Partei gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe außerdem fünf Schwestern, vier leben im Iran und eine in Österreich. Alle seien verheiratet, haben ihre eigenen Familien und wohnen in ihren eigenen Häusern. Zwei Onkel väterlicherseits leben in Bamyan, zu diesen habe er keinen Kontakt. Seine Familie stamme aus Bamyan aus der Region Waras. Er habe noch einen Onkel mütterlicherseits in Syrien und einen weiteren Onkel im Iran. Er stehe in Kontakt mit seiner Familie, es gehe ihnen gut. Nach dem Tod seines Vaters habe er psychische Probleme bekommen und sei im Iran zweimal beim Arzt gewesen. In Österreich haben sich seine psychischen Beschwerden etwas gebessert. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit, dort seien die Taliban. Vor allem sei es für jemanden, der dort noch nie gelebt habe, schwer zu überleben.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen wiederholt und insbesondere die Beweiswürdigung beanstandet wurde. Die Volksgruppe der Hazara werde in Afghanistan verfolgt und auch alle Rückkehrer werden verfolgt. Die Sicherheitslage sei in ganz Afghanistan unzureichend und eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative gebe es in Afghanistan nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.07.2020 eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Erkenntnis vom 03.08.2020, GZ W184 2128080-1/16E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Festgestellt wurde, dass der BF Staatsbürger Afghanistans sei und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung angehöre. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen, sondern lebte in der Stadt XXXX im Iran, wo er geboren sei und zusammen mit seiner Familie, die aus der Provinz Bamyan, Distrikt Waras, stamme, aufwuchs und nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur erzogen wurde. Er besuchte vier Jahre die Schule und anschließend verlegte er auf Baustellen Fliesen und Steine. Dem BF drohe im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Die, vom BF behauptete, Bedrohung in Afghanistan durch Verwandte wegen eines Grundstücksstreites und durch andere Landsleute wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit als schiitischer Hazara sei mangels Glaubhaftmachung den Feststellungen nicht zugrunde zu legen. Dem BF drohe im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Insbesondere sei im Herkunftsstaat in mehreren Landesteilen die Sicherheitslage ausreichend und die Versorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet, z. B. in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif, sodass es dem BF möglich sei, beispielweise in einer dieser Städte Fuß zu fassen und dort, allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten, ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der BF sei 23 Jahre alt und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könne, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Er absolvierte eine Schulausbildung und arbeitete auch bereits auf Baustellen als Fliesenleger. In gesundheitlicher Hinsicht leide der BF an folgenden Krankheitssymptomen: er sei sehr besorgt, er sei allein, er sei im Stress, und teilweise zittern seine Hände. Eine laufende Krankenbehandlung, etwa eine medikamentöse oder sonstige Therapie, nahm die beschwerdeführende Partei nicht in Anspruch. Der BF habe mehrere nahe Angehörige, die ihn unterstützen können, nämlich im Iran einen Bruder, der als Vorarbeiter auf Baustellen arbeite, und vier Halbschwestern sowie in Österreich eine Halbschwester. Zwei Onkel leben in der Herkunftsprovinz Bamyan, ein Onkel in Syrien und ein weiterer im Iran. Der BF reiste im Oktober 2015 im Alter von 18 Jahren illegal nach Österreich ein und halte sich seither knapp fünf Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Der BF habe in Österreich kein Familienleben, sondern nur ein Privatleben, er sei ledig und kinderlos. Er besuchte im Jahr 2017 vier Deutschkurse und erwarb am 23.05.2017 ein ÖSD-Zertifikat A1; nach einem weiteren Deutschkurs erwarb er auch ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 08.02.2018; außerdem nahm er im Jahr 2018 an einer Informationsveranstaltung des ÖIF und an einem Werte- und Orientierungskurs teil. In den letzten zwei Jahren setzte der BF seine Integrationsbestrebungen nicht mehr fort. Der BF stand in Österreich noch nicht in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis und sei nicht selbsterhaltungsfähig, sondern beziehe laufend die Grundversorgung. Der BF sei strafrechtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen. Die Entscheidung stützte sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Der BF stellte am 26.08.2020 den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland, welcher vom BFA mit 18.03.2021 als eingebracht angesehen wurde.
Am 18.03.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, da die Fluchtgründe aufrecht bleiben, er nach Deutschland weitergereist sei, dort einen Asylantrag gestellt habe und ihm mitgeteilt wurde, dass Österreich zuständig sei. Er habe keine anderen Gründe.
Am 21.04.2021 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, in Deutschland in Behandlung gewesen zu sein sowie Medikamente erhalten zu haben. Aktuell habe er keine Krankheiten, er leide allgemein an Depressionen. Seit ein paar Tagen nehme er keine Medikamente. Zwei Tage zuvor habe er ein Gespräch mit der Psychotherapeutin im Camp gehabt. Alle Unterlagen aus Deutschland habe er zerrissen, Grund dafür sei ein depressiver Anfall gewesen. Sein Alter sei nicht korrekt, außerdem stimme nicht, dass er nie in Afghanistan gewesen sei. Vor 8 Jahren sei er in Afghanistan gewesen, er wäre in der Türkei erwischt worden und in den Iran sowie weiters von dort nach AFG abgeschoben worden. Er sei 8 Monate in Kabul gewesen, bis er Visum zur Ausreise hatte. Sein richtiges Geburtsdatum sei XXXX 1994, XXXX 1372 nach afghanischem Kalender. Im Iran habe er einen Flüchtlingsausweis gehabt, das Geburtsdatum stand darauf, die sei auch überprüfbar. Er habe kaum Kontakt zur Familie, die Beziehung sei schlecht. Er habe Flüchtlingsausweise der Familienmitglieder in Kopie, keinen eigenen und auch keinen Ausweis aus Afghanistan. Einmal habe er einen Reisepass in Afghanistan für eine Pilgerreise via Flug in den Iran gehabt, samt Visum. Den Reisepass habe er vom Chef der Reisegruppe nicht zurückbekommen. Er habe die Tazkira des Onkels als die des Vaters den Behörden zur Passausstellung hergegeben, seinen Vornamen geändert und den Reisepass bekommen. Er sei seit ca. 5 Jahren in Österreich. Er leide an schwerwiegenden Depressionen, es sei zu 4 Suizidversuchen in Deutschland gekommen. Zudem habe sich die Lage bezüglich der Taliban in Afghanistan verschlechtert. Falls er nicht in Österreich bleiben könne, könne er über Tod selbst entscheiden. Diese Gründe seien seit 2-3 Jahren bekannt.
Am 25.05.2021 wurde der BF neuerlich vor dem BFA einvernommen. Erörtert wurde der Gesundheitszustand des BF. Dieser gab an, eine Gesprächstherapie einmal wöchentlich mit einer Ärztin zu führen und weiters in ärztlicher Behandlung wegen Depression zu stehen.
Mit Bescheid vom 30.05.2021, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.08.2020 (mit 18.03.2021 beim BFA eingebracht) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Es wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.11.2020 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a 3 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG werde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Die Zurückweisung des Antrages begründete das BFA damit, dass der BF seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht gehalten habe. Weitere asylrelevante Gründe habe er nicht glaubwürdig vorgebracht und es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Seit Rechtskraft des Vorverfahrens hätten sich keine relevanten Änderungen in seinem Privatleben ereignet. Der BF leide an keinen Erkrankungen oder Beschwerden, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstünden. Der Entscheidung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 3 vom 01.04.2021, zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei festzuhalten, dass der BF in Österreich eine asylberechtigte Halbschwester habe, zu der kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. keine Abhängigkeit in sonstiger Weise bestünde. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Der Bescheid wurde dem BF am 01.06.2021 zugestellt und gilt ab diesem Zeitpunkt als erlassen.
Mit Schreiben vom 28.05.2021, beim BFA am 31.01.2021 eingelangt, brachte der BF vor, dass er einen Antrag auf Einholung eines PSYIII Gutachtens stelle. Zusätzlich verwies er auf Rechtsprechung des EGMR zu psychischen Erkrankungen. Die County Guidance von EASO sei im Ursprungsverfahren nicht berücksichtigt worden und somit jetzt zu berücksichtigen.
Gegen den Bescheid vom 30.05.2021 richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte der BF vor, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei und kein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan habe. Er habe mehrere Selbstmordversuche begangen, eine schwere psychische Erkrankung. Seine Arme seien von Selbstverletzungen gezeichnet. Die Behörde habe Ermittlungen wegen dem internationalen Truppenabzug unterlassen. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Klärung der psychischen Erkrankung wurde wiederholt. Ein rezente XXXX Studie zu Rückkehrern werde vorgelegt. Die Würdigung der Verfügbarkeit der Medikamente stelle eine inhaltliche Würdigung dar, weshalb die spruchgemäße Zurückweisung verfehlt sei, außerdem handle es sich nur um allgemeine Ausführungen ohne Bezug auf den Beschwerdeführer. Die Interessenabwägung bei Privat- und Familienleben sei unrichtig. Es werde aufschiebende Wirkung und eine mündliche Verhandlung beantragt.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 17.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der beiden, vom BF erhobenen, Anträge auf internationalen Schutz, der beiden Erstbefragungen sowie der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.07.2020, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Mit Erkenntnis vom 03.08.2020, GZ W184 2128080-1/16E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Festgestellt wurde, dass der BF Staatsbürger Afghanistans ist und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung angehört. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist noch nie in Afghanistan gewesen, sondern lebte in der Stadt XXXX im Iran, wo er geboren wurde und zusammen mit seiner Familie, die aus der Provinz Bamyan, Distrikt Waras, stammte, aufwuchs und nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur erzogen wurde. Er besuchte vier Jahre die Schule und anschließend verlegte er auf Baustellen Fliesen und Steine. Dem Beschwerdeführer droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung in Afghanistan durch Verwandte wegen eines Grundstücksstreites und durch andere Landsleute wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit als schiitischer Hazara ist mangels Glaubhaftmachung den Feststellungen nicht zugrunde zu legen. Dem BF droht im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Insbesondere ist im Herkunftsstaat in mehreren Landesteilen die Sicherheitslage ausreichend und die Versorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet, z. B. in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif, sodass es der beschwerdeführenden Partei möglich ist, beispielweise in einer dieser Städte Fuß zu fassen und dort, allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten, ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der BF ist 23 Jahre alt und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen kann, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Er absolvierte eine Schulausbildung und arbeitete auch bereits auf Baustellen als Fliesenleger. In gesundheitlicher Hinsicht leidet der BF an folgenden Krankheitssymptomen: er ist sehr besorgt, er ist allein, er ist im Stress, und teilweise zittern seine Hände. Eine laufende Krankenbehandlung, etwa eine medikamentöse oder sonstige Therapie, nahm der BF nicht in Anspruch. Der BF hat mehrere nahe Angehörige, die ihn unterstützen können, nämlich im Iran einen Bruder, der als Vorarbeiter auf Baustellen arbeite, und vier Halbschwestern sowie in Österreich eine Halbschwester. Zwei Onkel leben in der Herkunftsprovinz Bamyan, ein Onkel in Syrien und ein weiterer im Iran. Die beschwerdeführende Partei reiste im Oktober 2015 im Alter von 18 Jahren illegal nach Österreich ein und hält sich seither knapp fünf Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Der BF hat in Österreich kein Familienleben, sondern nur ein Privatleben, er ist ledig und kinderlos. Er besuchte im Jahr 2017 vier Deutschkurse und erwarb am 23.05.2017 ein ÖSD-Zertifikat A1; nach einem weiteren Deutschkurs erwarb er auch ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 08.02.2018; außerdem nahm er im Jahr 2018 an einer Informationsveranstaltung des ÖIF und an einem Werte- und Orientierungskurs teil. In den letzten zwei Jahren setzte der BF seine Integrationsbestrebungen nicht mehr fort. Der BF stand in Österreich noch nicht in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern bezieht laufend die Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen. Die Entscheidung stützte sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Der BF stellte am 26.08.2020 den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland, welcher vom BFA mit 18.03.2021 als eingebracht angesehen wurde.
Mit Bescheid vom 30.05.2021, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.08.2020 (mit 18.03.2021 beim BFA eingebracht) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Es wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.11.2020 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a 3 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG werde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Die Zurückweisung des Antrages begründete das BFA damit, dass der BF seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht gehalten hat. Weitere asylrelevante Gründe hat er nicht glaubwürdig vorgebracht und es hat sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Seit Rechtskraft des Vorverfahrens hätten sich keine relevanten Änderungen in seinem Privatleben ereignet. Der BF leidet an keinen Erkrankungen oder Beschwerden, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen. Der Entscheidung wurde ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zugrunde gelegt. Der Entscheidung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 3 vom 01.04.2021, zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens ist festzuhalten, dass der BF in Österreich eine asylberechtigte Halbschwester hat, zu der kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. keine Abhängigkeit in sonstiger Weise besteht. Er hat in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. In der Beweiswürdigung wurde angeführt, dass die Behandlung seiner Erkrankung medikamentös in Afghanistan möglich ist. Eine einmalige Zwangseinweisung oder generell eine Hospitalisierung und somit eine ausreichende Gravität des psychischen Leidens ist nicht gegeben. In der Beweiswürdigung zu den Gründen für den neuen Antrag wird ausgeführt, dass das Vorbringen in Afghanistan von anderen Afghanen zerstückelt zu werden, kein objektiv nachvollziehbares Vorbringen ist, es ist eher davon auszugehen, dass das Vorbringen im Kontext phobischer Zwangsideen bezogen auf andere Menschen, insbesondere im Umgang mit afghanischen Staatsbürgern, zu beurteilen ist. Die Angabe seine Gründe sind seit 2 bis 3 Jahren bekannt, wertete die Behörde als von der Rechtskraft des letzten Verfahrens erfasst. Der Bescheid wurde dem BF am 01.06.2021 zugestellt und gilt ab diesem Zeitpunkt als erlassen.
Mit Schreiben vom 28.05.2021, beim BFA am 31.01.2021 eingelangt, brachte der BF vor, dass er einen Antrag auf Einholung eines PSYIII Gutachtens stellt. Zusätzlich verwies er auf Rechtsprechung des EGMR zu psychischen Erkrankungen, die nicht befolgt werde. Die County Guidance von EASO wurde im Ursprungsverfahren nicht berücksichtigt und ist somit jetzt zu berücksichtigen. Dieses Schreiben langte zwar nach Abfertigung des Bescheides, aber vor dessen Erlassung, beim BFA ein.
Gegen den Bescheid vom 30.05.2021 richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte der BF vor, dass er im Iran geboren und aufgewachsen ist und kein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan hat. Er hat mehrere Selbstmordversuche begangen, eine schwere psychische Erkrankung. Seine Arme sind von Selbstverletzungen gezeichnet. Die Behörde hat Ermittlungen wegen dem internationalen Truppenabzug unterlassen. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Klärung der psychischen Erkrankung wurde wiederholt. Ein rezente XXXX Studie zu Rückkehrern wurde vorgelegt. Die Würdigung der Verfügbarkeit der Medikamente stellt eine inhaltliche Würdigung dar, weshalb die spruchgemäße Zurückweisung verfehlt ist, außerdem handelt es sich nur um allgemeine Ausführungen ohne Bezug auf den Beschwerdeführer. Die Interessenabwägung bei Privat- und Familienleben ist unrichtig. Es wird aufschiebende Wirkung und eine mündliche Verhandlung beantragt.
Es fand weder im Verfahren, welches zum Erkenntnis vom 03.08.2020, GZ W184 2128080-1/16E, führte noch im gegenständlichen Verfahren bis dato eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen statt. Die Angaben des BF im Verfahren zum neu angegebenen Geburtsdatum XXXX 1994 finden sich im Bescheid des BFA nicht wieder.
Der BF verübte am 11.08.2020 in Österreich einen Suizidversuch. Er berichtete von vier weiteren Suizidversuchen in Deutschland. Medizinische Dokumente aus Deutschland hat er keine, Grund dafür ist seinen Angaben nach ein depressiver Anfall aufgrund dessen er Dokumente zerrissen hat.
Am 20.05.2021 wurde in einem Dokument der BBU, verfasst von einer klinischen Psychologin angeführt: Der BF zeigt phobische Zwangsideen bezogen auf andere Menschen, insbesondere andere Afghanen. Er fühlt sich beobachtet, als ob über ihn geredet oder gelacht wird. Er bleibt im verdunkelten Zimmer. Seine größte Angst ist ein Kontrollverlust. zahlreiche Messerspuren befinden sich auf den Armen. Momentan habe er keine Suizidgedanken. Ebenso ist eine Medikation angegeben.
Weder war Suizidalität des BF noch das Vorliegen phobischer Zwangsideen ein Thema im Verfahren, welches zum Erkenntnis vom 03.08.2020, GZ W184 2128080-1/16E, führte.
Der BF machte seit Rechtskraft seines Erstverfahrens kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen (im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) geltend. Es wird keine maßgebliche Änderung der vom BF bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe (im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) erblickt.
Der BF machte seit Rechtskraft seines Erstverfahrens ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen mit Relevanz hinsichtlich der Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten geltend: eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf seine Überlebensfähigkeit im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in Zusammenschau mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie. Es trat somit eine maßgebliche Änderung der Sachlage betreffend den Gesundheitszustand und die spezifisch den BF betreffende Berichtslage zutage.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Erkenntnis vom 03.08.2020, GZ W184 2128080-1/16E, zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zum Bescheid vom 30.05.2021, Zl. XXXX , zum Schreiben vom 28.05.2021 sowie zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde ergeben sich aus ebendiesem im gegenständlichen Akt und sind unstrittig.
Die Nichtbegutachtung des BF ergibt sich dem Fehlen eines Gutachtens bzw. eines Gutachtensauftrages aus dem gegenständlichen Akt und ist ebenso unstrittig.
Die mangelnde Auseinandersetzung mit dem neu angegebenen Geburtsdatum ergibt sich aus der Nichtanführung im aktenkundigen Bescheid und ist unstrittig.
Der Suizidversuch vom 11.08.2020 ergibt sich aus dem Bericht der LPD NÖ an die BH St. Pölten und die BFA Außenstelle St. Pölten vom 11.08.2020 und ist unstrittig.
Die Feststellung zum Dokument der BBU vom 20.05.2021, verfasst von einer klinischen Psychologin, ergeben sich aus diesem und sind unstrittig.
Da sich die Suizidalität des BF sowie das Vorliegen phobischer Zwangsideen aus den Dokumenten vom 11.08.2020, 20.05.2021 und den Angaben des BF in seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben, wo dieser Ausführungen zu Suizidversuchen in Deutschland tätigte, konnten diese Angaben noch nicht Thema des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht, welches mit Entscheidung vom 03.08.2020, GZ W184 2128080-1/16E, beendet wurde, sein.
Dass es zu keiner maßgeblichen Änderung der vom BF bereits in seinem Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe (im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten) kam, ergibt sich aus den Angaben des BF in beiden Verfahren. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein neues Fluchtvorbringen erstattet und auch sein Fluchtvorbringen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht wiederholt. Er hat ausschließlich angegeben, dass die Taliban ihn umbringen werden, weil er Schiit ist, er von anderen Afghanen ausgeschlossen werde und nicht als Afghane betrachtet werde, weil er nie dort gelebt habe und diese Menschen werden ihn zerstückeln. Der erkennende Richter teilt die Ansicht des BFA, dass ein glaubwürdiger Kern in diesem Vorbringen betreffend eine reale Gefahr durch die Taliban für den BF durch diesen nicht substantiiert ausgeführt wurde. Zudem decken sich dies Angaben nicht mit den Länderinformationen und aufgrund der Angabe des BF selbst, dass diese nicht das ganze Land unter Kontrolle haben, liegt mangels glaubhaften Kerns in Kombination mit fehlender Objektivierbarkeit keine maßgebliche Änderung in diesem Punkt vor.
Bezüglich der Feststellungen hinsichtlich des verschlechterten Gesundheitszustandes des BF wird auf dessen Vorbringen sowie die von ihm vorgelegten medizinischen Dokumente und die relevanten Berichte der Staatendokumentation (LIB vom 01.04.2021) und EASO (Country Guidance vom Dezember 2020) sowie die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Stattgabe gegen alle weiteren Spruchpunkte
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 leg.cit. findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (s. z.B. VwGH 14.09.2000, 2000/21/0087; 07.06.2000, 99/01/0321).
„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0055; 13.11.2013, 2011/08/0165; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 leg.cit. verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K17).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens vgl. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (s. z.B. VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (s. VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (s. etwa VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 17.09.2008, 2008/23/0684).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Die Asylbehörden sind dazu verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Der BF begründete seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2015 im Wesentlichen damit, dass eine Bedrohung in Afghanistan durch Verwandte wegen eines Grundstücksstreites und durch andere Landsleute wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit als schiitischer Hazara behauptet wurde. Dieses Fluchtvorbringen wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt bzw. verneinte es eine Gruppenverfolgung der Hazara. Der BF ist im gegenständlichen Folgeantragsverfahren nicht neuerlich näher auf dieses Fluchtvorbringen eingegangen.
Der BF behauptet mit seinem Vorbringen in diesem Verfahren insofern das „Fortbestehen und Weiterwirken“ (vgl. z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) von jenem Fluchtgrund, den er bereits im Zuge seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 18.02.2016 geltend gemacht hat. Der BF beabsichtigt somit die erneute sachliche Behandlung seines bereits rechtskräftig entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz (s. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Im Ergebnis liegt daher dahingehend kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren als neuen (sonstigen) Fluchtgrund – im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – eine Verfolgung durch die Taliban vorgebracht. Dies entbehrt, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, eines konkretisierten Vorbringens, inwiefern sich das auf den BF konkret auswirkt. Weiters mangelt es an einem glaubhaften Kern, da sich keine Deckung des Vorbringens in den Länderberichten wiederfindet. Aufgrund der Angabe des BF selbst, dass diese nicht das ganze Land unter Kontrolle haben, was sich mit den Länderinformationen deckt, liegt im Ergebnis keine maßgebliche Änderung in diesem Punkt vor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
Soweit der neuerliche Antrag des BF unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auf die oben getroffenen Ausführungen zu verweisen, wonach eine neuerliche Sachentscheidung nur bei einer solchen Änderung des Sachverhaltes geboten ist, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.
Zuvorderst belastete das BFA seine Entscheidung insofern mit Rechtswidrigkeit, als das BFA dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens im Schriftsatz vom 28.05.2021, welcher vor Erlassung des Bescheides, mit Zustellung an den BF vom 01.06.2021, am 31.05.2021 einlangte, nicht nachkam (zum Zeitpunkt der Erlassung einer Entscheidung und zur Berücksichtigung von relevanten Dokumente wie den UNHCR-Richtlinien siehe die VwGH Entscheidung vom 23.01.2019, Ra 2018/18/0521). Der Antrag ist im laufenden Verfahren noch immer offen und kommt diesem, wie gleich darzustellen ist, Relevanz zu.
Dazu führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.07.2020, Ra 2019/20/0301, aus: „Das Bundesverwaltungsgericht hat somit mit seiner Beurteilung, wonach im Folgeantrag im Hinblick auf den Gesundheitszustand kein für die Entscheidung über diesen Antrag maßgeblicher neuer Sachverhalt behauptet worden sei, weil das darauf bezugnehmende Vorbringen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von vornherein nicht begründen könne, die Rechtslage verkannt. Dass es sich aber insgesamt um ein solches Vorbringen gehandelt hat, das sich in erster Linie auf einen nach Abschluss des ersten (inhaltlich entschiedenen) Asylverfahrens entstandenen Sachverhalt - nämlich die danach eingetretenen Veränderungen, die eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt hätten - bezieht, geht nicht nur aus den im Verfahren getätigten Ausführungen des Revisionswerbers, sondern auch aus jenen des Bundesverwaltungsgerichts, das diesen Sachverhalt (lediglich) im Rahmen anderer Aussprüche einer näheren inhaltlichen Beleuchtung unterworfen hat, hervor.“
Die rechtskräftige (Vergleichs-)Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2020, GZ W184 2128080-1/16E, enthält die Feststellung folgender Krankheitssymptome: er ist sehr besorgt, er ist allein, er ist im Stress, und teilweise zittern seine Hände. Eine laufende Krankenbehandlung, etwa eine medikamentöse oder sonstige Therapie, nahm der BF nicht in Anspruch.
Im gegenständlichen Fall sind Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich der Gesundheitszustand des BF massiv verschlechtert hat. Vom BF wurde vorgebracht, dass er mehrfach Suizidversuche begangen habe. Dieses Vorbringen deckt sich auch mit dem aktenkundigen Suizidversuch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2020, GZ W184 2128080-1/16E am 11.08.2020 und sind aufgrund des Dokuments der BBU vom 20.05.2021, verfasst von einer klinischen Psychologin, aufgrund der Anführung von phobischen Zwangsideen bezogen auf andere Menschen, insbesondere andere Afghanen, einer Angst des Verfolgtwerdens, dem langfristigen Verbleib im verdunkelten Zimmer sowie der Angst vor Kontrollverlust in Zusammenschau mit zahlreichen Messerspuren die Hinweise auf eine maßgebliche Sachverhaltsänderung derart verdichtet, auch wenn momentan keine Suizidgedanken gegeben sind, dass eine andere Entscheidung betreffend das Parteienbegehren nicht ausgeschlossen werden kann.
Das BFA scheint diesbezüglich in seiner Entscheidung ebenso bereits in diese Richtung tendiert zu haben, zumal in der Beweiswürdigung zu den Gründen für den neuen Antrag ausgeführt wurde, dass das Vorbringen in Afghanistan von anderen Afghanen zerstückelt zu werden, kein objektiv nachvollziehbares Vorbringen ist, es ist eher davon auszugehen, dass das Vorbringen im Kontext phobischer Zwangsideen bezogen auf andere Menschen, insbesondere im Umgang mit afghanischen Staatsbürgern, zu beurteilen ist. Somit traf es jedoch eine dislozierte Feststellung zu den phobischen Zwangsideen des BF, deren Vorliegen das BFA durch diese Argumentation implizit bejahte und somit eine inhaltliche Würdigung im Sinne einer Abweisung des Begehrens vornahm. Daher war das BFA jedoch zur Zurückweisung, welche aufgrund des restlichen Begründungskontexts aber vom BFA eigentlich gewollt war, nicht berechtigt, da, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, eine Begutachtung des BF in allen Verfahren bis dato nicht erfolgte. Die tatsächlichen Krankheiten bzw. Beschwerden des BF wurden daher bisher amtswegig nicht objektiviert. Somit ist ein abschließender Vergleich betreffend das Vorliegen einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung nur aufgrund der oben genannten Vorbringen, Indizien und Belege des BF möglich. Das BFA kann sich damit auch nicht auf die Entscheidung des VwGH vom 22.02.2021, Ra 2020/18/0537, stützen, da dort vor dem Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Facharztgutachtens begehrt wurde und nicht die erstmalige Erstellung desselbigen.
Soweit das BFA im Bescheid dahingehend ausführt, dass eine einmalige Zwangseinweisung oder generell eine (freiwillige) Hospitalisierung und somit eine ausreichende Gravität des psychischen Leidens nicht gegeben ist, ist nicht erkennbar, aus welcher höchstgerichtlichen Judikatur von VwGH oder VfGH sich diese Ansicht ergibt. Das Gesetz kennt keinen derartig abstrahierten Beweiswert von Hospitalisierungen und kann eine solche Abstraktion daher seitens des erkennenden Richters mangels gesetzlicher Grundlage oder höchstrichterlicher Auslegung nicht nachvollzogen werden.
Diese maßgebliche Sachverhaltsänderung – gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF in Zusammenschau mit der vor etwa einem Jahr erstmals aufgetretenen COVID-19-Pandemie und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Versorgungslage sowie auf den Zugang zu Gesundheitsversorgung – lässt eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, sondern bedarf vielmehr einer näheren (inhaltlichen) Auseinandersetzung mit den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und den persönlichen Umständen des BF. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des BF in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154, mwN).
Das Folgeantragsverfahren hat daher mit Blick auf den geänderten Gesundheitszustand des BF und die aktuelle Berichtslage einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand, der erst nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entstand.
Die Berücksichtigung der in Rede stehenden Sachverhaltsänderungen (Gesundheitszustand, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie) im Rahmen einer Sachentscheidung kann in Folge einer allenfalls geänderten Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr von Art. 3 EMRK bzw. Zumutbarkeit einer Neuansiedlungsmöglichkeit Relevanz (im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten) entfalten. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ist daher möglich.
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Für das fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im dargelegten Umfang der verfahrensgegenständliche Asylantrag des BF (zum Teil) wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Die neurologisch/psychiatrische Begutachtung ist im fortgesetzten Verfahren seitens des BFA zu veranlassen.
In Folge Behebung des Spruchpunktes II. liegen auch die Voraussetzungen für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, für die Zulässigkeit der Abschiebung, für die Ausreisefrist und für die Erlassung eines Einreiseverbots nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkt III. bis VII. mangels einer gesetzlichen Grundlage keinen Bestand mehr haben können und ebenfalls aufzuheben waren.
Somit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeargumente zu den aufgehobenen Spruchpunkten.
Soweit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, erübrigt sich aufgrund der eintretenden Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung ein Abspruch über diesen Antrag (siehe Rechtssatz 2 der VwGH Entscheidung vom 15.05.2019, Ra 2019/08/0034).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben entschiedene Sache Folgeantrag Gesundheitszustand Identität der Sache medizinische Versorgung non refoulement Pandemie psychische Erkrankung res iudicata Rückkehrentscheidung behoben Sachverständigengutachten Suizidversuch Teilstattgebung Verschlechterung Versorgungslage wesentliche SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2128080.2.00Im RIS seit
10.12.2021Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021