TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/2 W186 2181636-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2021
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Entscheidungsdatum

02.07.2021

Norm

AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W186 2181636-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2020, Zl. 1030179203 – 200277072, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Vorverfahren

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 28.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt:

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er gehöre der Partei der Simranjeet Mann Dal an, deren Gegner die Partei Akali Dal sei. Am 06.06.2014 sei er im goldenen Tempel in Amritsar gewesen und habe 20 Personen dahin mitgenommen. Es sei dort zu einem Streit zwischen den Anhängern der beiden Parteien gekommen, der schließlich in eine Schlägerei überging. Auch der BF sei geschlagen worden. Seit diesem Vorfall komme die Polizei täglich zu ihm nach Hause. Anschließend sei der BF untergetaucht und ausgereist.

Mit Schriftsatz vom 24.04.2017 wurde ein Ambulanzbrief bzw. ein Arztbrief vom 25.11.2015 und vom 06.12.2016 vorgelegt, wonach der BF an Morbus Hodgkin erkrankt sei.

Am 18.10.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen seine Fluchtgründe bestätigte. Der BF gab jedoch zusätzlich an, sein Onkel sei von der Polizei einige Tage festgehalten und geschlagen worden, sein Vater habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Nach einigen Monaten sei sein Onkel seinen Verletzungen erlegen. Ebenfalls thematisierte der BF seine gesundheitlichen Probleme hinsichtlich seines Bluthochdrucks.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.08.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Frist für eine freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde ausgeführt, das seitens des BF vorgebrachte Fluchtvorbringen sei als nicht glaubhaft einzustufen. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zufolge seien die beiden vom BF erwähnten Gruppierungen im Allgemeinen kein Ziel von Repressalien mehr, es sei denn, die Person werde von der Polizei des Terrorismus oder sonstiger gewalttätiger Aktivitäten verdächtigt. Unabhängig davon würde dem BF jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Zudem leide der BF an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die eine Rückkehr nach Indien unzulässig machen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.12.2017 fristgerecht Beschwerde, in welcher u.a. vorgebracht wurde, dass sich das Bundesamt nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass der BF an Morbus Hodgkin erkrankt sei.

Am 02.01.2018 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, es wurde lediglich das Einreiseverbot auf eine Dauer von zwei Jahren reduziert.

Hinsichtlich Morbus Hodgkin führte das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Begründung aus, dass der BF diesbezüglich bereits in Indien behandelt worden sei. Laut den seitens des BF vorgelegten medizinischen Befunden sei keine pathologische Vergrößerung der Lymphknoten erkennbar. Zudem müsse der BF nach seinen eigenen Angaben diesbezüglich keine Medikamente nehmen und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung. Bezüglich des Bluthochdrucks wurde ausgeführt, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigung nicht außerordentlich schwerwiegend bzw. lebensbedrohlich sei und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht erreiche.

2. Gegenständliches Verfahren

Der BF reiste erneut illegal nach Österreich ein und stellte am 11.03.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt:

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe zwei Gründe: Einerseits sei aufgrund des Fluchtgrundes von seiner ersten Einvernahme sein Onkel 2017 an seinen Verletzungen gestorben. Nach diesem Vorfall sei es dem BF gesundheitlich schlecht gegangen, er habe Bluthochdruck und sei gestresst. Andererseits sei der BF im Jahr 2016 vier Tage stationär im Krankenhaus wegen Bluthochdruck und im Jahr 2018 zwei Tage stationär im Krankenhaus wegen einer Lymphknotenexstirpation gewesen. Nun habe er neuerliche Beschwerden, nämlich im Oberkörperbereich vorne und hinten einen Hautausschlag, jedoch sei er deshalb noch nicht in medizinischer Behandlung gewesen. Weiters benötige er wieder Medikamente gegen seinen Bluthochdruck. Schließlich habe ihm sein praktischer Arzt gesagt, er sollte eine Kur wegen seiner Rückenschmerzen machen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 11.03.2020 wurde dem BF gem. § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG mitgeteilt, dass er in der BS Ost AIBE in Traiskirchen durchgehend Unterkunft zu nehmen habe.

Am 20.05.2020 wurde das Bundesamt darüber informiert, dass der BF am 18.05.2020 einen Hauptwohnsitz in Linz angemeldet habe.

Am 03.06.2020 wurde die Anordnung der Unterkunftnahme aufgehoben, da der Akt des BF aufgrund der Verlegung seines Hauptwohnsitzes nach Linz an die EASt West abgetreten wurde.

Am 15.07.2020 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem BF vorgehalten, dass er in seiner Erstbefragung angegeben habe, er sei im Jahr 2019 für ca. 7 Monate in Indien gewesen. Auf die Frage, ob er wegen seiner gesundheitlichen Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen sei bzw. Medikamente eingenommen habe, gab der BF an, er habe sowohl einen Arzt besucht als auch Medikamente bekommen. Der BF gab weiters an, er habe Österreich verlassen, weil ihm die Polizei mitgeteilt habe, dass er jederzeit abgeschoben werden könne.

Auf die Frage, warum der BF einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an, er habe seine Probleme in Indien immer noch und wolle in Österreich bleiben. Er habe zudem in Österreich sehr gut gelebt, könne die deutsche Sprache und habe eine Arbeitsbestätigung. Weiters sei er in Österreich medizinisch gut versorgt, er habe Blutdruckprobleme und sei auch wegen Krebs untersucht worden. Auf die Frage, ob er den gegenständlichen Asylantrag ausschließlich wegen jener Gründe stelle, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden war, gab der BF an, dass dies alle seine Gründe seien und er keine neuen Gründe habe.

Im Zuge dieser Einvernahme legte der BF auch eine Ambulanzkarte des Landesklinikum Baden-Mödling vom 12.03.2020 vor, wonach er wegen Bluthochdrucks, Herpes Zoster, Kopfschmerzen und thorakalem Stechen behandelt worden sei.

Mit Schriftsatz von 20.07.2020 legte der BF diverse ärztliche Bestätigungen vor, nämlich einen Arztbrief des Klinikums Wels-Grieskirchen vom 06.12.2016 (im Erstverfahren berücksichtigt), einen Befund des Ordensklinikum Linz vom 20.11.2017 (im Erstverfahren berücksichtigt), einen Ambulanzbericht des Kepler Universitätsklinikums vom 29.04.2018 (Cervikobrachialgie beidseitig), einen Ambulanzbericht des Ordensklinikum Linz vom 06.05.2018 (Lumboischialgie), einen ambulanten Bericht des Ordensklinikum Linz vom 30.08.2018 (keine Beschwerden), einen ärztlichen Entlassungsbrief des Ordensklinikum Linz vom 23.10.2018 (Lymphknotenexstirpation) sowie die bereits im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.07.2020 vorgelegte Ambulanzkarte des Landesklinikum Baden-Mödling vom 12.03.2020.

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 05.08.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.03.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zudem wurde dem BF gem. § 15 Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, vom 11.03.2020 bis zum 03.06.2020 in der BS Ost AIBE in Traiskirchen Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, der BF habe keine neuen asylrelevanten Tatsachen vorgebracht. Seine stationären Aufenthalte im Krankenhaus aus den Jahren 2016 und 2018 seien bereits im Erstverfahren berücksichtigt worden. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass der BF an einer schweren, lebensbedrohlichen Krankheit bzw. an einer Immunschwäche leide, welche einer Überstellung nach Indien entgegenstünde. Da der BF keine aktuellen ärztlichen Unterlagen vorgelegt habe, könne davon ausgegangen werden, dass keine weiteren medizinischen Behandlungen benötigt würden. Somit habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des letzten Verfahrens nicht geändert. Auch sei im Falle des BF ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 20.08.2020 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen unrichtige Feststellungen, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Demnach hätte eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags vorgenommen werden müssen, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt davon ausgehe, dass hinsichtlich des Vorbringens des BF kein „glaubhafter Kern“ vorliege. Zudem könne der BF im Falle einer Wohnsitzauflage sein Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht mehr fortsetzen.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerde auch eine unrichtige Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen Österreichs und dem Recht des BF auf Familien- bzw. Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gerügt wurde, obwohl der verfahrensgegenständliche Bescheid keine entsprechenden Spruchpunkte beinhaltet.

Mit Straferkenntnis der LPD NÖ vom 12.08.2020 wurde der BF gem. § 121 Abs. 1a FPG iVm § 15b AsylG 2005 zu einer Geldstrafe von 600 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und 9 Stunden verurteilt, weil er einer Ladung unentschuldigt keine Folge geleistet und es unterlassen hatte, dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekanntzugeben. Demnach war der BF nach Behandlung in einem Krankenhaus am 12.03.2020 nicht mehr in seine Unterkunft zurückgekehrt und hatte die angeordnete Unterkunftnahme für 79 Tage missachtet.

Am 24.08.2020 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 21.09.2020 brachte der BF vor, dass er medizinisch beeinträchtigt sei. Er leide an Bluthochdruck und habe diverse Blutbefunde und Notfallambulanzbefunde vorgelegt. Beim BF bestehe zudem der Verdacht auf Krebs, weshalb er alle 6 Monate zu Nachuntersuchungen ins Krankenhaus gehen müsse. Es sei sogar schon eine Operation an den Lymphknoten vorgenommen worden. In dem Schriftsatz wurden weiters die Feststellungen des Bundesamtes hinsichtlich der COVID-19-Pandemie in Indien gerügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Zusätzlich werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur maßgeblichen Situation in Indien

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Indien vom 22.07.2020:

COVID-19

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am 25. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am 8. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten. Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom 11. Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit SARS-CoV-2 registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020).

Sorge bereitet die zunehmende Ausbreitung von COVID-19-Infektionen in Kleinstädten und ländlichen Gebieten, wo der Zugang zur medizinische Versorgung teilweise nur rudimentär oder gar nicht vorhanden ist (WKO 10.2020). Durch die COVID-Krise können Schätzungen zu Folge bis zu 200 Mio. in die absolute Armut gedrängt werden. Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten, wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Pandemie und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020).

Medizinische Versorgung

Eine gesundheitliche Minimalversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 9.2020; vgl. BAMF 3.9.2018). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten europäische Standards. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 23.9.2020). Darüber hinaus gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 3.9.2018).

Ebenfalls gibt es Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Sie sind dazu verpflichtet, durchgängig Neugeborenen- bzw. Kinderfürsorge zu leisten sowie Blutkonservenvorräte zu besitzen. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben (BAMF 3.9.2018).

Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Personen-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 25.500 solcher Kliniken in Indien, von denen 15.700 von nur einem Arzt betrieben werden. Einige Zentren besitzen spezielle Schwerpunkte, darunter Programme zu Kinder-Schutzimpfungen, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle (BAMF 3.9.2018).

Von den Patienten wird viel Geduld abverlangt, da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors sehr groß ist. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten. In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Fast alle gängigen Medikamente sind in Indien (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich. Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welcher sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von – vom Arbeitgeber zu entrichtenden – diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 9.2020).

Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte (StBA 26.8.2019) und 0,5 Klinikbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (GTAI 23.4.2020). In ländlichen Gebieten ist der Zugang zur medizinische Versorgung teilweise nur rudimentär oder gar nicht vorhanden. Sorge bereitet die zunehmende Ausbreitung von COVID-19-Infektionen (WKO 10.2020).

Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische StaatsbürgerInnen unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. (BAMF 3.9.2018).

Im September 2019 wurde mit der Einführung des indienweiten Pradhan Mantri Jan Arogya Abhiyaan begonnen (auch „Modicare“ genannt), einer Krankenversicherung, die insgesamt 500 Millionen Staatsbürger umfassen soll, welche sich ansonsten keine Krankenversicherung leisten können. Diese Krankenversicherung deckt die wichtigsten Risiken und Kosten ab. Dazu kommen noch verschiedene öffentliche Krankenversicherungen in einzelnen Unionsstaaten mit unterschiedlichem Empfänger- und Leistungsumfang (ÖB 9.2020). Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) (BAMF 3.9.2018).

In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 23.9.2020). Apotheken sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 3.9.2018). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 23.9.2020). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente sind staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 3.9.2018).

1.2. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 08.02.2021 20.761 bestätigte Fälle von aktuell mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 421.452 laborbestätigte Fälle, 392.751 genesene Fälle und 7.940 bestätigte Todesfälle; in Indien wurden zu diesem Zeitpunkt 10.838.194 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 155.080 diesbezügliche Todesfalle bestätigt wurden.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang

Die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen hinsichtlich der unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen.

2.2. Zur maßgeblichen Situation in Indien

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2.3. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus

Die unter Pkt. II.1.2. getroffenen unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen, vgl. etwa:

https://covid19-dashboard.ages.at/dashboard.html

https://covid19.who.int/region/euro/country/rs

https://orf.at/corona/daten/oesterreich

https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/

(Zugriff jeweils am 09.02.2021)

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg.cit. findet.

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).

Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entweder im Falle des Vorliegens entschiedener Sache das Rechtsmittel abzuweisen oder im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung den zurückweisenden Bescheid aufzuheben, wodurch eine neuerliche Zurückweisung des Antrages in Bindung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG jedenfalls unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt.

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem Asylgesetz 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Das Bundesamt ist zu Recht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ ausgegangen, da der BF den gegenständlichen Antrag auf seine früheren Fluchtgründe stützt, über die jedoch bereits rechtskräftig negativ abgesprochen worden ist. Aus diesem Grund liegen keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vor, die zu einer inhaltlich anderslautenden Entscheidung führen könnten, zumal der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.07.2020 selbst explizit angegeben hat, dass er keine neuen Fluchtgründe hat.

Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags des BF auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist anzuführen, dass der beim BF diagnostizierte Bluthochdruck als keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Krankheit zu qualifizieren ist, die eine Rückkehr nach Indien unzulässig machen würde. Somit liegt keine wesentliche Änderung der Sachlage vor, weshalb eine andere rechtliche Beurteilung schon im Vorhinein auszuschließen ist. Zudem vermag allein die Tatsache, dass beim BF im Oktober 2018 eine Lymphknotenexstirpation vorgenommen worden ist, keine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage darzustellen, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnte.

In diesem Zusammenhang ist explizit auf die Angaben des BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.07.2020 hinzuweisen, dass er nach seiner Rückkehr nach Indien im Jahr 2019, somit zu einem Zeitpunkt nach seiner Lymphknotenexstirpation, wegen seiner gesundheitlichen Probleme sowohl einen Arzt besucht als auch Medikamente erhalten habe. Aus diesem Grund kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung des BF bei einer neuerlichen Rückkehr nach Indien gewährleistet ist. Das Bundesverwaltungsgericht teil die Einschätzung des Bundesamtes, wonach keine Anzeichen auf eine akute, lebensbedrohliche Krankheit beim BF vorliegen würden, zumal er im gesamten Verfahren keine aktuellen Befunde hinsichtlich Morbus Hodgkin vorgebracht hat.

Nach den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen hinsichtlich des Corona-Virus besteht zwar für Personen mit einem erhöhten Blutdruck ein höheres Risiko, eine Infektion mit einem schwerwiegenden bzw. tödlichen Verlauf zu erleiden. Anhand der Ausführungen des Länderinformationsblattes über Indien vom 11.11.2020 ist allerdings zu erkennen, dass die medizinische Versorgung in Indien im Großen und Ganzen gewährleistet ist und im Bundesstaat Punjab sogar eine deutlich bessere Gesundheitsversorgung im Vergleich zu anderen Landesteilen besteht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Personen in Indien und speziell im Bundesstaat Punjab der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung generell verwehrt wäre oder dass lebensbedrohlich Erkrankte in Indien einem realen Risiko ausgesetzt wären, unter qualvollen Umständen zu sterben oder schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würden, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in Indien oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Aus diesem Grund liegt auch in diesem Punkt keine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage vor, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung in Bezug auf die Gewährung von subsidiären Schutz führen könnte.

Zusammengefasst ist das Bundesamt somit zu Recht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ ausgegangen, weil das Vorbringen keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufzuzeigen vermag. Der in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.08.2020 vorgebrachten Ansicht, wonach die Zurückweisung des Antrags zu Unrecht erfolgt sei, kann somit keinesfalls gefolgt werden.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, insbesondere zu berücksichtigen, ob

1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,

2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder

3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. gilt die Anordnung der Unterkunftnahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Asylwerbers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.

Gemäß Abs. 5 leg.cit sind dem Asylwerber die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Dem BF wurde die Anordnung der Unterkunftnahme sowie die Folgen einer allfälligen Missachtung mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Mit 03.06.2020 wurde diese Anordnung aufgehoben, da der Akt des BF aufgrund der Verlegung seines Hauptwohnsitzes nach Linz an die EASt West abgetreten wurde.

Dementsprechend hatte der BF gem. § 15b Abs. 1 AsylG 2005 vom 11.03.2020 bis zum 03.06.2020 in der BS Ost AIBE Traiskirchen Unterkunft zu nehmen, da gegen ihn im Zuge seines Erstverfahrens eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden war bzw. um eine zügige Bearbeitung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten.

Da gegen den BF im Zuge seines Erstverfahrens eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden war und um ein zügiges Verfahren zu gewährleisten, wurde dem BF zu Recht aufgetragen, in der Zeit vom 11.03.2020 bis zum 03.06.2020 in der BS Ost AIBE Traiskirchen Unterkunft zu nehmen. Im gegenständlichen verfahrensabschließenden Bescheid wurde über diese Unterkunftnahme auch abgesprochen.

Nach den Materialien (IA 2285/A BlgNR 25. GP, 78) bedarf es bedarf es aus näher genannten Gründen keiner unmittelbar an die Anordnung der Unterkunftnahme anknüpfenden Rechtsschutzmöglichkeit, sondern ist die gegen den Bescheid ausreichend. Damit ist aber klar, dass auch über eine bereits wieder aufgehobene Anordnung der Unterkunftnahme in der gleichen Weise (d. h. mit dem verfahrensabschließenden Bescheid) zu befinden ist, damit eine verwaltungsgerichtliche Prüfung stattfinden und (wie in den Materialen ausgeführt) dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen Genüge getan werden kann.

Der in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.08.2020 vorgebrachten Ansicht, der BF könne durch die Wohnsitzauflage sein Privat- bzw. Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht weiter fortsetzen, kann insofern widersprochen, als dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und daher die Wohnsitzauflage als gelinderes Mittel jedenfalls zulässig ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid auch nichts Konkretes entgegengehalten wird, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache Folgeantrag Gesundheitszustand glaubhafter Kern Identität der Sache medizinische Versorgung Pandemie Rechtskraft res iudicata Unterkunft Wiedereinreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W186.2181636.3.00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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