Entscheidungsdatum
23.07.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W144 2242433-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX alias XXXX , StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Syrien und hat - laut eigener Angaben - sein Heimatland im Winter 2018 verlassen, um sich über die Türkei nach Griechenland zu begeben, wo er sodann etwa 5 Monate aufhältig gewesen sein will.
In Griechenland ist der BF jedoch bereits spätestens im Dezember 2017 (!) eingetroffen, da eine Eurodac-Treffermeldung für seine Person für den 16.12.2017 wegen Asylantragstellung in Griechenland aufliegt!
Nach den weiteren Angaben des BF zu seiner Reisebewegung und seinen Aufenthalten nach dem Verlassen Griechenlands (= 15 Tage Albanien, 10 Tage Kosovo, 8 Monate Serbien, einige Stunden Ungarn) ergibt sich, dass der BF weniger als neun Monate von Griechenland bis zu seiner endgültigen Einreise am 08.08.2020 in Österreich gebraucht hat, sodass hieraus ersichtlich ist, dass der BF etwa im Dezember des Jahres 2019 aus Griechenland ausgereist sein muss. Angesichts dessen ist evident, dass er sich ca. zwei Jahre lang (oder länger) in Griechenland aufgehalten hat.
Am 10.08.2020 stellte der BF dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
In Griechenland betrieb der BF ein Asylverfahren und wurde dem BF mit Entscheidung der griechischen Behörden am 27.03.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt!
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 10.08.2020 versuchte der BF seine Asylantragstellung in Griechenland sowie seinen langen dortigen Aufenthalt zu verschleiern, indem er lediglich angab, dass er in Griechenland seine Fingerabdrücke abgegeben habe, einen Antrag auf internationalen Schutz habe er dort nicht gestellt, er habe sich nur 5 Monate in Griechenland aufgehalten. Er habe sich in einer Unterkunft in XXXX aufgehalten. Im Camp habe es Streitereien, Raufereien, Diebstähle und keine ausreichende Versorgung gegeben.
Das BFA richtete in der Folge am 12.08.2020 ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden.
Mit Schreiben vom 09.02.2021 teilten die griechischen Behörden mit, dass dem BF, der am 16.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, am 27.03.2020 der Flüchtlingsstatus gewährt worden sei. Unter einem teilten die griechischen Behörden das Alias-Geburtsdatum XXXX mit, unter welchem der BF in Griechenland aufgetreten ist.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.03.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er gesund sei und weder Medikamente noch Therapien benötige. Er habe im Zuge der Erstbefragung die Wahrheit gesagt, sein Geburtsdatum sei jedoch falsch notiert zu werden, er sei am XXXX geboren. Zudem sei er nicht ledig, sondern verheiratet, Kinder habe er keine, im Übrigen sei alles richtig protokolliert worden. Er spreche muttersprachlich Arabisch, zudem könne er „Englisch zu 70% sprechen und etwa zu 50% schreiben“. In Griechenland habe er lediglich seine Fingerabdrücke abgegeben, jedoch keinen Asylantrag gestellt. Nach Vorhalt, dass er in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, gab der BF an, dass er zu diesem Zeitpunkt (27.03.2020) bereits in Serbien gewesen sei, wo er seit Jänner 2020 gewesen sei. Die Lage in Griechenland sei allgemein schlecht, es gebe dort viele Probleme. Auf der Insel, wo er gewesen sei, habe es Verbrechen gegeben, dorthin wolle er nicht mehr zurückkehren. In Griechenland sei er auf dem Seeweg auf der Insel XXXX angekommen. In der Folge sei er im Camp XXXX gewesen, er sei dann 7 bis 8 Monate lang in Griechenland geblieben. Es gebe viele Kriminelle in Griechenland, auch sei das Lager abgebrannt worden, die Lage dort sei sehr schwierig. Man finde keine Arbeit, könne nicht in die Schule gehen. Auch finde man keine Wohnmöglichkeit und könne keinen Beruf erlernen. In Österreich seien die Menschen freundlich, man könne arbeiten und leben. In Griechenland sei auch die Bevölkerung gegen Flüchtlinge.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 07.04.2021 gem. §4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Griechenland zurück zu begeben habe (Spruchpunkt I.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurden ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.).
Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
„Zur Lage im EWR-Staat (in diesem Fall Griechenland):
Anmerkung betreffend der Lage zu Covid-19:
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. Im Staat Ihres letzten Aufenthaltes, Griechenland, wurden bisher 212.091 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 6.886 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 11.03.2021).
Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus--Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 19.02.2021).
Länderinformationen zu Griechenland vom 04.10.2019, letzte Information eingefügt am 19.03.2020
Länderspezifische Anmerkungen Keine
Hinweis: Das Länderinformationsblatt geht weder auf die Auswirkungen der Corona-VirusPandemie ein, noch auf eventuelle Maßnahmen gegen diese, wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in- oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind.
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines zum Asylverfahren ...................................................................................5
1.1. Aktuelle Entwicklungen des griechischen Asylgesetzes (seit Ende 2019)..........................................................................................................................................7
2. DublinRückkehrer................................................................................................................11
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable................................................................................................................................13
4.Non Refoulement..................................................................................................................18
5.Versorgung............................................................................................................................19
5.1.Unterbringung auf dem Festland.......................................................................................20
5.2. Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots)...................................................22
5.3. Medizinische Versorgung ............................................................................................24
6. Schutzberechtigte........................................................................................................27
Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 4.10.2019
Das griechische Asylverfahren besteht im Wesentlichen aus einem Verfahren für nach dem 7. Juni 2013 gestellte Anträge. Die griechische Asylbehörde führt es dezentral in ihren Regional Asylum Offices (RAO) oder den Asylum Units (AU) durch. Zusätzlich existiert noch ein Verfahren für Anträge, die vor dem 7. Juni 2013 gestellt wurden (Altfälle). Außerdem wird derzeit auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros, Rhodos und Kos ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Bedingt durch das Abkommen mit der Türkei, wird bei Personen, die nach dem 20. März 2016 auf den Inseln ankommen sind, mittels jenes Fast-Track-Verfahrens festgestellt, ob ihr Antrag zulässig ist, oder ob sie in die Türkei zurückkehren müssen. (Für zusätzliche Informationen siehe Abschnitt 6.2 Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots)). Es existieren in allen Verfahren
Beschwerdemöglichkeiten (bei unterschiedlichen Rechtsmittelfristen) mit aufschiebender Wirkung (AIDA 3.2019; für ausführliche Informationen zum Asylverfahren siehe folgende Quellen: AIDA
3.2019; vgl. MCP o.D.a; MCP o.D.b; USDOS 13.3.2019).
2019 gab es in Griechenland bis 30. Juni 30.443 Asylanträge (VB 21.8.2019).
Internationale Organisationen, NGOs und Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt über Probleme im griechischen Asylsystem, einschließlich Schwierigkeiten bei der Antragstellung und bezüglich der Sorgfalt bei der Prüfung der Anträge und Beschwerden; des Mangels an geeigneten Empfangszentren und Personal; der unhygienischen Zustände; der Überbelegung; unzureichender
Wohlfahrts-, Integrations-, Beratungs-, Rechts- und Dolmetscherdienste; Diskriminierung; sowie Inhaftierung in überfüllten Reception and Identification Centres (RIC) (USDOS 13.3.2019; vgl. AIDA 3.2019; CoE-CommDH 6.11.2018; HRW 17.1.2019; UNHCR 4.2019).
Berichten zufolge wendet Griechenland immer wieder sogenannte Pushbacks an, besonders beim Fluss Evros, der die natürliche Grenze zwischen Griechenland und der Türkei bildet, um Migranten vom griechischen Territorium fernzuhalten. Berichte verweisen auf die systematische Gewaltanwendung durch Strafverfolgungsbehörden im Grenzgebiet Evros, gefolgt von illegaler Abschiebung von Personen, ohne dass sie einen Asylantrag stellen können (GHM/MRG/OMCT/SOKADRE 6.2019; vgl. CoE-CommDH 6.11.2018; CoE-PACE 8.6.2019; AIDA
3.2019; DZ 24.3.2019). In diesem Zusammenhang wurde keine ordnungsgemäße offizielle Untersuchung eingeleitet. Eine vom Ombudsmann eingeleitete Untersuchung von Amts wegen vom Jahr 2017 ist immer noch nicht abgeschlossen (AIDA 3.2019; vgl. GHM/MRG/OMCT/SOKADRE 6.2019). Es gibt auch Berichte über Push-Backs, Gewalt, Diebstähle und Misshandlung durch uniformierte und maskierte Truppen ohne erkennbare Insignien (CoE-PACE 8.6.2019; vgl. GHM/MRG/OMCT/SOKADRE 6.2019). Es kommt zu rassistischen Angriffen auf Flüchtlinge, Migranten und deren Verteidiger. Auf den Inseln nimmt die fremdenfeindliche Rhetorik in den lokalen Gemeinschaften zu. Eine Polizeistatistik vom März 2018 zeigt einen deutlichen Anstieg an Hassverbrechen im Vergleich zum Vorjahr (UNHCR 21.3.2019; vgl. CoE-CommDH 6.11.2018; HRW 17.1.2019; EK 7.9.2018; BPB 30.3.2019).
Seit Mai 2019 verzeichnet Griechenland einen unerwarteten Anstieg von Geflüchteten, die aus der Türkei eingereist sind (DZ 9.8.2019). Einem Bericht vom Juli 2019 zufolge waren die Kapazitäten in den Hotspots erneut auf Rekordniveau, die Ankünfte überstiegen die Transfers auf das Festland mehrere Wochen. Ausschlaggebend für diese Entwicklung waren vor allem ausgelastete Kapazitäten am Festland und mangelnde Rückführungen in die Türkei (VB 23.7.2019). Mit 29. August 2019 betrug die Anzahl der Flüchtlinge und Migranten auf den Inseln 24.672, der höchste Stand seit drei Jahren. Schließlich wurde am 31. August 2019 die Entlastung der Inseln durch Transfers der Betroffenen in bereits bestehende Unterkünfte auf dem Festland entschieden. Am 2.
September 2019 begann der Transfer von 1.500 Migranten aus Lesbos zum Lager Nea Kavala im
Norden Griechenlands (ÖB 2.9.2019; vgl. NCCBCIA 30.8.2019; EK 30.8.2019; UNHCR 26.8.2019).
Die Rückführung in die Türkei auf der Basis des Sicherer-Drittstaat-Prinzips kann nur von den Inseln aus stattfinden. Die Rücknahmeverpflichtung der Türkei endet, wenn Flüchtlinge von den griechischen Inseln auf das Festland verlegt werden (DS 4.9.2019; vgl. DW 2.9.2019). Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf, Zugriff 26.9.2019
- BPB – Bundeszentrale für Politische Bildung (20.3.2019): Current Developments in Greece‘s
Refugee and Asylum Policy,
https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/287927/current-developments-ingreece-s-refugee-and-asylum-policy, Zugriff 26.9.2019
- CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.11.2018): Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dinja Mijatovi? following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018 [CommDH(2018)24],
https://www.ecoi.net/en/file/local/1450482/1226_1542121278_commdh-2018-24-greece-reporten-docx.pdf, Zugriff 26.9.2019
- CoE-PACE – Council of Europe - Parliamentary Assembly (8.6.2019): Pushback policies and practice in Council of Europe member States [Doc. 14909],
https://www.ecoi.net/en/file/local/2011497/pdf.aspx, Zugriff 26.9.2019
- DS – Der Standard (4.9.2019): Ausschreitungen in überfüllten Flüchtlingslager auf Lesbos, https://www.derstandard.at/story/2000108241874/ausschreitungen-in-ueberfuelltemfluechtlingslager-auf-lesbos, Zugriff 26.9.2019
- DW – Deutsche Welle (2.9.2019): Griechenland verlegt über tausend Flüchtlinge, https://www.dw.com/de/griechenland-verlegt-%C3%Bcber-tausend-fl%C3%Bcchtlinge/a50261110, Zugriff 26.9.2019
- DZ – Die Zeit (9.8.2019): Griechenland will Migranten schneller in die Türkei abschieben, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/asylverfahren-abschiebung-griechenland-tuerkeimigration, Zugriff 26.9.2019
- DZ – Die Zeit (24.3.2019): Im Freien gefangen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/eutuerkei-abkommen-griechenland-gefluechtete-fluechtlingslager, Zugriff 26.9.2019
- EK – Ekathimerini (30.8.2019): Greece sees first mass arrival of migrant boats in three years, http://www.ekathimerini.com/244080/article/ekathimerini/news/greece-sees-first-mass-arrival-ofmigrant-boats-in-three-years, Zugriff 26.9.2019
- EK – Ekathimerini (7.9.2018): Two migrant teens attacked in northern Greece, NGO reports, http://www.ekathimerini.com/232394/article/ekathimerini/news/two-migrant-teens-attacked-innorthern-greece-ngo-reports, Zugriff 26.9.2019
- GHM/MRG/OMCT/SOKADRE – GHM – Greek Helsinki Monitor (Autor), MRG – Minority Rights Group International (Autor), OMCT – World Organisation Against Torture (Autor), Refugee Rights Europe (Autor), SOKADRE - Coordinated Organizations and Communities for Roma Human Rights in Greece (Autor) (6.2019): Joint submission to the UN Committee Against
Torture ahead of the review of the periodic report of
https://www.omct.org/files/2019/07/25442/submission_greece.pdf, Zugriff 26.9.2019
Greece,
- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 –
https://www.ecoi.net/de/dokument/2002233.html, Zugriff 26.9.2019
Greece,
- MCP – Ministry of Citizen Protection (o.D.a): Applying for http://asylo.gov.gr/en/?page_id=62, Zugriff 26.9.2019
asylum,
- MCP – Ministry of Citizen Protection (o.D.b): Asylum in Greece,
http://asylo.gov.gr/en/?page_id=103, Zugriff 26.9.2019
- NCCBCIA – National Coordination Center for Border Control, Immigration and Asylum (30.8.2019): National Situational Picture Regarding the Islands at Eastern Aegean Sea (29/8/2019), https://infocrisis.gov.gr/5593/national-situational-picture-regarding-the-islands-ateastern-aegean-sea-29-8-2019/?lang=en, Zugriff 26.9.2019
- ÖB – Österreichische Botschaft in Athen (2.9.2019): Auskunft der ÖB, per E-Mail
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (26.8.2019): Aegean Islands – Weekly Snapshot 19-25 August 2019, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/71021, Zugriff 26.9.2019
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (4.2019): Fact Sheet; Greece; 1-31 March 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006858/69017.pdf, Zugriff 26.9.2019
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (21.3.2019): Refugees in Greece still exposed to racist violence, https://www.unhcr.org/gr/en/11282-refugees-in-greece-still-exposed-to-racistviolence.html, Zugriff 26.9.2019
- USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices
2018 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004299.html, Zugriff 26.9.2019
- VB des BM.I Griechenland (21.8.2019): Bericht des VB, per E-Mail - VB des BM.I Griechenland (23.7.2019): Bericht des VB, per E-Mail
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Aktuelle Entwicklungen des griechischen Asylgesetzes (seit Ende 2019) Letzte Änderung:
19.3.2020
Das griechische Parlament hat mit großer Mehrheit eine Verschärfung des Asylgesetzes beschlossen. Die weitreichende Asylgesetzgebung soll ab Anfang 2020 gültig sein. Einige der wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:
- Verfahren in 5 Stufen: 1.) Information 2.) Aufenthalt in Aufnahmezentren 3.) Registrierung und medizinische Kontrolle (Vulnerabilität führt zu prioritärem Verfahren, hat aber keine substanzielle Auswirkung auf den Asylantrag) 4.) „neues Asylverfahren“ 5.) Beförderung entweder auf das Festland (vulnerable Personen) oder in Rückführungszentren.
- Aufnahmephase: Bei Nichtbeachtung von Überstellungsentscheidungen erfolgt eine automatische Zuweisung ins Rückführungsverfahren; der Antrag wird innerhalb von drei Tagen abgewickelt; ebenso gilt dies bei einem Verstoß gegen die Verhaltensregeln in den Hotspots.
- Verfahrensdauer: Laut dem neuen Gesetz beträgt das reguläre Asylverfahren 6 Monate (+ 3 Monate bei Massenzustrom), das beschleunigte Verfahren 20 Tage (+ 10 Tage bei Massenzustrom) und das Schnellverfahren (Fast-Track) auf den Inseln 7 Tage. Folgeanträge werden innerhalb von 5 Tagen geprüft.
- Subsidiärer Schutz: Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis bei Gewährung von subsidiären Schutz wurde von drei Jahren auf ein Jahr gekürzt.
- Beschwerdefristen: Zukünftig betragen die Beschwerdefristen beim regulären Asylverfahren 3 Monate, beim beschleunigten Verfahren 40 Tage, bei Unzulässigkeit 30 Tage, bei Beschwerden von Inhaftierten 20 Tage.
- Zugang zu Beschäftigung wird erst nach 6 Monaten nach Einbringung des Asylantrags gewährt.
- Haft: Das Gesetz sieht vor, dass Flüchtlinge „ausnahmsweise und aus bestimmten Gründen“ für 50 Tage in Haft gehalten werden können, die verlängert werden kann, aber nicht länger als 18 Monate dauern darf.
- Aufenthaltsrecht: Ein Aufenthaltsrecht in Griechenland besteht nur bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der ersten Beschwerdeinstanz, ein Verfahren in der zweiten Instanz hat keine aufschiebende Wirkung für die Rückführung.
- Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses: Im bisherigen System setzten sich die Beschwerdeausschüsse für abgelehnte Asylwerber aus zwei griechischen Richtern und einem vom UNHCR ausgebildeten unabhängigen Sachverständigen im Flüchtlingsrecht zusammen. Die Ausschüsse sollen zukünftig aus drei Verwaltungsrichtern bestehen. Weiters kann eine Einzelrichterkonstellation beispielsweise für beschleunigte Verfahren angewendet werden.
- Unbegleitete Minderjährige/Vulnerable: Das neue Gesetz sieht vor, dass das beschleunigte Verfahren auf unbegleitete Minderjährige und andere vulnerable Gruppen angewendet werden kann. Es gibt Änderungen bei der Definition der Familienangehörige, die Einschränkungen bei der Familienzusammenführung bedeuten können. Weiters wurde das Vulnerabilitätskriterium Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (inklusive Überlebende von Schiffsbrüchen) gestrichen.
- Zugang zu medizinischer Versorgung: Ab 2020 werden Asylwerber nur noch Zugang zur Notfallversorgung haben.
- Unterbringung: Die neue Regelung sieht vor, dass anerkannte Flüchtlinge gezwungen werden, ihre Unterkunft innerhalb von zwei Monaten statt den bisherigen sechs Monaten nach Schutzgewährung zu verlassen.
- Verpflichtung der Bewerber zu persönlicher Vorsprache bei jedem Schritt des Asylverfahrens: so soll sicherstellen, dass sich der Asylwerber in der zugewiesenen Region aufhält.
- NGOs: die am System beteiligten NGOs müssen künftig eine Zertifizierung besitzen (ÖB
23.10.2019a; vgl. AI 24.10.2019; DZ 1.11.2019; EK 22.10.2019; GGHR 1.11.2019; ECRE
31.10.2019; HRW 29.10.2019; TNH 4.11.2019; UNHCR 24.10.2019; MoCP 11.11.2019).
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- UNHCR, der Ombudsmann, die Nationale Menschenrechtskommission, zivilgesellschaftliche Organisationen und die Athener Anwaltskammer zeigten sich tief besorgt über das Ziel der Gesetze, über die Vereinbarkeit ihrer Bestimmungen mit dem nationalen und internationalen Recht und den Verwaltungsdruck, den die Gesetze auf die Asylbehörden ausüben können. Oppositionsparteien (SYRZIA, KINAL, KKE) äußerten bei den Diskussionen im
Parlamentsausschuss am 29.10.2019 ähnliche Bedenken (ECRE 31.10.2019; vgl. ÖB 23.10.2019a; ÖB 23.10.2019b; BI 1.11.2019; HRW 29.10.2019; UNHCR 24.10.2019).
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- Die Opposition sowie NGOs hatten auch Kritik an der Begutachtungsfrist geübt, die mit vier
Arbeitstagen sehr kurz bemessen war. Die kurze Frist zur öffentlichen Konsultation des Gesetzesentwurfs wurde von der Nationalen Kommission für Menschenrechte ebenfalls kritisiert, die die Regierung in Menschenrechtsfragen berät (ÖB 23.10.2019a; vgl. UNHCR 24.10.2019).
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Kommentar der Staatendokumentation: Die weiteren praktischen Auswirkungen ab 1.1.2020 werden beobachtet und es wird gegebenenfalls mittels KI reagiert.
Die griechische Regierung hat als Reaktion auf die aktuelle Lage an der griechisch-türkischen Grenze am 2. März 2020 ein Notstandsgesetz erlassen. Gemäß den neusten Bestimmungen wird die Registrierung von Asylanträgen irregulär eingereister Personen ab dem 1. März 2020 voraussichtlich für einen Monat ausgesetzt (ELENA 6.3.2020; vgl. FIDH 5.3.2020; DS 1.3.2020). Darüber hinaus sieht das Gesetz die sofortige Rückkehr irregulär eingereister Personen in ihr Herkunftsland oder in ein Transitland vor, wenn es möglich ist (dabei ist es jedoch noch unklar, wie die Aussage „wenn es möglich ist“ von den griechischen Behörden interpretiert wird) (AI 2.3.2020; vgl. FIDH 10.3.2020). Zudem soll die illegale Einreise scharf sanktioniert werden (PA 4.3.2020). Berichten zufolge haben beispielsweise die Gerichte bereits Haftstrafen für Personen verhängt, welche die Grenze ohne Papiere überquert haben und zwar unter Umständen, die, so die Kritik, die Möglichkeit auf ein faires Verfahren mit einer ordnungsgemäßen Abwicklung, ausschlossen (HRW 4.3.2020; vgl. HRW 10.3.2020).
Eine weitere Reaktionsmaßnahme der griechischen Regierung war die Entsendung von Polizei, Armee und Spezialkräften an die Grenzen, die Durchführung von Militärübungen mit scharfer
Munition in der Nähe der Landesgrenze des Evros und der Ägäis, und das Ansuchen um verstärkte Unterstützung bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) (HRW 4.3.2020; vgl. AI 2.3.2020).
Die Europäische Union (EU) stellte sich angesichts der Lage an der griechisch-türkischen Grenze demonstrativ hinter die griechische Regierung. Demnach hieß es in der Erklärung, auf die sich die Minister der 27 EU-Mitgliedsstaaten bei ihrem Sondertreffen einigten, dass illegale Grenzübertritte nicht toleriert werden (DST 5.3.2020; vgl. FAZ 5.3.2020).
Die Maßnahmen der griechischen Behörden gegen zunehmende Ankünfte von Migranten über Land und Meer wurden von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen und NGOs stark kritisiert (FIDH 10.3.2020; vgl. AI 2.3.2020; DW 3.3.2020; PA 4.3.2020; HRW 4.3.2020; BBC 9.3.2020; FIDH 5.3.2020). Quellen:
-
- AI – Amnesty International (24.10.2019): Amnesty International Submission on the proposed changes to the Greek Law on International Protection [EUR 25/1280/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2018926/EUR2512802019ENGLISH.PDF, Zugriff 19.12.2019 AI – Amnesty International (2.3.2020): Greece: Inhumane asylum measures will put lives at risk, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025631.html, Zugriff 18.3.2020
-
BBC News (9.3.2020): EU to take in some child migrants stuck in Greece,
https://www.bbc.co.uk/news/world-europe-51799470, Zugriff 18.3.2020
- BI – Balkan Insight (1.11.2019): Tougher Greek Asylum Law Criticised by Rights Groups, https://balkaninsight.com/2019/11/01/tougher-greek-asylum-laws-criticised-by-rights-groups/, Zugriff 19.12.2019
-
DS – Der Spiegel (1.3.2020): Griechenland setzt Asylrecht für einen Monat aus, https://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-griechenland-setzt-asylrecht-fuer-einenmonat-aus-a-14421c7e-80da-43d7-976c-9d00cae92127, Zugriff 18.3.2020
-
DST – Der Standard (5.3.2020): Neuer EU-Flüchtlingspakt mit der Türkei in Arbeit, https://www.derstandard.at/story/2000115347037/neuer-eu-fluechtlingepakt-mit-der-tuerkei-inarbeit, Zugriff
-
DW – Deutsche Welle (3.3.2020): Wie Empörung in blinde Wut umschlägt, https://www.dw.com/de/wie-emp%C3%B6rung-in-blinde-wut-umschl%C3%A4gt/a-52619223, Zugriff 18.3.2020
- DZ – Die Zeit (1.11.2019): Griechisches Parlament verschräft Asylgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-11/kyriakoks-mitsotakis-griechenland-asylgesetzverschaerfung, Zugriff 19.12.2019
- ECRE – European Council on Refugees and Exiles (31.10.2019): Greece: New Restrictions on Rights and Procedural Guarantees in International Protection Bill*, https://www.ecre.org/greecenew-restrictions-on-rights-and-procedural-guarantees-in-international-protection-bill/, Zugriff 19.12.2019
- EK – Ekathimerini (22.10.2019): Asylum bill faces criticism by human rights organizations, http://www.ekathimerini.com/245728/article/ekathimerini/news/asylum-bill-faces-criticism-byhuman-rights-organizations, Zugriff 19.12.2019
- ELENA – European Legal Network on Asylum (6.3.2020): Weekly Legal Update, https://mailchi.mp/ecre/elena-weekly-legal-update-6-march-2020?e=989a4aebdd#11, Zugriff 18.3.2020
- FAZ – Frankfurter Allgemeine (5.3.2020): Illegale Grenzübertritte werden nicht toleriert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/eu-bekraeftigt-ihre-entschlossenheit-zum-schutz-deraussengrenzen-16664531.html, Zugriff 18.3.2020
-
FIDH – International Federation for Human Rights (Autor), ActionAid Hellas; ActionAid International; ActionAid Italia, et al. (Autor) (10.3.2020): Refugees Crisis - Protect our laws and humanity!, https://www.fidh.org/en/region/europe-central-asia/greece/refugees-crisis-protectour-laws-and-humanity, Zugriff 18.3.2020
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FIDH – International Federation for Human Rights (Autor), IUIA-IROL - Institute for the Rule of Law – International Association of Lawyers; ELDH - European Association of Lawyers for
Democracy & World Human Rights; AED - European Democratic Lawyers; et al. (Autor) (5.3.2020): Greece - violation of refugees' human rights is unjustifiable,
https://www.fidh.org/en/region/europe-central-asia/greece/greece-violation-of-refugee-s-humanrights-is-unjustifiable, Zugriff 18.3.2020
- GGHR – Government Gazette of the Hellenic Republic (1.11.2019): Law No 4636 On
International Protection and other provisions, per E-Mail via ÖB Athen
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HRW – Human Rights Watch (10.3.2020): Greece/EU: Allow New Arrivals to Claim Asylum, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026151.html, Zugriff 18.3.2020
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HRW – Human Rights Watch (4.3.2020): Greece/EU: Respect Rights, Ease Suffering at Borders, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025901.html, Zugriff 18.3.2020
- HRW – Human Rights Watch (29.10.2019): Greece: Asylum Overhaul Threatens Rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019174.html, Zugriff 19.12.2019
- MoCP – Hellenic Republic Ministry of Citizen Protection (11.11.2019): Overview of Law
4636/2019 on International Protection, Bericht via VB, per E-Mail
- ÖB – Österreichische Botschaft des BM.A in Athen (23.10.2019a), Bericht der ÖB, per E-mail
- ÖB – Österreichische Botschaft des BM.A in Athen (23.10.2019b), Bericht der ÖB, per E-mail
- PA – Pro Asyl (4.3.2020): Die griechisch-türkische Grenze darf nicht zur menschenrechtsfreien Zone werden!, https://www.proasyl.de/news/die-griechisch-tuerkische-grenze-darf-nicht-zurmenschenrechtsfreien-zone-werden/, Zugriff 18.3.2020
- TNH – The New Humanitarian (4.11.2019): Briefing: How will Greece’s new asylum law affect refugees?, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2019/11/04/Greece-new-asylum-lawrefugees, Zugriff 19.12.2019
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (24.10.2019): UNHCR urges Greece to strenghten safeguards in draft asylum law, https://www.unhcr.org/gr/en/13170-unhcr-urgesgreece-to-strengthen-safeguards-in-draft-asylum-law.html, Zugriff 19.12.2019
Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 4.10.2019
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist grundsätzlich vom Stand des Verfahrens in Griechenland abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Griechenland im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Andernfalls muss der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Aber in Bezug auf Griechenland machen die meisten Staaten wegen Bedenken bezüglich der dortigen Lage vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch (EASO 12.2015; vgl. AIDA 3.2019).
Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden nach dem Urteil des EGMR im Fall „M.S.S. vs.
Greece & Belgium“ in der Praxis weitgehend eingestellt (AIDA 3.2019). Die Europäische Kommission (EK) empfahl mehrere Male die Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen nach Griechenland ab dem 15. März 2017. Damit Griechenland nicht übermäßig belastet werde, sollen die Überstellungen nicht rückwirkend wiederaufgenommen werden, sondern sich auf Asylwerber beschränken, die ab dem 15. März 2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland gelangten, oder für die Griechenland aufgrund anderer als der Dublin-Kriterien ab diesem Zeitpunkt zuständig ist (AIDA 3.2019; vgl. EK 8.12.2016; CoE-CommDH 6.11.2018). Weiters forderte die EK die Mitgliedstaaten auf, ihren Umverteilungspflichten vollumfänglich nachzukommen und in ausreichendem Umfang Asylexperten nach Griechenland abzustellen (EK 8.12.2016). Vulnerable Personen, wie z.B. unbegleitete Minderjährige, sollen gemäß der Empfehlung von den DublinTransfers vorerst ausgeschlossen werden (AIDA 3.2019). Die Wiederaufnahme der Überstellungen führte zu heftiger Kritik seitens der griechischen Nationalen Menschenrechtskommission (GNHCR) und bei anderen humanitären Organisationen (AIDA 3.2019; vgl. CoE-CommDH 6.11.2018). Griechenland erhielt 2018 9.142 Dublin-Requests, hauptsächlich aus Deutschland. Tatsächlich wurden 2018 18 Personen nach Griechenland überstellt (AIDA 3.2019).
Deutschland hat sich im August 2018 mit Griechenland auf eine Vereinbarung zur Rücknahme bereits registrierter Asylwerber geeinigt. Demnach gilt die Zurückweisung binnen 48 Stunden bei an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffenen Asylwerbern, die nach dem 1. Juli 2017 Asyl in
Griechenland beantragt haben Deutschland akzeptiert dafür seinerseits
Familienzusammenführungen (AIDA 3.2019; vgl. SZ 17.8.2018; TS 13.9.2018). Das Abkommen ist auf starke Kritik gestoßen (AIDA 3.2013; vgl. PP 6.11.2018; RSA 11.2018; VFB 2.11.2018). Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf, Zugriff 26.9.2019
- CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.11.2018): Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dinja Mijatovi? following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018 [CommDH(2018)24],
https://www.ecoi.net/en/file/local/1450482/1226_1542121278_commdh-2018-24-greece-reporten-docx.pdf, Zugriff 26.9.2019
- EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail
- EK - Europäische Kommission (8.12.2016): Empfehlung der Kommission vom 8.12.2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, https://ec.europa.eu/home-
affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/proposalimplementation-
package/docs/20161208/recommendation_on_the_resumption_of_transfers_to_greece_de.pdf, Zugriff 26.9.2019
- PP – Presseportal (6.11.2018): Betroffene Flüchtlinge klagen gegen Seehofer-Deal mit Griechenland "Report Mainz" berichtet heute (6.11.) im Ersten,
https://www.presseportal.de/pm/75892/4108091, Zugriff 26.9.2019
- RSA – Refugee Support Aegean (11.2018): The Administrative Arrangement between Greece and Germany, https://rsaegean.org/en/the-administrative-arrangement-between-greece-andgermany/, Zugriff 26.9.2019
- SZ – Salzburger Nachrichten (17.8.2019): Berlin und Athen bei Flüchtlingsabkommen einig, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/berlin-und-athen-bei-fluechtlingsabkommen-einig-38903398, Zugriff 26.9.2019
- TS – Tagesschau (13.9.2018): Es ist vor allem Symbolpolitik, https://www.tagesschau.de/ausland/ruecknahmeabkommen-103.html, Zugriff
- VFB – Verfassungsblog (2.11.2018): Gewolltes Recht, https://verfassungsblog.de/gewolltesrecht/, Zugriff 26.9.2019
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 4.10.2019
Vulnerable
Vulnerable Gruppen werden von den griechischen Gesetzen sehr großzügig definiert. Sie umfassen unbegleitete Minderjährige (UM), Behinderte oder unheilbar Kranke, Alte, Schwangere, Wöchnerinnen, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter,
Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt sowie Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) und Opfer von Menschenhandel (AIDA 3.2019).
Für Vulnerable sind bestimmte Verfahrensgarantien festgelegt, die Berichten zufolge aber nicht immer eingehalten werden (AIDA 3.2019).
In Athen werden Vulnerable an das Center for Reception and Solidarity der Gemeinde Athen in Frourarchion verwiesen. 2018 wurden dort 2.318 Asylanträge registriert. Die Weiterleitung von schutzbedürftigen Personen nach Frourarchion zwecks Registrierung erfolgt über NGOs oder andere Stellen. Bei der Registrierung in Frourarchion kann es jedoch aus Kapazitätsgründen zu Verzögerungen kommen. Wenn im Verfahren der Verdacht auf Vulnerabilität aufkommt, ist eine medizinische/psychologische Prüfung zu veranlassen. Derzeit gibt es keine öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die auf die Identifizierung oder Unterstützung von Folteropfern in ihrem
Rehabilitationsprozess spezialisiert sind. Daher müssen NGOs das übernehmen. In Athen können Opfer von Folter zur Identifikation an die NGO Metadrasi verwiesen werden. Dies ist angesichts der nicht immer gesicherten Finanzierung der NGOs problematisch. Die NGOs Greek Council for Refugees und das Tageszentrum Babel (“Prometheus” project – Rehabilitation Unit for Victims of Torture) bieten in Kooperation mit Ärzte ohne Grenze (MSF) Rehabilitationsmaßnahmen an – ebenso mit unsicherer Finanzierungslage (AIDA 3.2019).
Die eingeschränkte Verfügbarkeit und der Zustand der öffentlichen Einrichtungen für psychisch Kranke sind laut UNHCR ein besonderes Problem. Öffentliche Einrichtungen und Kliniken, die psychisch erkrankte Flüchtlinge und Migranten in Athen versorgen, haben ebenso wie NGOs (z.B. Babel und ESTIA) Wartelisten von mehreren Monaten. Sogar für dringende Fälle wie Überlebende von Schiffbrüchen oder Folteropfer, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leiden, beträgt die Wartezeit für den ersten Termin bei der NGO Babel vier Monate (Pro Asyl/RSA 8.2018). Vulnerable fallen nicht unter das Fast-Track-Grenzverfahren auf den Inseln – ihre Anträge gelten als zulässig. Die Identifikation von gefährdeten Personen im Zusammenhang mit dem Fast-TrackGrenzverfahren auf den Inseln erfolgt entweder vom griechischen Reception and Identification Service (RIS) vor der Registrierung des Asylantrags oder während des Asylverfahrens (AIDA 3.2019).
Seit Mitte 2017 werden medizinische und psychosoziale Untersuchungen im Rahmen des Aufnahme- und Identifikationsverfahrens durch das Centre of Disease Control and Prevention (KEELPNO), eine öffentliche Einrichtung des Gesundheitsministeriums, durchgeführt. Das medizinische Team von KEELPNO stellt ein Gutachten über den Grad der Vulnerabilität („high“ oder „medium“) aus, das zum Teil des Asylantrags wird. Wenn Personen als besonders („high) gefährdet eingestuft werden, werden sie von KEELPNO an ein öffentliches Krankenhaus oder einen Facharzt verweisen oder wenn es möglich ist, auf das Festland gebracht. Im Falle einer mittleren („medium“) Vulnerabilität können die Betroffenen außerhalb des Aufnahme- und
Identifikationszentrums untergebracht werden, wo die Bedingungen möglicherweise besser sind. 2018 kam es aufgrund der Unterbesetzung der KEELPNO-Einheiten zu erheblichen Verzögerungen bei der Identifikation von Vulnerabilität bei Neuankömmlingen auf den Inseln. Laut GCR führten diese Verzögerungen und die zeitweise dysfunktionalen Identifikationsverfahren dazu, dass eine bedeutende Anzahl von Asylverfahren eingeleitet wurde, ohne die Betroffenen auf Vulnerabilität zu prüfen. Somit wurde ein systematisches Versagen bei der Identifikation und beim Schutz gefährdeter Personen, insbesondere auf den Inseln, festgestellt (AIDA 3.2019; vgl. Oxfam 9.1.2019; RI o.D.a; RI o.D.b).
Das Gesetz sieht vor, dass Personen während des Fast-Track-Grenzverfahrens bei Verdacht auf Vulnerabilität zu jedem Zeitpunkt an die medizinische und psychosoziale Einheit des RIC verwiesen werden können. Trotz dieser Bestimmungen kann es aufgrund des Mangels an medizinischer und psychosozialer Versorgung äußerst kompliziert und manchmal unmöglich sein, dass Asylwerber während des Verfahrens erneut auf Vulnerabilität geprüft werden. Infolgedessen kommen Hinweise auf Verwundbarkeit oft während den von EASO-Mitarbeitern geführten Interviews zur Zulässigkeit zum Vorschein, die de facto eine entscheidende Rolle bei der Identifikation und Bestimmung von Vulnerabilität und damit bei der Sicherstellung von Verfahrensgarantien spielen. Die Identifikationsmechanismen für Vulnerabilität durch EASO sind jedoch in keiner Weise im griechischen Gesetz klar geregelt, sondern durch interne Standard Operating Procedures von EASO, von denen unklar ist, ob sie sich nach den einschlägigen nationalen gesetzlichen Bestimmungen richten. Darüber hinaus wurden Bedenken hinsichtlich der Identifikationsmechanismen durch EASO geäußert. Eine im Jahr 2018 veröffentlichte Analyse stellte fest, dass von 40 untersuchten Fällen, 33 zu Unrecht nicht als vulnerabel eingestuft wurden, obwohl sie einer Überprüfung auf Vulnerabilität durch einen EASO-Experten unterzogen wurden. Schließlich haben EASO-Experten keinen direkten Zugang zum Antragsteller. Die Identifikation auf Verwundbarkeit erfolgt auf der Grundlage der Dokumente im Akt des Antragstellers (AIDA 3.2019).
Vulnerable Gruppen (ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit Kindern, Folteropfer, Opfer von Schiffbrüchen und unbegleitete Minderjährige) kommen für die Rückkehr in die Türkei nicht infrage, sondern müssen auf das griechische Festland gebracht werden, wenn ihr Verfahren in die sogenannte regular procedure übernommen wird. Auf dem Festland werden diese vulnerablen Fälle dann üblicherweise UNHCR zur Unterbringung übergeben, oder in staatlicher Unterbringung versorgt, oder sie bringen sich auf eigene Faust unter. Jedoch sind viele Vulnerable weiterhin auf den Inseln, auch unbegleitete Minderjährige, ohne dass ihre Bedürfnisse besonders beachtet würden (EP 5.2017).
Im Rahmen des Aufnahme- und Identifikationsverfahrens (Reception and Identification Procedure – RIC) sollen vulnerable Antragssteller vom Leiter des RIC an die zuständige Einrichtung für Sozialbetreuung und -schutz verwiesen werden. Engpässe bei der Identifikation von Vulnerabilität sowie kritischer Mangel an Aufnahmeplätzen auf den Inseln hindern gefährdete Personen daran, die speziellen Aufnahmebedingungen zu genießen. Dies könnte auf dem Festland ebenfalls der Fall sein, da die Kapazitäten der Einrichtungen des National Centre for Social Solidarity (EKKA) begrenzt sind; da es keinen klaren Überweisungsweg zum Zugang zu temporären Camps gibt und weil die Aufnahmebedingungen in vielen der Camps schlecht sind. Darüber hinaus kann die hohe Auslastungsquote der durch das UNHCR-Programm zur Verfügung gestellten Aufnahmeplätzen dazu führen, dass neu ankommenden schutzbedürftigen Familien und Einzelpersonen keinen Zugang zu dieser Art von Unterkunft haben (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 27.12.2018). Im Camp Moria auf Lesbos führt das komplizierte und sich ständig ändernde Verfahren zur Klassifizierung von Vulnerabilität zu Verwirrung und Verzögerungen; es herrscht Mangel an qualifiziertem Personal wie Ärzte und Psychologen; vulnerable Personengruppen, wie Opfer von Folter und sexueller Gewalt, werden in unsicheren Teilen Camps untergebracht; Schwangere und Mütter mit Neugeborenen werden auch im Winter in Zelten untergebracht, (Oxfam 9.1.2019).
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UM)
Bei Zweifeln am Alter eines Antragstellers kann eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Dafür ist eine Einverständniserklärung des Antragstellers oder seines Vormunds nötig. Bei Verweigerung derselben darf dies nicht der einzige Grund für eine Ablehnung des Antrags sein. Die Altersfeststellung ist in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung mittels nicht-invasiver medizinischer Untersuchung durch einen Kinderarzt durchzuführen. Wenn dieser zu keinem ausreichenden Ergebnis kommt, folgt eine Bewertung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter. Nur als letztes Mittel ist ein Hand(wurzel)röntgen oder ein Panoramaröntgen der Zähne vorgesehen. Das gesetzlich festgelegte Verfahren wird in der Praxis oft nicht eingehalten, unter anderem aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal. Weitere Probleme sind begrenzte Ressourcen, Schwierigkeiten bei Korrektur von Daten in der Datenbank oder Mangel an Kinderärzten auf den Inseln. Der Altersfeststellungsprozess im RIC Fylakio wird als höchst problematisch bezeichnet. In den RIC ist kein Verfahren zur Altersfeststellung festgelegt. Dort werden von der griechischen Polizei systematisch medizinische Untersuchungen mittels Röntgenaufnahmen durchgeführt. Infolgedessen werden viele unbegleitete Minderjährige (UM) fälschlich als Erwachsene registriert und zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Gegen das Ergebnis der Altersfeststellung ist ein Rechtsmittel möglich. Aber auch hier gibt es Kritik von NGOs (AIDA 3.2019; vgl. CoE-CommDH 6.11.2018).
2018 wurde mit Gesetz 4554/2018 der lokal zuständige (Jugend-)Staatsanwalt (StA) als temporärer
Vormund für UM vorgesehen, welcher aus einem speziellen Register (EKKA) einen permanenten Vormund zu ernennen hat. In der Praxis funktioniert das Vormundschaftssystem jedoch immer noch nicht, da die erforderliche Sekundärgesetzgebung bis März 2019 noch nicht erlassen war. Nachdem der Staatsanwalt über die Anwesenheit des Minderjährigen informiert wurde, passiert in der Regel nicht mehr viel, der StA übt seine Aufgabe nur theoretisch aus. NGOs haben große Bedenken bezüglich möglicher Lücken in der Versorgung und Unterbringung von UM (AIDA 3.2019; vgl. CoE-PACE 4.3.2019; USDOS 13.3.2019).
Mit Stand Ende Februar 2019 waren geschätzte 3.773 UM in Griechenland aufhältig. Gleichzeitig lagen die spezialisierten Unterbringungskapazitäten für UM bei 1.085 Plätzen (UNHCR 4.2019). Darüber hinaus standen 895 temporäre Plätze (Stand 31.12.2018) für UM zur Verfügung, davon
300 Plätze in 10 sogenannten Safe Zones für UM in temporären Unterkünften und 595 Plätze in 15
Hotels. Darüber hinaus sind 24 Plätze in 6 sogenannten von UNHCR entwickelten Supported Independent Living Einheiten verfügbar. Ende Dezember 2018 befanden sich 1.983 Minderjährige auf der Warteliste für einen temporären Unterbringungsplatz (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 4.2019). Die Situation in den Aufnahmezentren von Lesbos wird als besorgniserregend bezeichnet. Die Zustände in Samos und am Evros werden ebenfalls kritisiert (UNHCR 4.2019). Der Mangel an angemessener Betreuung, einschließlich der Unterbringung, von UM in Griechenland wird von Menschenrechtsorganisationen wiederholt kritisiert (AIDA 3.2019).
Weiters können UM festgehalten werden, um sicherzustellen, dass sie sicher und angemessen untergebracht werden. Aufgrund des Mangels an Unterkunfts- oder Transiteinrichtungen für Minderjährige wird die Haft von UM systematisch verhängt und dauert in der Regel einige Tage bis mehr als zwei Monate. Diese Haft geschieht in Polizeistationen und Schubhafteinrichtungen auf dem Festland (Schutzhaft), oder in Aufnahme- und Identifikationszentren auf den Inseln, unter Bedingungen, die generell als inakzeptabel beschrieben werden. Für Schutzhaft gibt es kein Zeitlimit (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 4.2019). Mit 31. August 2019 befanden sich 250 UM in Schutzhaft (Festland) und 1.142 in Identifikationszentren (Inseln) (EKKA 31.8.2019). Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf, Zugriff 26.9.2019
- CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.11.2018): Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dinja Mijatovi? following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018 [CommDH(2018)24],
https://www.ecoi.net/en/file/local/1450482/1226_1542121278_commdh-2018-24-greece-reporten-docx.pdf, Zugriff 26.9.2019
- CoE-PACE – Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of migrants and refugees on the Greek islands: more needs to be done [Doc. 14837],
https://www.ecoi.net/en/file/local/2004109/pdf.aspx, Zugriff 26.9.2019
- EKKA – National Center for Social Solidarity (31.8.2019): Situation Update: Unaccompanied Children (UAC) in Greece, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/71285, Zugriff 26.9.2019
- EP – Europäisches Parlament (5.2017): International Protection in Greece; Background information for the LIBE Committee delegation to Greece 22-25 May 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497249698_ipol-stu-2017-583145-en.pdf, Zugriff
26.9.2019
- Oxfam (9.1.2019): Vulnerable and abandoned, https://www-cdn.oxfam.org/s3fspublic/file_attachments/2019-01_greece_media_briefing_final.pdf, Zugriff 26.9.2019
- Pro Asyl/RSA – Refugee Support Aegean (8.2018): Update – Stellungnahme – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/701739/1999815/199 9817/20085633/PRO_ASYL%2C_Lebensbedingungen_international_Schutzberechtigter_in_Gr iechenland%2C_30%2E08.2018.pdf?nodeid=20085316&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019
- RI – Refugee Info (o.D.a): Vulnerability Assessment on the Greek Islands, https://www.refugee.info/greece/islands-asylum-information—greece/vulnerability-assessmenton-the-greek-islands?language=en, Zugriff 26.9.2019
- RI – Refugee Info (o.D.b): Asylum in Greece, https://www.refugee.info/greece/mainland-asyluminformation—greece/asylum-in-greece-overview?language=en, Zugriff 26.9.2019
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (4.2019): Fact Sheet; Greece; 1-31 March 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006858/69017.pdf, Zugriff 26.9.2019
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (27.12.2018): Thousands of asylum-seekers moved off Greek islands, https://www.unhcr.org/news/latest/2018/12/5c24d1524/thousandsasylum-seekers-moved-greek-islands.html, Zugriff 26.9.2019
- USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices
2018 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004299.html, Zugriff 26.9.2019
Non-Refoulement Letzte Änderung: 4.10.2019
Generell bietet Griechenland einen gewissen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von
Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Bei
Rückschiebungen im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens soll gelegentlich Personen die
Asylantragstellung verweigert worden sein. Außerdem gibt es Berichte über informelle Push-backs an See- und Landgrenzen, wobei es immer wieder zu Gewaltanwendung kommt (USDOS 13.3.2019; vgl. AIDA 3.2019; ARSIS/GCR/HR360 11.12.2018; CoE-CPT 19.2.2019; CoE-CommDH
6.11.2018; CoE-PACE 8.6.2019). Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf, Zugriff 26.9.2019
- ARSIS/GCR/HR360 – Association for the Social Support of Youth/Greek Council for Refugees/Human Rights 360 (11.12.2019): The new normality: Continuous push-backs of third country nationals on the Evros river, https://www.gcr.gr/el/news/press-releasesannouncements/item/1028-i-nea-kanonikotita-ston-evro-ameiotes-synexizontai-oi-paranomesepanaproothiseis-politon-triton-xoron, Zugriff 26.9.2019
- CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (19.2.2019): Report to the Greek Government on the visit to Greece carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 19 April 2018 [CPT/Inf
(2019) 4],
https://www.ecoi.net/en/file/local/2003329/2019-04-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 26.9.2019
- CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.11.2018): Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dinja Mijatovi? following her visit
to Greece from 25 to 29 June 2018 [CommDH(2018)24],
https://www.ecoi.net/en/file/local/1450482/1226_1542121278_commdh-2018-24-greece-reporten-docx.pdf, Zugriff 26.9.2019
- CoE-PACE – Council of Europe - Parliamentary Assembly (8.6.2019): Pushback policies and practice in Council of Europe member States [Doc. 14909],
https://www.ecoi.net/en/file/local/2011497/pdf.aspx, Zugriff 26.9.2019
- USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices
2018 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004299.html, Zugriff 26.9.2019
Versorgung Letzte Änderung: 4.10.2019
Das Gesetz sieht vor, dass die Bereitstellung der Aufnahmebedingungen für Asylwerber durch die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit den gegebenenfalls zuständigen Regierungsstellen, internationalen Organisationen und zugelassenen gesellschaftlichen Akteuren gewährleistet wird. Die materiellen Aufnahmebedingungen sind unter anderem von den verfügbaren materiellen Ressourcen der Betroffenen abhängig. Unter bestimmten Umständen kann die materielle Versorgung auch gekürzt oder gestrichen werden. In der Praxis sind Asylwerber auf den Inseln von gewissen Aufnahmebedingungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Asylwerber, die sich in Haftanstalten befinden. Die materielle Versorgung wird entweder in Form von Sachleistungen oder als Geldleistungen erbracht. Im Rah