TE Bvwg Beschluss 2021/7/28 W249 2233741-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2021
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Entscheidungsdatum

28.07.2021

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs4
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3
RGG §4
RGG §6
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W249 2233741-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX :

A)

Die Beschwerde wird infolge fehlender Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in der Folge: „belangten Behörde“) eingelangtem E-Mail beantragte XXXX (in der Folge: „Antragsteller“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Weiters gab er an, dass an antragsgegenständlicher Adresse XXXX weitere Person ( XXXX ) wohnhaft sei.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        eine Mitteilung des AMS vom XXXX über den Leistungsanspruch eines Haushaltsangehörigen des Antragstellers (Notstandshilfe von XXXX und von XXXX )

?        eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über die Höhe des Leistungsanspruchs des Antragstellers zum XXXX (Alterspension)

?        Meldebestätigungen/Meldezettel aller im Antrag angeführten Personen

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Antragsteller folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Sämtliche weitere Bezüge außer der Pension von XXXX oder eine Ausgleichszulage bitte nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen bis zum XXXX nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3. Der Antragsteller übermittelte hierauf, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt, nochmals die Beilagen, die bereits dem Antragsformular angeschlossen waren.

4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers zurück und führte begründend aus, dass der Antragsteller schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich Nachweise über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Weiteres Einkommen (Ausgleichszulage) oder Begründung, warum keine Ausgleichszulage bezogen wird, wurde nicht nachgereicht.“

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die per E-Mail übermittelte Eingabe vom XXXX im Betreff als „Beschwerde“ bezeichnet, in der XXXX (in der Folge: „Einschreiterin“) erklärte, sie wolle, wie telefonisch besprochen, bestätigen, dass der Antragsteller noch keine Ausgleichszulage erhalte. Diese sei bei der Pensionsversicherungsanstalt eingereicht worden und in Bearbeitung. Weiters übermittle sie eine Mietabrechnung. Das E-Mail endete mit der Frage: „Wie gehen wir weiter vor?“.

Der Beschwerde war auszugweise ein Blatt eines Kontoauszugs des Antragstellers vom XXXX angeschlossen, auf dem eine Überweisung der Miete für die antragsgegenständliche Wohnung aufscheint.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

7.1. Da sich die Adresse der Einschreiterin mittels ZMR-Abfrage aufgrund zu vieler Treffer unter diesem Namen nicht ermitteln ließ, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX , zugestellt am XXXX , auf, binnen zwei Wochen eine Vertretungsvollmacht betreffend die Beschwerdeerhebung vorzulegen oder zu erklären, ob er diese erteilt habe, andernfalls die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sein werde. Dieser ließ die Frist fruchtlos verstreichen und kam der Aufforderung bis zum heutigen Tag nicht nach.

7.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX an die E-Mail-Adresse der Einschreiterin forderte das Bundesverwaltungsgericht diese auf, binnen zwei Wochen eine Vertretungsvollmacht vorzulegen und näher bezeichnete Beschwerdemängel zu verbessern, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen sein werde. Diese ließ die Frist fruchtlos verstreichen und kam der Aufforderung bis zum heutigen Tag nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. Der Antragsteller brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein. Er machte dabei einen XXXX -Personen-Haushalt geltend und gab an, Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art zu sein.

Dem Antragsformular waren eine Mitteilung des AMS vom XXXX über den Leistungsanspruch eines Haushaltsangehörigen (Notstandshilfe von XXXX bis XXXX und von XXXX ), eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über die Höhe des Leistungsanspruchs des Antragstellers zum XXXX sowie Meldebestätigungen/Meldezettel aller im Antrag angeführten Personen angeschlossen.

2. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde den Antragsteller auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über alle Bezüge aller im Haushalt lebenden Personen, hin und forderte diesen konkret auf, „sämtliche weitere Bezüge außer der Pension von XXXX oder eine Ausgleichszulage bitte nachreichen.“

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist bis zum XXXX gesetzt. Weiters wurde angemerkt, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.

3. Der Antragsteller übermittelte bis zur Bescheiderlassung die bereits mit dem Antrag übermittelten Beilagen neuerlich an die belangte Behörde.

4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Weiteres Einkommen (Ausgleichszulage) oder Begründung, warum keine Ausgleichszulage bezogen wird, wurde nicht nachgereicht.“

5. Gegen diesen Bescheid erstattete die Einschreiterin am XXXX per E-Mail eine als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe und führte darin aus, sie bestätige, dass der Antragsteller noch keine Ausgleichszulage erhalte, ein entsprechender Antrag sei in Bearbeitung. Der Beschwerde war auszugweise ein Blatt eines Kontoauszugs des Antragstellers vom XXXX , auf dem eine Mietzahlung aufscheint, angeschlossen.

6.1. Da sich die Adresse der Einschreiterin mittels ZMR-Abfrage aufgrund zu vieler Treffer unter diesem Namen nicht ermitteln ließ, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX , zugestellt am XXXX auf, binnen zwei Wochen eine Vertretungsvollmacht betreffend die Beschwerdeerhebung vorzulegen oder zu erklären, ob er diese erteilt habe, andernfalls die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sein werde. Dieser ließ die Frist fruchtlos verstreichen und kam der Aufforderung bis zum heutigen Tag nicht nach.

6.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX an die E-Mail-Adresse der Einschreiterin forderte das Bundesverwaltungsgericht diese auf, binnen zwei Wochen eine Vertretungsvollmacht vorzulegen und näher bezeichnete Beschwerdemängel zu verbessern, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen sein werde. Diese ließ die Frist fruchtlos verstreichen und kam der Aufforderung bis zum heutigen Tag nicht nach.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Daraus ist insbesondere ersichtlich, dass der Beschwerde ursprünglich keine Vollmacht beigelegt war und ein etwaiges Vollmachtverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Einschreiterin auch nachträglich – trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht nachgewiesen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019] § 28 K 3).

3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Nach Abs. 4 leg. cit. kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem/r Einschreiter/in die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Einschreiter/in ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem/r einschreitenden Vertreter/in zuzurechnen, sofern diese/r eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag – nach Möglichkeit – an den/die einschreitende/n Vertreter/in zu richten und diesem/r zuzustellen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).

3.3. Es ergaben sich weder aus der Beschwerde, noch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Einschreiterin um eine amtsbekannte Angehörige iSd § 36a AVG oder eine sonst zur Vertretung des Antragstellers befugte Person handelt. Dementsprechend wurde dieser (ebenso wie zuvor schon dem Antragsteller) die Gelegenheit mittels Mängelbehebungsauftrag geben, eine Vertretungsvollmacht nachträglich vorzulegen. Die Einschreiterin ließ (ebenso wie zuvor schon der Antragsteller) die angemessene Frist zur Verbesserung jedoch ungenützt verstreichen.

Mangels schriftlichen Nachweises einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen des Antragstellers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung konnte die Beschwerde damit nicht dem Antragsteller zugerechnet werden.

3.4. Eine Eingabe ist zwar bis zum Nachweis der Bevollmächtigung der Einschreiterin zuzurechnen und als von der Einschreiterin im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Der Einschreiterin fehlt jedoch mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren, weil diese nicht Adressatin des von ihr angefochtenen Bescheides ist, die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.

3.5. Der Einschreiterin kommt daher im gegenständlichen Verfahren weder eine eigene Beschwerdelegitimation zu, noch hat diese eine Befugnis zur Beschwerdeerhebung im Namen des Antragstellers dargelegt. Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung eines Rechtsmittels auch nach erteiltem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vorzugehen und das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Verbesserungsfrist als unzulässig zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Berechnung Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Bevollmächtigter Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Parteistellung Rundfunkgebührenbefreiung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Vertretungsverhältnis Vertretungsvollmacht Vollmacht Vorlagepflicht Zurechenbarkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2233741.1.00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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