TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/11 W104 2244961-1

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Veröffentlicht am 11.08.2021
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Entscheidungsdatum

11.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W104 2244961-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-164996460110, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.5.2020 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Zu Feldstück 1 Schlag 17 im Ausmaß von 6,3997 ha wurde als Nutzungsart „Sonstige Grünlandflächen“ angegeben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in der Höhe von EUR 6.908,48, wobei 26 Zahlungsansprüche im Wert von je EUR 203 zugewiesen wurden, aber nur eine beantragte Fläche von 19,6354 ha angenommen wurde, wodurch 6 Zahlungsansprüche als nicht genutzt auszuweisen waren.

3. In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer geltend, Bei Abgabe des MFA 2020 sei am Feldstück 1 ein Teil (Schläge 1 und 14) als sonstige Grünlandfläche herausgenommen worden. Irrtümlicherweise sei bei der Digitalisierung übersehen worden, dass für Schlag 17 im Ausmaß von 6,3997 ha ebenso sonstige Grünlandflächen eingegeben wurde, anstatt Mähwiese /-weide drei und mehr Nutzungen. Eine Korrektur des MFA 2020 sei bereits durchgeführt worden, um deren Berücksichtigung der Beschwerdeführer ersuche.

Zugleich mit seiner Beschwerde korrigierte der Beschwerdeführer den Mehrfachantrag-Flächen entsprechend.

4. Anlässlich der Aktenvorlage nahm die Behörde zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass die Korrektur erst nach Ablauf der Korrekturfrist (15.05.2020 - Sanktionsfrei, max. bis 10.06.2020 mit zeitlicher Sanktion) eingebracht worden sei und daher dieser nur mit Sanktion stattgegeben werden habe können. Aufgrund der massiven Verspätung habe die Fläche zu 100% sanktioniert werden müssen und somit nicht als beihilfefähig berücksichtigt werden können. Zudem seien keine Nachweise (z.B. Fotos) für eine Bewirtschaftung als "Mähwiese 3 Nutzungen" beigelegt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte am 18.5.2020 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Zu Feldstück 1 Schlag 17 im Ausmaß von 6,3997 ha wurde als Nutzungsart „Sonstige Grünlandflächen“ angegeben.

Dieser Antrag wurde am 18.1.2021 dahingehend korrigiert, dass die Schlagnutzung dieses Schlages nunmehr in „Mähwiese/Weide drei und mehr Nutzungen“ geändert wurde.

Im Internet wurde 2020 unter der Adresse www.eama.at unter „Formulare und Merkblätter“, „Mehrfachantrag Flächen“ eine allen Antragstellern zugängliche Information zur Nichtlandwirtschaftlichen Nutzung beihilfefähiger Flächen veröffentlicht, die die Information enthielt, dass es sich bei „sonstigen Flächen“ um aktuell nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen handle, die jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden können (z.B. Holz- oder Siloballenlagerplatz, Misthaufen….). Diese Flächen stellten keine beihilfefähigen Flächen dar. Wenn die Flächen nach spätestens drei aufeinanderfolgenden Jahren wieder in Bewirtschaftung genommen werden, seien sie Teil des Betriebes und im ÖPUL Teil der Verpflichtungsfläche. Werden diese Flächen länger als drei aufeinanderfolgende Jahre nicht-landwirtschaftlich genutzt, so würden diese Flächen grundsätzlich nicht mehr als landwirtschaftlich nutzbare Flächen gelten und müssten aus dem Antrag genommen werden.

Das betreffe folgende Schlagnutzungsarten: Sonstige Ackerflächen, Sonstige Grünlandflächen, Sonstige Hutweideflächen, Sonstige Spezialkulturflächen, Sonstige Weinflächen und Sonstige Flächen: Geschützter Anbau.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einsicht in die Internetapplikation eama und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[…]

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

[…]

h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;“
„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

23. ‚ermittelte Fläche‘:

im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […]“

„Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[…].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[…].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[…].“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

„Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“

„Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[…].

Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

[…]

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

„Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen. […]“

3.2. Rechtliche Würdigung:

1. Die Gewährung der Basisprämie setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen für ein entsprechendes Ausmaß beihilfefähiger Hektarfläche voraus. Als beihilfefähige Hektarfläche gilt nur die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, das ist jene Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

Bei der Antragstellung hat der Beschwerdeführer für das strittige Feldstück eine Nutzung angegeben, die nicht diesen Voraussetzungen entspricht, sondern für Flächen vorgesehen ist, die aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, die jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden können. Es handelt sich daher lt. Antrag um nicht beihilfefähige Fläche. Dies wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.

Die Änderung des Mehrfachantrages mit Übermittlung der Beschwerde im Jahr 2021 erfolgte erst nach Ablauf der in den angeführten Rechtsvorschriften bestimmten Nachfrist und daher verspätet.

Der Beschwerdeführer macht aber geltend, dass ihm bei der Antragstellung ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei. Seine Argumentation dabei ist nachvollziehbar, dass er nämlich für die im Antrag darüberliegenden Schläge – mit einer Ausdehnung von weit unter 1 ha – diese Nutzung angegeben habe und er diese Nutzung bei der elektronischen Beantragung unbeabsichtigt auf den viel größeren, strittigen Schlag übertragen habe.

Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt jedoch, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2020 des Beschwerdeführers in sich vollständig und widerspruchsfrei war. Dass der strittige Schlag mit einer falschen Schlagnutzung belegt war, hätte von der Behörde aus dem Antrag heraus überhaupt nicht festgestellt werden können. Dazu hätte es einer Vor-Ort-Kontrolle bedurft, die weit über die Verpflichtungen der AMA im Rahmen der Sichtung des Antrages hinausgegangen wäre. Dazu war die AMA bei Übernahme des Antrags nicht verpflichtet und auch nicht angehalten. Es war somit für die AMA aus dem Antrag selbst heraus durch eine Prüfung der eingereichten Unterlagen keineswegs unmittelbar erkennbar, dass es sich um einen Irrtum handelte.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Bewirtschaftung Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung INVEKOS Irrtum Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Nachfrist Nachweismangel Nutzungsänderung Offensichtlichkeit Prämienfähigkeit Prämiengewährung Versehen Verspätung Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W104.2244961.1.00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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