Entscheidungsdatum
12.08.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W113 2245252-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16457026010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellt regelmäßig Mehrfachanträge-Flächen um Direktzahlungen zu erhalten. In den Jahren 2015, 2016, 2018 und 2019 stellte er zusätzlich Anträge auf Gewährung der Prämie für Junglandwirte, die ihm auch gewährt wurde.
Der Beschwerdeführer stellte in der Folge elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020, wobei er auch die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte beantragte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2021 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 10.657,44. Den Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte wies die belangte Behörde mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe diese bereits seit fünf Jahren bekommen (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013).
Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 26.01.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der Zahlung für Junglandwirte und brachte vor:
„Ich habe im Jahr 2011 den Betrieb übernommen und hatte die Möglichkeit im Jahr 2015 das Top up zu beantragen. Da 2015 die erstmalige Beantragung war, kann mir das Top up 5 Jahre lang gewährt werden. Im Jahr 2017 war es nicht möglich das Top up zu bekommen damit ist Jahr 2020, dass fünfte Jahr der möglichen Beantragung.
Nach EU-rechtlichen Vorgaben kann das Top up 5 Jahre lang beantragt werden, daher wäre 2020 das fünfte Jahr der Beantragung! Mir wurde aber das Top up im Jahr 2020 nicht ausbezahlt!“
Ergänzend stellte der Beschwerdeführer einige Anträge, insbesondere jenen, der Beschwerde stattzugeben und die Junglandwirteprämie zu gewähren.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer beziehe die Prämie für Junglandwirte nun seit 2015, also seit fünf Jahren. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen werde die Prämie aber nur für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt.
Vor 2018 wären die fünf Jahre in denen das Top-Up beantragt werden konnte, von der Betriebsgründung aus gerechnet worden. Im Fall des BF also von 2011 aus. Dieser Vorgangsweise gemäß habe der BF das Top-Up nur mehr in den AJ 2015 und 2016 erhalten. 2018 sei diese Vorgangsweise abgeändert worden, wodurch von der ersten Top-Up Beantragung aus, in den fünf darauffolgenden Jahren Top-Up beantragt werden hätte können. Aus diesem Grund habe der BF auch das Top-Up für die AJ 2018, 2019 erhalten. Das AJ 2020 komme jedoch nicht mehr in Frage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen 2015, 2016, 2018 und 2019 die Prämie für Junglandwirte. 2015 erfolgte die erstmalige Beantragung dieser Prämie. 2017 wurde die Prämie nicht beantragt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und blieben unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[…]
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; […].“
„Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, vorausgesetzt diese Beantragung erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben.
[…]
(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.
[…].“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, idF BGBl. II Nr. 165/2020:
„Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtliche Würdigung:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Beschwerdeführer die Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 zu gewähren ist.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung enthält Art. 50 VO (EU) 1307/2013. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist daher im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Art. 50 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013). Gemäß Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist. National wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 festgelegt, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 VO (EU) 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.
Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer offensichtlich erbracht. Er bekam die Prämie für Junglandwirte bereits seit 2015 bis 2019, wobei er 2017 keine Prämie erhielt, da diese nicht beantragt wurde.
Im vorliegenden Fall hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er habe bereits seit fünf Jahren, nämlich seit 2015 die Prämie für Junglandwirte erhalten, womit der maximale Gewährungszeitraum erreicht sei.
Damit liegt die belangte Behörde richtig. Gemäß Abs. 5 des Art. 50 der VO (EU) 1307/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben.
Auch wenn der Beschwerdeführer 2017 keine Prämie für Junglandwirte erhalten hat, errechnet sich der in leg. cit. festgelegte Fünfjahreszeitraum ab der erstmaligen Beantragung dieser Prämie. Diese fand 2015 statt und konnte der Beschwerdeführer somit im Zeitraum 2015 bis 2019 eine Prämie für Junglandwirte lukrieren. Ab dem Jahr 2020 besteht für den Beschwerdeführer somit keine Möglichkeit mehr, eine solche Prämie zu erhalten.
Diese rechtliche Würdigung ergibt sich klar aus dem Wortlaut des Art. 5 leg. cit., wo von einem Fünfjahreszeitraum die Rede ist und nicht davon, dass die Prämie für insgesamt fünf Jahre gewährt werden kann. Ein Jahreszeitraum ist schließlich eine zusammenhängende Folge von aufeinanderfolgenden Jahren.
Die Abweisung des Antrages auf eine Zahlung für Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte aus den angeführten Gründen zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).
Schlagworte
Betriebsübernahme Bewirtschaftung Bezugszeitraum Direktzahlung INVEKOS Junglandwirt landwirtschaftliche Tätigkeit Prämiengewährung ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W113.2245252.1.00Im RIS seit
10.12.2021Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021