TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/18 W114 2245275-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2021
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Entscheidungsdatum

18.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W114 2245275-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16444446010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Formular „Bewirtschafterwechsel“ zeigten im Wege der Bezirksbauernkammer Wiener Neustadt am 12.12.2011 XXXX , XXXX , XXXX , als bisherige Bewirtschafterin und XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Neuer Bewirtschafter mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2012 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.

2. Der Beschwerdeführer stellte im Antragsjahr 2015 einen Mehrfachanträge-Flächen (MFA) und beantragte erstmals für dieses Antragsjahr eine Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte, die ihm mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2872597010, in Höhe von EUR XXXX auch gewährt wurde.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2017 auch für das Antragsjahr 2017 einen MFA für das Antragsjahr 2017. In diesem MFA beantragte der BF am 12.05.2017 um 21.25 Uhr auch die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte auch für das Antragsjahr 2017, stornierte diesen Antrag für das Antragsjahr 2017 am 12.05.2017 um 21.36 Uhr. Dem BF wurde damit für das Antragsjahr 2017 von der AMA auch keine Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte gewährt.

4. Am 13.05.2020 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2020 einen weiteren MFA für das Antragsjahr 2020 und beantragte auch die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte.

5. Mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16444446010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Antrag des BF auf Gewährung der für das Antragsjahr 2020 beantragten Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte wurde jedoch abgewiesen. Begründend führte die AMA in dieser Entscheidung aus, dass der BF bereits im Antragsjahr 2015 eine Zahlung für Junglandwirte erhalten habe und diese Zahlung, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung gemäß Art. 50 Abs. 5 der VO (EU) 1307/2013 nur für einen Höchstzeitraum von 5 Jahren, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung dieser Zahlung, gewährt werde. Dieser Höchstzeitraum sei demnach im Jahr 2019 abgelaufen.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 18.01.2021 zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2021, das er eingeschrieben am 22.01.2021 sowie mit E-Mail am 26.01.2021 an die AMA übermittelte, Beschwerde.

In der Beschwerde wendet er sich gegen die abweisende Entscheidung betreffend die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 und führte dazu Folgendes aus:

„Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb wurde von mir im Jahr 2012 übernommen. Erstmalig wurde die Zahlung für Junglandwirte im Mehrfachantrag 2015 vom 25.5.2015 beantragt. Im Jahr 2017 habe ich diese Zahlung im Mehrfachantrag vom 12.5.2017 um 21:25:05 ebenfalls beantragt. Nach Durchsicht der Unterlagen ist mir aufgefallen, dass zu diesem Zeitpunkt ich rechtlich keinen Anspruch mehr auf diese Zahlung hatte, da die Frist von 5 Jahren bereits abgelaufen war. Daher wurde der Mehrfachantrag am 12.5.2017 um 21:36:46 von mir korrigiert und die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte herausgenommen.

Laut meinen letzten Informationen wurde die Rechtslage dahingehend geändert, dass 5 Jahre ab dem ersten Antragsdatum diese Zahlung für Junglandwirte beantragt werden kann. Da die erste Beantragung im Jahr 2015 war, habe ich die Zahlung 4 Jahre erhalten.

Laut meinem Wissensstand haben alle Landwirte, die die Zahlung zum Abgabetermin des Mehrfachantrages falsch beantragt haben, diese jedoch durch die neue Rechtsauslegung erhalten. Weder die Landwirtschaftskammer noch die Agrarmarkt Austria haben mir die Möglichkeit gegeben, durch die Rechtsänderung einen neuen Antrag zu stellen.

Ich fordere eine Gleichbehandlung aller Junglandwirte und erwarte mir eine nochmalige Überprüfung und eine positive Erledigung.“

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.08.2021 die gegenständliche Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 01.01.2012 begann der Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .

1.2. Der Beschwerdeführer beantragte erstmals für das Antragsjahr 2015 die Gewährung einer Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte.

1.3. Der Beschwerdeführer erhielt aufgrund entsprechender Anträge für die Antragsjahre 2015, 2016, 2018 und 2019 Top-up-Bonuszahlungen für Junglandwirte. Im Jahr 2017 hat der BF keinen Antrag auf Gewährung einer Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte beantragt und damit für das Antragsjahr 2017 auch keine Top-up-Bonuszahlung erhalten.

1.4. Am 13.05.2020 stellte der Beschwerdeführer für seinen Betrieb einen MFA für das Antragsjahr 2020 und beantragte auch die Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte.

1.5. Ein Fünfjähriger Zeitraum, der einzelne Antragsjahre umfasst und mit dem Antragsjahr 2015 beginnt, endet mit Ablauf des Antragsjahres 2019.

2. Beweiswürdigung:

Der wiedergegebene Sachverhalt und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[…]

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; […].“

„Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, vorausgesetzt diese Beantragung erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben.

[…]

(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.

[…].“

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

„Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.“

3.3. rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Top-Up-Bonuszahlung für Junglandwirte, abgelöst, die in der gegenständlichen Angelegenheit strittig ist.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Einen derartigen Ausbildungsnachweis hat der Beschwerdeführer offensichtlich erbracht. Ihm wurde die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte bereits seit 2015 bis 2019 gewährt, wobei er für das Antragsjahr 2017 keine Prämie erhielt, da diese auch nicht beantragt wurde.

In der gegenständlichen Angelegenheit begründet die AMA ihre Entscheidung, dem BF für das Antragsjahr 2020 die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte nicht zu gewähren, damit, dass der BF bereits seit fünf Jahren, nämlich seit 2015 die Prämie erhalten habe, womit der maximale Gewährungszeitraum erreicht sei.

Dieser Argumentation schließt sich auch das erkennende Gericht an. Gemäß Abs. 5 des Art. 50 der VO (EU) 1307/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben.

Auch wenn der Beschwerdeführer 2017 keine Prämie für Junglandwirte erhalten hat, errechnet sich der in Art. 50 Abs. 5 der VO (EU) 1307/2013 festgelegte Fünfjahreszeitraum ab der erstmaligen Beantragung dieser Prämie. Diese fand im Antragsjahr 2015 für das gesamte Antragsjahr 2015 statt. Der Beschwerdeführer hat auch im fünfjährigen Zeitraum 2015 bis 2019 die von ihm beantragten Prämien für Junglandwirte erhalten. Ab dem Jahr 2020 besteht für den Beschwerdeführer somit keine Möglichkeit mehr, eine solche Prämie zu erhalten.

Wenn der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit offensichtlich den Fünfjahreszeitraum in einen ersten Zeitraum, der die Antragsjahre 2015 und 2016 umfassen soll, und in einen zweiten Zeitraum, der dann die Antragsjahre 2018, 2019 und 2020 umfassen soll, unterteilen möchte, ist diese Überlegung aus der subjektiven Sichtweise des BF verständlich und nachvollziehbar, jedoch entbehrt eine derartige Sichtweise jeglicher rechtlichen Grundlage. Diese Auffassung findet in den oben wiedergegebenen rechtlichen Bestimmungen keine Deckung. Die angefochtene Entscheidung der AMA erging rechtskonform und daher war das Beschwerdebegehren abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.4.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Betriebsübernahme Bewirtschaftung Bezugszeitraum Direktzahlung INVEKOS Junglandwirt landwirtschaftliche Tätigkeit Prämiengewährung Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2245275.1.00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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