TE Vwgh Beschluss 1996/11/12 96/19/1645

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1646

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, 1.) über den Antrag des D in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1996, Zl. 112.377/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, und

2.) in dieser Beschwerdesache den Beschluß gefaßt:

Spruch

1.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, daß infolge eines "Versehens der Kanzlei seines damaligen Rechtsvertreter" der am 29. Februar 1996 zugestellte Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1996 dem Beschwerdeführer erstmals am 22. April 1996 zur Kenntnis gebracht worden sei. Er führt aus:

"Der Beschwerdeführer war im Berufungsverfahren durch den Rechtsanwalt Dr. H, W, rechtsfreundlich vertreten. Der abweisende Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23.2.1996, GZ. 112.377/2-III/11/94, wurde in der Kanzlei der damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29.2.1996 zugestellt. Trotzdem wurde dem Beschwerdeführer dieser Bescheid in folge eines Versehens der Kanzlei seiner damaligen Rechtsvertreter am 22.4.1996 erstmals zur Kenntnis gebracht.

Offensichtlich aufgrund einer unerklärlichen geistigen Fehlleistung der ansich langjährig versierten Kanzleiangestellten, welcher eine derartige Fehlleistung bis dato noch nie unterlaufen ist, welche nicht als Denkvorgang qualifiziert werden kann, wurde die maßgebliche Frist übersehen. Ein derart ungewöhnliches, von der Norm abweichendes Verhalten der Kanzleiangestellten muß als Ereignis gleich einem Elementarereignis angesehen werden und darf nicht zu Lasten des Klienten gehen. Die Kanzleiangestellte der Kanzlei der früheren Vertreter des Beschwerdeführers hat die ihr übertragenen Aufgaben bis zu gegenständlichen Zeitpunkt äußerst gewießenhaft erfüllt, sodaß das eine derartige Fehlleistung in keiner Weise voraussehbar war. Im Zuge der Nachfrage des Herren S als Vertreter und Dolmetsch des Herrn D wurde das Versehen der Kanzlei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offenkundig."

Die aus dem Unterbleiben der Weiterleitung des den damaligen Rechtsvertretern am 29. Februar 1996 zugestellten Bescheides an den Beschwerdeführer bis zum 22. April 1996 abgeleitete Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, er sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist für die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ohne sein Verschulden gehindert gewesen, bewirkt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Denn gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Das Hindernis endete jedenfalls nach den Angaben des Beschwerdeführers am 22. April 1996. Damit endete die zweiwöchige Frist mit Ablauf des 2. Mai 1996. Der am 3. Juni 1996 zur Post gegebene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich sohin als verspätet, weshalb er gemäß § 46 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen war.

Im übrigen hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG aber deshalb gar nicht geltend gemacht, da es auf die Weiterleitung an ihn nicht ankam. Die Beschwerde hätte nämlich vom damaligen Anwalt - dessen entsprechendes Auftragsverhältnis nicht bestritten wird - innerhalb der Beschwerdefrist auch ohne Kontakt mit seinem Mandant erhoben werden können (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 648 referierte hg. Rechtsprechung, sowie den hg. Beschluß vom 16. Juni 1994,

Zlen. 94/19/1107, 94/19/1113, mwN). Wenn die Beschwerdefrist versäumt worden ist, obwohl der Vertreter an der Einhaltung der Frist nicht gehindert war, muß dies der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A, und den bereits zitierten Beschluß vom 16. Juni 1994).

Dies hat weiters zur Folge, daß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Aus diesem Grunde erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191645.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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